PKW (Baujahr 2007) einzusetzendes Vermögen?

  • Beklagte hat PKH bewilligt bekommen. Ich prüfe nun vor Ablauf der 4 Jahre, ob sich ihre Situation erheblich verbessert hat.

    Ergebnis: NEIN, sie bezieht noch immer Hartz IV

    ABER: hat sich einen Honda Civic, Bj 2007 gekauft und zahlt monatliche Raten von 290,00 EUR (!!!).:wasdageg

    Habe nun schon im Zöller entdeckt: PKW ist dann einzusetzen, wenn nach Verkauf und Abzahlung der restlichen Raten ein Betrag über dem Schonvermögen verbleibt. Dies ist wohl nicht der Fall.

    Aber ich will mich von der auch nicht ans Bein pissen lassen...

    Ich habe sie bereits angefragt, woher sie das Geld nimmt. Habe ich noch andere Möglichkeiten?

    Gruß!

  • 1. Bitte ins PKH-Unterforum verschieben.

    2. Klar ist es manchmal ärgerlich, wenn für viele Sachen anscheinend Geld da ist, nur wenn es darum geht, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zurück zu zahlen, wird sich "arm gestellt". :mad:
    Aber bezüglich dieses PKW kannst Du aus meiner Sicht nichts machen und einen Anspruch darauf gesagt zu bekommen, woher sie die Raten für die PKW-Finanzierung nimmt, hast Du auch nicht. That's life ... :cool:

  • Hm ... War da nicht mal was mit "Partei muss gegen sich gelten lassen, dass ein Finanzierungskredit unberücksichtigt bleibt, wenn der Kredit eine wissentliche Schlechterstellung zu den anfänglichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt"? Oder so?

  • Hm ... War da nicht mal was mit "Partei muss gegen sich gelten lassen, dass ein Finanzierungskredit unberücksichtigt bleibt, wenn der Kredit eine wissentliche Schlechterstellung zu den anfänglichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt"? Oder so?

    Ob allerdings die 290 € als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei der Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, oder nicht, macht bei der PKH-Partei, die ALG II bezieht, den Kohl auch nicht mehr fett, denn unter 15,00 € kommt diese im Regelfall sowieso.

  • Hmm, die gute Frau bekommt ALG II, also so 345,- plus Miete. Letztere dürfte gleich wieder rausgehen.

    Bleiben 345,- abzgl. Rate 290,- bleiben 55,- EUR.

    Davon bezahlt die Bekl. dann noch die KFZ-Versicherung.

    Vom Rest lebt die Beklagte einen Monat:gruebel:. Ja nee, is klar...

  • Hm ... War da nicht mal was mit "Partei muss gegen sich gelten lassen, dass ein Finanzierungskredit unberücksichtigt bleibt, wenn der Kredit eine wissentliche Schlechterstellung zu den anfänglichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt"? Oder so?

    Ob allerdings die 290 € als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei der Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, oder nicht, macht bei der PKH-Partei, die ALG II bezieht, den Kohl auch nicht mehr fett, denn unter 15,00 € kommt diese im Regelfall sowieso.

    Mag sein. Aber der PKW ist ja dann einzusetzendes Einkommen :teufel:

  • Tja, Kontoauszüge anfordern. Ich habe in den letzten Monaten zweimal alle Kosten erhalten, weil die Parteien ihre Kontoauszüge nicht vorlegen wollte.
    Sie werden wissen warum.

  • Tja, Kontoauszüge anfordern. Ich habe in den letzten Monaten zweimal alle Kosten erhalten, weil die Parteien ihre Kontoauszüge nicht vorlegen wollte.
    Sie werden wissen warum.

    Hört sich ja fast so toll an wie mein PKH-Formular heute:

    Sparbuch bei der Spasskasse, ist aber nichts drauf.

    Kontoauszug: Dauerauftrag monatlich 100 EUR mit Verwendungszweck Sparbuch.

    :teufel:

    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...

    @ Juergen
    Dann müsste sie es ja auch nicht als eigenes Vermögen angeben und schon gar nicht die Raten zahlen. :teufel:

  • Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 - L 3 B 206/07 AS-PKH – entschieden, dass in der Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) ein angemessenes Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozial- und damit auch der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu verwerten ist , es sei denn, das Kraftfahrzeug ist gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich oder dessen Verwertung wäre gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine Härte (vgl. KG B., Beschl. v. 27. Februar 2006, Az. 12 W 5/06, ZfSch 2006, 445; OVG B., Beschl. v. 28. Dezember 2004, Az. 2 E 196/04, NJ 2005, 180; ThürLSG, Beschl. v. 26. November 2003, Az. L 6 B 28/03 RJ, JURIS-Dokument Rn. 10; AG Koblenz, Beschluss v. 16. Juni 2005, Az. 40 UR IIa 192/05, NJW-RR 2006, 1005).

