PKW (Baujahr 2007) einzusetzendes Vermögen?

  • siehe auch:

    AG Koblenz, 40 UR IIa 192/05 NJW-RR 2006, 1005:


    "Ist der einem Ratsuchenden gehörende und zur Einkommenserzielung nicht benötigte Pkw (Verkaufswert: 3500 Euro) verwertbares und zur Finanzierung des Anwaltshonorars einzusetzendes Vermögen, besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz."


    OLG Brandenburg, Beschl. 05.01.06, FamRZ 2006, 1045:

    "[...] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Partei über einen Pkw der Marke Opel Corsa verfügt, für den sie einen Verkehrswert von zuletzt wohl 9.000,00 € angegeben hat. Auch ein Mittelklasse-Pkw ist einsetzbares Vermögen. Der solidarisch verbundenen Allgemeinheit ist es nicht zumutbar, dass die Partei einen unnötig wertvollen Pkw fährt, obgleich sie sich gleichwohl für bedürftig hält. Ein Pkw der Ober- und Mittelklasse zählt in aller Regel zum verwertbaren Vermögen (OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346, für einen Mercedes 230 E; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 115 Rz. 63 m.w.N.).

    Insoweit obliegt es der Partei, den Pkw zu veräußern und sich einen kleineren und billigeren Pkw anzuschaffen. All dies ist unabhängig von der weiteren Frage, ob die Partei überhaupt den Gebrauch eines Pkw benötigt, wofür es an den notwendigen Angaben seitens der Partei fehlt. [...]"


    KG, Beschl. 27.02.2006, FamRZ 2006, 158:
    „Ein PKW ist im Rahmen eines PKH-Verfahrens als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 III ZPO anzusehen, sofern er weder nach § 90 II Nr. 5 SGB XII unverwertbar ist, noch ein Härtefall nach § 90 III SGB XII vorliegt, noch bei einer Verwertung die Schongrenze nach § 90 II Nr. 9 SGB XII erreicht wird.“


    OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396:


     „Weiterhin muss nach dem Vorbringen der Parteien in der Hauptsache davon ausgegangen werden, dass der Beklagten jedenfalls bis Ende des Jahres 2004 Alleineigentümer zweier Pkw war. Soweit der Beklagte einen Pkw nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2005 (Bl. 64 f.) veräußert hat, hat er insoweit allein eine Ablösesumme an die kreditierende Bank von 1.429,92 Euro (Bl. 199) nachgewiesen. Zu einem evtl. überschießenden Verkaufserlös fehlt es an jeglichem näheren Vortrag. Auch einen evtl. Überschuss hätte der Beklagte aber zur Finanzierung des Prozesses einsetzen müssen, da zur Zeit des Verkaufes der Rechtsstreit nahezu ein halbes Jahr anhängig war.“

    OLG Stuttgart, Beschl. 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651


    “Ein Wohnwagen unterliegt nicht dem Schonvermögen. Ein Zweitwagen ist nicht privilegiert.“

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich hänge mich mal ran:

    wie läuft denn das Verwertungsverfahren praktisch? Wie ordnet Ihr das an?

    Beschluss "Auto ist einzusetzen" & wie wird das dann vollstreckt bzw. wie wird es dann zu Geld?


    Und woher bekomme ich den Wert des Autos, wenn die Partei dazu keine Angaben machen kann (will)?
    Auf Autoscout haben vergleichbare Autos einen fünfstelligen Erlös, aber das ist ja keine zuverlässige Bewertung!? Schwacke kostet ja nun Geld, das schießt ja wohl kaum die Justizkasse vor?

  • Welches Verwertungsverfahren? :gruebel:

    Der PKW zählt mit seinem Wert zum einsetzbaren Vermögen und dementsprechend erfolgt die Anordnung der Einmalzahlung. Wie die PKH-Partei diese dann begleicht, ist nicht das Problem des Rechtspflegers beim Gericht.

    Zur Wertbestimmung würde ich Gebrauchtwagenportale nutzen.

  • wie läuft denn das Verwertungsverfahren praktisch? Wie ordnet Ihr das an?

