Änderung Teilungserklärung

  • Hallo Zusammen!

    Hab mal wieder eine Änderung einer Teilungserklärung, bei der ich Eure Hilfe bräuchte.

    Bisher bestand das Wohnungseigentum aus drei Einheiten. Nun gibt es einen Anbau, der Einheit 4 wird. Dazu wird von den anderen 3 Einheiten jeweils ein Miteigentumsanteil abgespalten.
    Außerdem werden 2 Räume (Garage und Geräteraum) der Einheit 3, die aber durch Gemeinschaftseigentum räumlich von der Einheit 3 getrennt waren, nun Sondereigentum der Einheit 4.

    Ich habe einen neuen Aufteilungsplan, der alle Einheiten enthält. Außerdem eine mit "Änderungsbescheinigung" überschriebene Abgeschlossenheitsbescheinigung, die aber nur die Abgeschlossenheit bezüglich der neuen Einheit 4 bescheinigt.

    Reicht das oder müsste auch die Abgeschlossenheit bezüglich der Einheit 3 nochmal bescheinigt werden, da Sondereigentum abgegeben wurde? Auf dem Plan ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass das an der Abgeschlossenheit von Einheit 3 nichts ändert, da die Räume sowieso getrennt waren.

  • Vergl. hierzu:
    OLG Zweibrückenn FGPrax 2001, 105

    In Deinem Fall, wo nur bereits von der Restwohnung getrennte Räume übertragen werden, ist m.E. keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnung 3 erforderlich.

  • Dass die Abgeschlossenheit nur für die geänderten (oder neu gegründeten) Einheiten (erneut) erteilt werden muss, leuchtet mir ein.
    Ich bekomme jedoch derzeit bei TE-Änderungen immer neue Abgeschlossenheitsbescheinigungen für sämtliche Einheiten, die jedoch nur mit dem Teil der Bauzeichnung verbunden werden, an dem sich was geändert hat. Wenn also z. B. im Obergeschoss Wohnung 4 und 5 zu einer Wohnung zusammengelegt werden und an einem bisher gemeinschaftlichen Kellerraum Sondereigentum begründet wird, hängt an der Abgeschlossenheitsbescheinigung nur die Aufsicht des Ober- und des Kellergeschosses, sonst nichts. Reicht das? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit einer kompletten Bauzeichnung (Aufsichten auf alle Stockwerke, Ansichten, Schnitte) verbunden werden muss, bin mir aber nicht mehr ganz sicher, da ich in letzter Zeit bei Änderungen nur noch "Bauzeichnungs-Ausschnitte" bekomme.

  • Bei Unterteilung muss der Aufteilungsplan nur die von der Unterteilung betroffene Einheit umfassen (s. DNotI-Report 10/2004, 85 ff, 87 unter Zitat: "LG Traunstein, MittBayNot 1995, 297; Schöner/Stöber, RN 2967 -zur entsprechenden Frage bei der Umwandlung von SE in Gem.Eig."). Entsprechendes muss dann auch bei der Zusammenlegung zweier Einheiten gelten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    mir wird der Nachtrag zu einer TE vorgelegt:

    Die TE Einheit Nr. 1 wurde durch zwischenzeitlich erfolgte Baumaßnahmen dergestalt vergrößert, dass die Lagerhalle um einen unterkellerten Gebäudeteil (weiteres Lager) erweitert wurde. Diese Gebäudeerweiterung soll Teil des Sondereigentums der Einheit Nr. 1 werden.

    Hierzu wird mir eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Ergänzungsbescheinigung) hinsichtlich des Anbaus sowie Aufteilungspläne vorgelegt die Keller- und Erdgeschoss des Anbaus zeigen. Weiterhin sind Ansichten (Osten, Süden und Norden) beigefügt.

    Reichen mir die vorgelegten Pläne nur hinsichtlich des Anbaus oder brauche ich einen kompletten Plan, der auch den bestehenden Gebäudeteil umfasst samt der zugehörigen Abgeschlossenheitsbescheinigung?

