Änderung Teilungserklärung

  • Wenn sich die Anteile, die Art des Sondereigentums und die Nummer ändern (bei weniger Änderungen muss man den Text entsprechend reduzieren, für alle Varianten habe ich keine Zeit):

    Die Teilungserklärung ist geändert. Miteigentumsanteile wurden von Blatt 0 auf Blatt 0 übertragen. Der hier gebuchte Miteigentumsanteil beträgt nunmehr 0/0 und ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 0. Gemäß Bewilligung vom ? -URNr. ? - in (ON 0) eingetragen am

    Wenn dabei neue Blätter als Unterteilung gebildet werden, formuliere ich etwa so:

    ...Der hier eingetragene Anteil ist nunmehr auch durch die Sondereigentumsrechte beschränkt, die zu den in den Blättern 0 bis 0 eingetragenen Anteilen gehören. ...

    Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums sowie der Sondernutzungsrechte wird nunmehr auch Bezug genommen auf die Bewilligung vom ? -URNr. ? - in (ON 0). Eingetragen am

  • Moin, ich hänge mich hier mal ran mit meinem Problem:

    Ich habe ein bestehendes Wohnungseigentum mit drei Einheiten (Eigentümer A gehören Einheit 1 und 3, Einheit 2 gehört Eigentümer B). Die Einheit 3 ist offensichtlich nie wirklich entstanden, dort sollte ein Keller ausgebaut werden, dieser Ausbau ist nicht erfolgt. Nun soll die Einheit Nr. 3 mit der Einheit 1 (beides Eigentum der A) verbunden werden. Zunächst mal wurde weder ein Plan noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt... :cool:

    Jetzt meine Frage: Benötige ich in diesem Fall eine Einigung? Oder (auch aufgrund des in diesem Thread bereits Gesagten) eben gerade nicht?? Die Mitwirkung von Berechtigten dürfte nicht notwendig sein, da die wegfallende Einheit nicht belastet ist. Die "aufnehmende" Einheit erhält lediglich ein "Mehr" und auch die Einheit des Eigentümers B ist nicht negativ tangiert!?

    Ich danke euch schon jetzt für euren Rat...

  • Der Keller ist ja schon bislang als Sondereigentum dargestellt. Daran ändert sich durch den fehlenden Ausbau nichts. Zwar ist ein Keller i.d.R lediglich Zubehörraum. Er kann aber auch isoliert zum Sondereigentum erklärt werden, wie das „Kellermodell“ zeigt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…220#post1181220

    Und wenn sich an der Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nichts ändert, dann ist auch keine Auflassung erforderlich.

    Auch benötigst Du zur Vereinigung der Einheiten Nrn. 1 und 3 weder einen neuen Aufteilungsplan, noch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung; s. Gutachten des DNotI vom 12.02.2020, Abruf-Nr.: 173906
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…49b460374dc27e5

    Unbedenklich ist auch die Vereinigung von Wohnungseigentum und Teileigentum (OLG Düsseldorf, Beschuss vom 30.11.2015; I-3 Wx 272/15; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2020, Sonderbereich WEG, RN 180).

    Die zu vereinigenden Einheiten können auch auf unterschiedlichen Etagen liegen. Ein unmittelbares Aneinandergrenzen der zu vereinigenden Einheiten iSv § 5 Abs. 2 GBO kann nicht verlangt werden (BeckOK/Kral, RN 182 unter Zitat: OLG Düsseldorf FGPrax 2016, 53; Meikel GBO/Böttcher § 5 Rn. 57; aA BayObLG DNotZ 2003, 352);

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich war mir bzgl. evtl. Belastungen wegen des Satzes "Die Mitwirkung von Berechtigten dürfte nicht notwendig sein, da die wegfallende Einheit nicht belastet ist. Die "aufnehmende" Einheit erhält lediglich ein "Mehr" ..." nicht so sicher, wie es in Abt. III aussieht; daher mein Hinweis/meine Frage.

  • Ich war mir bzgl. evtl. Belastungen wegen des Satzes "Die Mitwirkung von Berechtigten dürfte nicht notwendig sein, da die wegfallende Einheit nicht belastet ist. Die "aufnehmende" Einheit erhält lediglich ein "Mehr" ..." nicht so sicher, wie es in Abt. III aussieht; daher mein Hinweis/meine Frage.

    Zunächst schon mal vielen Dank für eure Antworten! :daumenrau

    Elbin: Du hast das richtig verstanden! Die "aufnehmende" Einheit ist in Abt. III mit zwei Grundpfandrechten belastet, die wegfallende Einheit ist unbelastet! Wenn ich dich richtig verstanden habe, brauche ich noch die Pfanderstreckung!?

  • Guten Morgen!

    Beantragt ist die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten in einer recht großen WEG-Serie. Der Bauträger ist als einziger Eigentümer eingetragen, für die Käufer sind Vormerkungen eingetragen.
    Der Bauträger handelt bei der Begründung der Sondernutzungsrechte "aufgrund der Vollmachten in den jeweiligen Kaufverträgen für alle Vormerkungsberechtigten".
    In den jeweiligen Kaufverträgen sind diese Vollmachten auch enthalten. Die Kaufverträge hat teilweise der Notar beurkundet, der jetzt auch die Neubegründung der Sondernutzungsrechte beurkundet. Teilweise wurden sie von dem Notariat beurkundet, für das der jetzt beurkundende Notar Abwickler gem. § 114 BNotO ist. Daher hätte ich die Erklärung, dass das Original/die Ausfertigung der Vollmacht bei Beurkundung vorlag, nicht verlangt (Schöner/Stöber, Rn. 3585).
    Der Notar schreibt jetzt aber, falls das GBA die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten für notwendig erachtet, bittet er um Mitteilung, wer Vormerkungsberechtigter ist, da ihm die Kaufverträge teilweise nicht mehr vorliegen.
    Jetzt kann ich ja irgendwie nicht mehr davon ausgehen, dass ihm die Urschrift vorlag, oder? Was mache ich denn nun?

    LG Toni

  • Ich würde dem Notar die Vormerkungsberechtigten nebst UR-Nrn. und Notar mitteilen und bitten, von denjenigen Urkunden, die ihm nicht vorliegen, zum Nachweis der Bevollmächtigung des Bauträgers eine Ausfertigung vorzulegen. Da die Vollmachten in den jeweiligen Kaufverträgen erteilt sein sollen, müssten Dir aber doch eigentlich Ausfertigungen vorliegen, oder ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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