    Beschluss "Auto ist einzusetzen" & wie wird das dann vollstreckt bzw. wie wird es dann zu Geld?

    Nein, der Beschluss lautet "Die bewilligte PKH/VKH wird dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskosten in Höhe von xx € in einer Einmalzahlung zu erbringen sind.

    Gründe: Verwertbares Vermögen Auto etc"

    Woher die Partei dann letzten Endes ihr Geld nimmt, muss sie selbst sehen. Kann sie die Knete anderweitig auftreiben, muss das Auto nicht verwertet werden.

    Zitat

    Und woher bekomme ich den Wert des Autos, wenn die Partei dazu keine Angaben machen kann (will)?
    Auf Autoscout haben vergleichbare Autos einen fünfstelligen Erlös, aber das ist ja keine zuverlässige Bewertung!? Schwacke kostet ja nun Geld, das schießt ja wohl kaum die Justizkasse vor?

    Schätzen, im Zweifel nen Gutachter zur Wertfeststellung beauftragen (hab ich noch nie erlebt). Autoverkaufsportale sind ein guter Anhaltspunkt für den Verkehrswert, von den Preisen würde ich sicherheitshalber zu Gunsten der Partei einen kleinen Abschlag (ca. 10%) vornehmen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe eine Partei, die einen 5er BMW, 2013er Baujahr, 75.000 km mit einem Wert von 25.000,00 € finanziert. Anschaffung war erst dieses Jahr. Es werden Raten in Höhe von 225,00 € monatlich gezahlt.
    Setze ich die nicht an, wären wir bei einer monatlich zu zahlenden Rate auf die VKH von 299,00 € :teufel:
    Der Partei steht ja aber an sich ein Auto zu, allerdings in meinen Augen kein fast neuer 5er BMW. Wie kann ich da eine angemessene Rate ermitteln, die ich dann ansetzen kann?
    Oder wie handhabt ihr sowas?

  • Wenn die gezahlt werden: Berücksichtigen. Eine Partei muss ja nicht ihre Lebensführung auf u.U. erforderliche PKH ausrichten.

    Anders nur, wenn der nach Entstehung des Streitverhältnisses angeschafft wurde.

  • Wenn die gezahlt werden: Berücksichtigen. Eine Partei muss ja nicht ihre Lebensführung auf u.U. erforderliche PKH ausrichten.

    Anders nur, wenn der nach Entstehung des Streitverhältnisses angeschafft wurde.


    Letzteres scheint offenbar der Fall, da der Abschluss des Kredits erst in diesem Jahr erfolgte.

    Daher würde ich die Raten in voller Höhe nicht berücksichtigen.


    eventuelle Ausnahme:

    PKH-Bewilligung erfolgte bereits unter Maßgabe einer PKW-Finanzierung, wobei dieser für die Fahrt zur Arbeit zwingend benötigt wird

    Dann würde ich die neuen Raten in Höhe der bisherigen Raten berücksichtigen, wenn der Grund für den Neukauf des PKW nachgewiesen wird und nachvollziehbar erscheint (z. B. Totalschaden des bisherigen Auto).

  • In dem Bogen zur damaligen Bewilligung war gar kein Auto angegeben, lediglich, dass 130€ zur Fahrzeugnutzung zahlt. Unsere Richter sind da leider immer etwas "schlampig", also kein Ahnung, wohin diese 130€ gezahlt worden und ob es vom Richter damals angesetzt worden ist. Würde dann eventuell die damaligen 130 € ansetzen, was meiner Meinung nach auch einer Finanzierungsrate für ein angemessenes Auto entspricht.

  • In dem Bogen zur damaligen Bewilligung war gar kein Auto angegeben, lediglich, dass 130€ zur Fahrzeugnutzung zahlt. Unsere Richter sind da leider immer etwas "schlampig", also kein Ahnung, wohin diese 130€ gezahlt worden und ob es vom Richter damals angesetzt worden ist. Würde dann eventuell die damaligen 130 € ansetzen, was meiner Meinung nach auch einer Finanzierungsrate für ein angemessenes Auto entspricht.


    Ist dann wohl ein guter Kompromiss, sofern die damals bestehende Finanzierung auch jetzt noch nicht getilgt ist.

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