Verjährung Erzwingungshaft?

  • Mahlzeit in die Runde.

    Ich habe hier ein Ersuchen auf Vollstreckung von 2 Tagen Erzwingungshaft. Nach dem Vollstreckungsplan bin ich auch dafür für ein anderes AG zuständig...
    Nun ist die Akte schon etwas älter, der Beschluss, mit dem die Haft angeordnet wurde, datiert vom Januar 2007.

    Verjährt die Vollstreckung von Erzwingungshaft?
    Wenn ja, auch nach einem Jahr wie der Beugearrest bei OWi-Sachen?

    Und vor allem, wo steht sowas?

    Vielen Dank für eure Antworten...

  • Die Vollstreckungsverjährung in Bußgeldsachen regelt § 34 OWiG:

    § 34 Abs. 1 OWiG: Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

    § 34 Abs. 2 Nr. 1 OWiG: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro.

    § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.

    § 34 Abs. 3 OWiG: Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

    § 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG: Die Verjährung ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

    Viel Spaß bei der Vollstreckung ... :D

  • ...

  • Yep... richtig! Du vollstreckst (in Amtshilfe) lediglich die Erzwingungshaft.
    Über Ratenanträge entscheidet gegebenenfalls das Gericht (dieses kann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde übertragen § 96 OwiG), Ermittlungen des Aufenthalts (falls Du die Ladung unzugestellt zurückbekommst) obliegen der Verwaltungsbehörde. (hier in Berlin machen wir kulanterweise nur eine LABO/EMA-Anfrage, bei ergebnisloser Auskunft geht Akte an Verwaltungsbehörde zurück z.w.V.)

    Bei Vorliegen einer Ratenzahlung würde ich die Akte nebst Verwaltungsvorgang nochmals an die Verwaltungsbehörde senden zwecks Neuberechnung der Verjährung.

  • Hi...

    Wenn ich das also alles richtig verstehe, kann ich meine Geldbuße über ca. 50 €, rechtskräftig am 09.10.2007, Erwzingungshaftbeschluss vom 3.12.2010, nicht mehr vollstrecken.

    Oder ist vielleicht der Nachweis, dass der Betroffenen vom 01.09.2009 bis zum 31.05.2010 in einer stationären Drogenentwöhnungstherapie war ein Grund, wonach die Vollstreckungsverjährung geruht hat?
    vgl. § 32 Abs.I S.1, 2. Alter. OWiG...

    Sorry... habe überhaupt keine Kommentare in dieser Richtung:(

  • Da dürfte § 34 Abs. 4 OWiG einschlägig sein; nach Weller Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006 könnte Abs. 4 Nr. 1
    (gesetzliches Vollstreckungshindernis ) vorliegen. In einem Beispiel führt er einen Auslandsaufenthalt des Betroffenen an: "....und dort eine Vollstreckung gegen ihn nicht in Frage kommt, weil der betreffende Staat bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen keine Rechts- oder Amtshilfe leistet....." Ob Drogenentzug dem entspricht?:gruebel:

  • Nein, Stundung oder Ratenzahlung gab und gibt es keine!

    Also ist schlussendlich die Verjährung eingetreten und ich kann nicht mehr vollstrecken.

    Werde wohl mal bei der Stadt anrufen und dort bitten, dass sie ihren Antrag wegen "ist nicht" zurückzunehmen..

    Ansonsten, muss ich den "Antrag" dann zurückweisen...? (Ich denke wahrscheinlich zuviel in Grundbuchbahnen).

    Geht ja auch garnicht. Erzwingungshaftbeschluss ist ja in der Welt.
    Wahrscheinlich muss ich die Akte einfach wieder dem Richter vorlegen, der durch Beschluss die Erzwingungshaft für erledigt oder nicht durchführbar erklärt....?!
    Aber die Verjährung war doch eigentlich auch schon zum Zeitpunkt des Erzwingungshaftbesschlusses gegeben, oder...?:gruebel:

  • Häng mich hier mal an:

