Problem Maßregelberechnung

  • Hi, sagt mal kennt sich jemand von euch gut mit der Berechnung/Anrechnung beim Maßregelvollzug mit einem einbezogenen Verfahren aus?

    Folgender Sachverhalt liegt meinem Problem zugrunde:

    Ich habe einen VU mit zwei Verfahren (A und B(beide meine)). In dem Verfahren A ist eine mehrjährige FHS zu vollstrecken. In dieser Sache war nun der 2/3 Termin. Es erging ein Fortsetzungsbeschluss. Hiesige STA hat auf Rechtsmittel verzichtet und mir die Akte zugeschreiben, zugleich mit dem Hinweis dass das Verfahren rk. einbezogen wurde.(in das Verfahren B)
    Im Verfahren B liegt mir nun die vollstreckbare Ausfertigung vor, darin benannt die Einbeziehung des Verfahrens A (klar, wie der Dez. mitgeteilt hat), wieder eine mehrjährige FHS und zusätzlich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Soweit alles kein Problem. Nun sitzt der VU meines Erachtens seit Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren B (04.04.2006) in O-Haft. Unstreitig ist, das es keine U-Haft gibt (der VU saß ja bis zum rk. Einbezug in Strafhaft des Verfahrens A), unstreitig ist auch, dass die Zeit der O-Haft bei uns vom Restdrittel (nach Anrechnung des Vorwegvollzuges der Maßregel) abzuziehen ist.

    Meine Frage nun, wie habe ich die verbüßte Strafhaft aus dem einbezogenen Verfahren A im Verfahren B zu berücksichtigen?

    Da ich den Fall noch net hatte und auch in der Literatur nichts gefunden habe, habe ich mich mal umgeschaut und unterschiedliche Ansichten dazu gehört.

    • Eine besagt, dass die bereits vollzogene Strafhaft im einbezogenen Verfahren von der Höchstfrist der Maßregel abzuziehen sei. Finde ich sehr fraglich, da dann ja ein großer Teil der Maßregel „aufgefressen“ werden kann.
    • Eine andere Meinung war, dass die Maßregel gänzlich unberührt bleibt und eine Anrechnung nur auf die evtl. später zu vollstreckende zugleich im Verfahren B angeordnete FHS anzurechnen sei, vorher net.


    Hatte jemand diesen Fall schon einmal und weiß noch wie er vorgegangen ist? :gruebel: Wäre dankbar für Vorschläge da ich echt unschlüssig bin.

    Vielen Dank

  • Es liegt m.E. keine Organisationshaft vor für die Zeit in der sich der VU in Strafhaft befand bzgl. FS A. Das Gericht hat erst später eine Maßregel angeordnet. Vorher war nur Strafhaft zu vollstrecken.

    Für das weitere wäre der Verlegungszeitpunkt interessant. Diesen Tag würde ich doppelt anrechnen (einmal als letzten Tag Strafhaft, einmal als ersten Tag Unterbringung), weil das für den VU günstiger ist. Meinungen hierzu in der Rechtsprechung habe ich nicht gefunden.

    Ab RK FS B bis zum Verlegungszeitpunkt befand sich der VU in Organisationshaft.

    Solange noch nicht 2/3 der FS B verbüßt sind, kein Problem.

    Beginn = Beginn FS A
    + FS B
    -anrechenbare Zeiten (UHaft)
    _____________________________

    Verlegungszeitpunkt TE

    Sind mehr als 2/3 verbüßt müßt wir uns noch etwas überlegen.

  • Hm? Also entweder es ist noch zu früh, oder ich verstehe deine Antwort net :-).
    Ich bin der Meinung dass durch den rk. Einbezug des Verfahrens A ins Verfahren B ab RK O-Haft vollstreckt wird und der VU unverzüglich in die Maßregeleinrichtung zu verlegen ist. Strafhaft wurde im einbezogenen Verfahren A bis zur RK des Verfahrens B vollstreckt. Warum der Verlegungszeitpunkt eine Rolle spielen soll ist mir gänzlich unklar.

    "Für das weitere wäre der Verlegungszeitpunkt interessant. Diesen Tag würde ich doppelt anrechnen (einmal als letzten Tag Strafhaft, einmal als ersten Tag Unterbringung), weil das für den VU günstiger ist."

    Zum Zeitpunkt der Verlegung sitzt der VU doch bereits in O-Haft, das Verfahren B ist ja seit o4.04.2006 rk.!

    Die Maßregel würde ich ganz normal ab Unterbringungsbeginn berechnen. Problem wäre nachwievor die Höchstfristverlängerung und die Anrechnung der einbezogenen Strafhaft.

  • Also spontan würde ich die bereits verbüßte Freiheitsstrafe in A schon von der verlängerten Höchstfrist abziehen (§ 67d StGB: "...soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird." Hier ist ja dann ein Teil der Strafe bereits nach § 51 erledigt.)
    Wenn also das Urteil B lautet 3 Jahre + unterbringung, unter einbeziehung von A (z.B.) wäre die verlängerte Höchstfrist 4 Jahre, wenn er also in A bereits 1 Jahre gesessen hätte würde ich deshalb von einer verl. Höchstfrist von 3 Jahren ausgehen.

  • Irgenwie ist es gar nicht so einfach sich die einzelnen Ansichten so vor´s Auge zu führen. :confused:
    Also ich würde den Zeitpunkt des Strafbeginns zu A auch als Strafbeginn zu B nehmen, dann hast Du eben einen teilweisen Vorabvollzug der Strafe B. Ab Rechtskraft von B sitzt der VU in Orghaft bis zur Verlegung. Doppelt anrechnen würd ich hier nichts. Tag der Verlegung = erster Tag der Unterbringung und gut. Und dann guckst Du eben wieweit der 2/3 noch ist um die Höchstfrist zu berechnen. Is der vorbei, wird der VU es überstehen. Ich denke 2 Jahre in der Entziehungsanstalt sind auch ´ne ganze Zeit und sollten reichen. ;)

  • Zur Berrechnung der Unterbringung:

    Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem vikariienden System zwischen Unterbringung und Freiheitsstrafe.
    Es hat entschieden, dass die Organisationshaft, wenn von der Freiheitsstrafe mehr als 2/3 vollstreckt vollstreckt sind, auf das letzte Drittel anzurechnen ist, weil das für den VU am günstigsten ist.

    Entgegen Isak Wagner meine ich, dass auch bei Unterbringung die kürzest mögliche Höchstfrist zu berechnen ist.

    stark verkürtztes Schema:

    Tag der Einlieferung

    2/3 der Strafe
    ./. U-haft
    ./. Org-haft
    + 2 Jahre

    Ablauf Höchstfrist

    Ich habe versucht, einen entsprechenden Beitrag im Rpfleger zu veröffentlichen. Vielleicht klappt es im Mai.

    Nota bene: Den Tag der Verbringung würde ich doppelt rechnen, einmal als letzten Straftag
    zum anderen als ersten Tag der Unterbringung.

  • Hey ich danke euch für die Antworten...die Akte wird mich wohl direkt nach Ostern in meinem Büro erwarten...aber nun bin ich ja inspiriert...
    Also ich wünsche euch Frohe Ostern und eine ruhige aktenlose Zeit...

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