    Ich würde die Begünstigte auffordern nachzuweisen vorher die Raten für das Fahrzeug stammen, und ob ggfs. die Verwertung eine Härte darstellt, ansonsten Aufhebung der PKH-Bewilligung.

    Dulce et decorum est pro patria mori.

  • Ich stimme "audideus" voll zu.

    Weiter berücksichtigungsfähig wäre noch, ob der PKW für Fahrten mit dem Kind benötigt wird (Kindergarten etc.) und ob es sich um die Anschaffung eines kleineren PKW handelt, dann ist der PKW Schonvermögen - OLG Koblenz v. 16. 02. 2004 - 13 W 88/04 - FamRZ 2004. S. 1880.

    Die Verwertung eines teureren Mittel- oder Oberklasse - PKW ist zumutbar - OLG Köln v. 01. 08. 1997 - 4 W 184/97 - FamRZ 1998. S. 1522.

    Insofern wäre m. E. zunächst darauf abzustellen, ob d. Bekl. überhaupt einen PKW benötigt, da er ja offensichtlich keiner Arbeit nachgeht.



  • Ein Honda Civic ist mit Sicherheit keine teuerer Mittel- oder Oberklasse-PKW, so dass die Entscheidung des OLG Köln hier wohl nicht zutreffend ist.

    Daneben muss zunächst die Frage nach den Eigentumsverhältnissen geklärt werden, denn die PKH-Partei ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gar nicht Eigentümerin des PKW.

    Außerdem kommt zu guterletzt fast reflexartig immer das Argument, dass sie arbeitssuchend ist, den PKW hierfür dringend benötigt und ohne PKW aufgrund der schlechten Situation im öffentlichen Personennahverkehr auf dem Arbeitsmarkt keine Chance hat.

    Ärgern --> Abhaken --> Weglegen ... :teufel:

  • Der PKW dürfte wohl kein Vermögen sein, da auf Kucki gekauft. Somit scheidet eine Verwertung leider aus.

    Und bei Hartz IV ist eh nix zu wollen. Ich würde mir Kontoauszüge vorlegen lassen, zwei Monate vor dem Aufforderungsschreiben bis heute und mal gucken.

    Und dann käme da noch die Information der Arge auf dem kleinen Dienstweg in Betracht, da die Angaben nun wirklich widersprüchlich sind.

  • Hab die PKH-Partei ohnehin erstmal anschreiben müssen, weil der Bescheid des jobcenter nicht beilag. Hab also auch gleich nach Kontoauszügen gefragt.

    Ich werde zum gegebenen Zeitpunkt nochmal berichten.

    Ich nehme morgen Zeitausgleich, deswegen also heute schon von mir: EIN SCHÖNES WOCHENENDE!

  • Könnte mir durchaus vorstellen, das d. B. eine Anzahlung für den PKW geleistet hat und seine Einkommensverhältnisse für die Aufnahme des Kredites bei der Autobank nachweisen musste. Denn mit Hartz IV bekommt d. B. keine Autofinanzierung. Im Übrigen kostet so ein Honda Civic nicht nur 10.000 Euro. Vieleicht solltest Du dir mal den Kreditvertrag und den PKW-Kaufvertrag vorlegen lassen. Daraus ergibt sich vieleicht einiges.
    Und wenn eine beträchtliche Anzahlung geleistet wurde, ist der PKW u.U. doch Vermögen.



  • :wechlach: :wechlach: :wechlach:



  • Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei ihrer Erklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt. Unzureichend ist die Erklärung auch dann, wenn sie unplausibel ist (OLG Brandenburg, Beschl. 06.03.2007, FamRZ 2007, 1340).
    Für mich bestände beim obigen Fall daher Klärungsbedarf. Bleibt die die Erklärung unplausibel ist die PKH aufzuheben.


    Der PKW ist kein Vermögen da nicht abbezahlt (s. Jürgens Beitrag).

    Das die Ratenzahlung jedoch nicht als Belastung iSv § 115 ZPO zu berücksichtigen ist versteht sich wohl von selbst.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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