    Hab heute vier E-Haftbeschlüsse gg. die selbe Person vorliegen.
    Bezüglich dreier ist kürzlich Vollstreckungsverjährung eingetreten. Beim vierten in 9 Tagen!
    Würdet Ihr so kurz vor Verjährung noch die Ladung nebst AE fertigen und zustellen??
    Käme frühestens in 2-3 Tagen an, dann hätte der Geladene eine Woche Zeit zum Strafantritt und wenn er da ist, kann er evl. wieder gehen, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten ist :gruebel:
    Irgendwie erscheint mir das Ganze nicht sinnvoll (und es geht um stolze 5,- € Bußgeld...)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Eigentlich müsste man noch laden. Verbüßen kann er die E-Haft ja noch vor der Verjährung. Zur Sicherheit sollte man den Verjährungseintritt (auch für die JVA) in der Ladung deutlich vermerken, was natürlich auch wieder die Wahrscheinlichkeit verrignert, dass der Betroffene sich überhaupt stellt.

    Wahrscheinlich ist die Arbeit also eh für die Katz...

  • Ich würde hier nicht laden. Noch während des Laufes der Antrittsfrist wird die Verjährung eintreten. Das wäre mir zu gefährlich (Freiheitsberaubung im Amt). Die Verwaltungsbehörde hätte den E-Haftantrag auch früher stellen können.

  • Es ist natürlich immer blöd, eine Frist zu notieren, wenn man theoretisch noch vollstrecken könnte.

    Man könnte vielleicht die Bußgeldbehörde bitten, den Verjährungseintritt mitzuteilen. Die ist ja schließlich für die Berechnung zuständig. Bis die Antwort da ist, ist man in der Verjährung....

  • Ich würde hier nicht laden. Noch während des Laufes der Antrittsfrist wird die Verjährung eintreten. Das wäre mir zu gefährlich (Freiheitsberaubung im Amt). Die Verwaltungsbehörde hätte den E-Haftantrag auch früher stellen können.



    Haben sie schon mal gemacht, vor einem Jahr - dann wurde Ratenzahlung gewährt, keine Raten gezahlt, neuer Antrag auf E-Haft und nun stehe ich vor dem Problem mit der Vollstreckungsverjährung...

    p.s. die Zeit der Stundung d. Ratenzahlungsvereinbarung hab ich berücksichtigt.

    Die Idee, die Verwaltungbehörde um Mitteilung des Verjährungseintritts zu bitten gefällt mir :) Woraus ergibt sich denn deren Zuständigkeit für die Mitteilung?

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Die Frage nach der Zuständigkeit ist gut. Ich habe das, ehrlich gesagt, so gesagt bekommen und nie in Frage gestellt.

    Es ist deren Bescheid. Die StA ist lediglich Hilfsbehörde bei der Vollstreckung. Letztlich sind ja nur der Bußgeldbehörde alle Tatsachen bekannt, die bei der Beitreibung des zu vollstreckenden Betrages zu berücksichtigen sind.

    Es hat sich auch noch nie eine Behörde darüber beklagt.

  • Die Frage nach der Zuständigkeit ist gut. Ich habe das, ehrlich gesagt, so gesagt bekommen und nie in Frage gestellt.

    Es ist deren Bescheid. Die StA ist lediglich Hilfsbehörde bei der Vollstreckung. Letztlich sind ja nur der Bußgeldbehörde alle Tatsachen bekannt, die bei der Beitreibung des zu vollstreckenden Betrages zu berücksichtigen sind.

    Es hat sich auch noch nie eine Behörde darüber beklagt.



    hmmm :gruebel: Überzeugt mich nicht so ganz...
    Ich bin hier beim AG (Heranwachsender) und es liegt die komplette Akte der Verwaltungsbehörde in meinem Vorgang. Ich kann also ohne hin und her schicken selber rechnen...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Hier (NRW) ist die Verwaltungsbehörde zuständig für die Angabe des Verjährungseintritts. (Wo stehts? Keine Ahnung :gruebel:).
    Der Verjährungseintritt wird zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckung der Erzwingungshaft mitgeteilt.
    Ist -wie hier- die Zeit zwischen Antragseingang und Verjährungseintritt nur äußerst gering, würde ich es aus Sicht der Praxis auch als wenig praktikabel ansehen, tatsächlich noch zu laden. Da hätte halt die Verwaltungsbehörde den Antrag früher einreichen sollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!