  • Zunächst einmal eine Frage: Haben denn alle Wohnungs- und Teileigentümer mitgewirkt?

    Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989372

    führen spätere An- und Ausbauten sowie Aufstockungen zum Entstehen von Gemeinschaftseigentum. Also müssen alle Wohnungseigentümer in der Auflassungsform des § 4 WEG, 925 BGB das Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umwandeln und die negativ betroffenen dinglich Berechtigten dem zustimmen; s.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989520

    Die Nachholung der Auflassung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden (s. z. B. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 26.04.2012, 1 W 96/12,

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    s. a. das Gutachten des DNotI, Dokumentnummer: 11362, letzte Aktualisierung vom 28.05.2004
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…e10?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorgelegt wurden Aufteilungspläne, die Keller- und Erdgeschoss des Anbaus zeigen. Gibt es vom Anbau im Erdgeschoss aus einen Zugang zum Raum im Kellergeschoss, dann scheint mir ein Plan für den bestehenden Gebäudeteil (Lagerhalle im Erdgeschoss) nicht zwingend erforderlich. Erfolgt der Zugang zum Raum im Kellergeschoss aber auch über den bestehenden Gebäudeteil, müsste mE auch diesbezüglich ein ergänzter Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorgelegt wurden Aufteilungspläne, die Keller- und Erdgeschoss des Anbaus zeigen. Gibt es vom Anbau im Erdgeschoss aus einen Zugang zum Raum im Kellergeschoss, dann scheint mir ein Plan für den bestehenden Gebäudeteil (Lagerhalle im Erdgeschoss) nicht zwingend erforderlich. Erfolgt der Zugang zum Raum im Kellergeschoss aber auch über den bestehenden Gebäudeteil, müsste mE auch diesbezüglich ein ergänzter Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden.

    Das Kellergeschoss kann nur über eine Treppe vom Anbau des Erdgeschosses erreicht werden (das ursprüngliche Gebäude ist nicht unterkellert).

    Prima...dass passt das ja alles.

    Danke Prinz

  • Ich bräuchte mal bitte kurz Euren Input, da ich im WEG-Recht nicht ganz so fit bin. :confused:

    Ich habe hier eine WEG, bestehend aus 8 Einheiten. Die WEG besteht aus insgesamt 3 Eigentümern. Zum Sondereigentum gehören Garagen. Ferner gibt es Sondernutzungsrechte an Stellplätzen im Freien, Gartenflächen und Terrassen.

    Das Objekt wurde im Außenbereich, insbesondere die Garagen betreffend, baulich verändert, so dass sich Lage und Anzahl der Garagen und Stellplätze verändert hat und weitere Abstellräume errichtet wurden. Die Eigentümer möchten nun die Stellplätze und Garagen sowie die neuen Abstellräume neu zurodnen. Bei den Stellplätzen habe ich kein Problem eine neue Zurodnung zu treffen, da es sich um SoNuR handelt.

    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
    Was sagen die Profis? :daumenrau:daumenrun

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    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
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    Neue Pläne und AB für die veränderten Garagen + Abstellräume im Sondereigentum.
    Wird dabei GE in SE bzw. umgekehrt umgewandelt, dann brauchst du neben der Auflassung aller WE/TEs auch die Zustimmung der Gläubiger.

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    Bei den Garagen und den Abstellräumen, die zum Sondereigentum gehören, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich für diese (und nur für diese) eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen muss. Ich bin der Meinung, ja. :oops: Und die eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger müssen ebenfalls zustimmen?
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    Neue Pläne und AB für die veränderten Garagen + Abstellräume im Sondereigentum.
    Wird dabei GE in SE bzw. umgekehrt umgewandelt, dann brauchst du neben der Auflassung aller WE/TEs auch die Zustimmung der Gläubiger.

    Super, danke!
    Aber wer prüft denn abschließend, ob GE in SE umgewandelt wurde? Ganz so eindeutig ist dies nämlich hier in diesem Falle nicht. Ich würde hier also generell die Zustimmung der Gläubiger einholen wollen.


  • Neue Pläne und AB für die veränderten Garagen + Abstellräume im Sondereigentum.
    Wird dabei GE in SE bzw. umgekehrt umgewandelt, dann brauchst du neben der Auflassung aller WE/TEs auch die Zustimmung der Gläubiger.

    Super, danke!
    Aber wer prüft denn abschließend, ob GE in SE umgewandelt wurde? Ganz so eindeutig ist dies nämlich hier in diesem Falle nicht. Ich würde hier also generell die Zustimmung der Gläubiger einholen wollen.

    Warum soll es nicht eindeutig sein? Ob GE in SE (oder umgekehrt) umgewandelt wird, sieht man z.B. wenn man alte und neue Pläne übereinander legt. Wenn es auch nur geringfügige Änderungen/Überschneidungen gibt, bei dem was vorher GM war und nun SE sein soll (oder umgekehrt) brauchst du ne Einigung/Auflassung. Gläubigerzustimmung ist ne andere Baustelle, die ist nach dem Sachverhalt wohl auch erforderlich.

  • Hallo zusammen!


    Im Grundbuch eingetragen ist eine WEG.Nun wird die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärungaufgehoben und neu gefasst. Bei den meisten Einheiten bleibt dasSondereigentum ähnlich und die Miteigentumsanteile gleich, nur beieiner Einheit wird ein Bruchteil abgetrennt und eine weitereTeileigentumseinheit gebildet.
    Alle Gläubiger (bis auf dieGlobalgläubiger) stimmen zu, die Gläubiger, von deren Einheit einTeil abgetrennt wird, bewilligen die Pfandfreigabe.
    Neue Abgeschlossenheitsbescheinigungund Pläne liegen vor.
    Und jetzt bin ich irgendwie verwirrt.Wie setze ich das im Grundbuch um? Muss ich die alten Blätterschließen und eine komplett neue WEG-Serie anlegen? Oder kann ichjeweils als BV-Nr. 2 die Einheit neu vortragen und ein weiteresTeileigentumsgrundbuch anlegen?
    Ich denke, dass gewollt ist, dass z.B.die Gläubiger, die auf Einheit Nr. 1 eingetragen sind, weiter aufEinheit Nr. 1 eingetragen bleiben. Ist das möglich? Oder muss ich,weil ja die Teilungserklärung aufgehoben wurde, jeden Gläubiger zudem Bruchteil, den die von ihm belastete Einheit bisher hatte, aufallen Sondereigentumseinheiten eintragen?


    LG Jule

  • Zunächst: Du scheint Probleme mit dem Schreiben von Beiträge zu haben (Leerzeichen fehlen). Dazu hilft vielleicht der Link in meiner Signatur.


    Zur Unterteilung ohne oder mit Veräußerung siehe Schöner/Stöber, Rn. 2575 ff. (mit Muster).

    Ich gehe vorliegend davon aus, dass die Teilungserklärung nur neu gefasst wird, es aber kein Stadium ganz ohne Sondereigentum gibt. Die Eintragungen können dann in den bisherigen Blättern erfolgen.

    Ich neige dazu, Änderungen oder auch Neufassungen im BV unter der bisherigen Nummer, also zB "zu 1", einzutragen (wenn Du es nutzt: so auch bei Solum der Baustein BVEL, an dem man sich ohnehin gut entlanghangeln kann). Aber auch ein Neuvortrag unter der nächsten Nummer ist möglich (siehe zB Anlage 1 zur WGV).

  • @ Kai,

    hier in NRW gibt es den Baustein BVEL nicht (zumindest kann ich ihn nicht finden).
    Könntest du bitte den Inhalt des Bausteins mal komplett als Text komplett darstellen. Muss nicht schön sein! Ggf. kann du in dem Baustein mal alle Möglichkeiten anklicken und den Text dann einfach hierein kopieren.
    Danke

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