Fehlende Unterschrift in Urkunde

  • Hallo,

    gemäß § 13 Abs. 1 Beurkundungsgesetz wird die Urkunde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Falls ein Beteiligter vergessen hat zu unterschreiben (der Notar hat es auch nicht gemerkt:eek:...), wie ist dieser Mangel zu heilen ??? Durch Nachtragsurkunde ?

    :(:confused::mad: Grüße aus dem Irrenhaus

  • Hallo,

    gemäß § 13 Abs. 1 Beurkundungsgesetz wird die Urkunde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Falls ein Beteiligter vergessen hat zu unterschreiben (der Notar hat es auch nicht gemerkt:eek:...), wie ist dieser Mangel zu heilen ??? Durch Nachtragsurkunde ?

    :(:confused::mad: Grüße aus dem Irrenhaus


    Ich würde sagen durch Genehmigung.

  • Soergel/Mayer § 13 BeurkG RdNr.21:

    Hat ein Beteiligter zwar der Verhandlung bis zum Schluss beigewohnt, aber seine Unterschrift vergessen, aber nicht verweigert, so kann er nicht einfach auf der Niederschrift später unterschreiben. Vielmehr bedarf es hierfür einer Nachtragsniederschrift mit ihm, nicht aber den anderen Beteiligten, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass er die Unterschrift versehentlich unterließ, diese hiermit nachholt und gleichzeitig bestätigt, dass ihm die Niederschrift am Tag der Errichtung vorgelesen wurde und er sie damals in Gegenwart des Notars und der übrigen Beteiligten genehmigt hat (OLG Düsseldorf DNotZ 2000, 299 m. Anm. Wochner; DNotI-Report 1998, 34).

  • Wie handhabt Ihr das, wenn der Notar seine Unterschrift (z.B. unter einem Kaufvertrag mit Auflassung) unter der Verhandlung vergessen hat ?

    Folgt Ihr OLG Naumburg (Urteil vom 11.11.1999, 2 U 184/98), das keine Möglichkeit mehr sieht, die Unterschrift nachholen zu lassen, wenn die Urkunde in den Rechtsverkehr gegeben wurde,

    oder eher

    Staudinger/Hertel, Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 (BGB), Rdnr. 404 f., der ausführt, dass nach herrschender und richtiger Ansicht eine Nachholung der Unterschrift auch nach Erteilung von Ausfertigungen noch möglich sei (LG Aachen DNotZ 1976, 428, 429; Gutachten DNotI-Report 1998, 33; Lischka NotBZ 1999, 8, 11; Limmer, in: Eylmann/Vaasen § 13 BeurkG Rn 22; Lerch § 13 Rn 27; Winkler § 13 BeurkG Rn 71; Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner § 13 BeurkG Rn 63 – anders noch Huhn/vSchuckmann [3. Aufl 1995] § 13 Rn 30)? Denn die Beurkundungsverhandlung sei erst mit der Unterschrift des Notars abgeschlossen, auch wenn versehentlich bereits Ausfertigungen erteilt wurden.

  • M.E. kann der Notar -sofern alle Beteiligten noch am Leben sind- die Verhandlung wieder aufnehmen und durch seine Unterschrift abschließen. Ein entsprechender Vermerk ist möglich.

  • Wie handhabt Ihr das, wenn der Notar seine Unterschrift (z.B. unter einem Kaufvertrag mit Auflassung) unter der Verhandlung vergessen hat ? Folgt Ihr OLG Naumburg (Urteil vom 11.11.1999, 2 U 184/98), das keine Möglichkeit mehr sieht, die Unterschrift nachholen zu lassen, wenn die Urkunde in den Rechtsverkehr gegeben wurde, oder eher Staudinger/Hertel, Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 (BGB), Rdnr. 404 f., der ausführt, dass nach herrschender und richtiger Ansicht eine Nachholung der Unterschrift auch nach Erteilung von Ausfertigungen noch möglich sei (LG Aachen DNotZ 1976, 428, 429; Gutachten DNotI-Report 1998, 33; Lischka NotBZ 1999, 8, 11; Limmer, in: Eylmann/Vaasen § 13 BeurkG Rn 22; Lerch § 13 Rn 27; Winkler § 13 BeurkG Rn 71; Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner § 13 BeurkG Rn 63 – anders noch Huhn/vSchuckmann [3. Aufl 1995] § 13 Rn 30)? Denn die Beurkundungsverhandlung sei erst mit der Unterschrift des Notars abgeschlossen, auch wenn versehentlich bereits Ausfertigungen erteilt wurden.


    Und auch die Mitarbeiter haben das beim aus fertigen nicht gemerkt? Dann kennen sie offensichtlich die Unterschrift ihres Notars nicht... Weil spätestens wenn man beim aus fertigen das Siegel zur Notarunterschrift machen würde, müsste das auffallen:confused:

  • Ich wüsste nicht, woraus sich die zeitliche Beschränkung ergeben sollte.

    Hertel führt im Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128: Beurkundungsgesetz (BeurkG), RN 404 aus:

    „Wirksamkeitsvoraussetzung ist allein, dass das Amt des Notars noch nicht erloschen ist bzw dass der Notarvertreter noch bzw wieder die Amtsgeschäfte des betreffenden Notars übernommen hat. Hingegen kann die Unterschrift auch nach einer Amtssitzverlegung noch nachgeholt werden (Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner § 13 BeurkG Rn 63; Litzenburger, in: Bamberger/Roth § 13 BeurkG Rn 16; Reimann, in: Dittmann/Reimann/Bengel § 13 BeurkG Rn 51)

    Litzenburger führt im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2014, § 13 BeurkG in RN 23 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach hM kann eine vergessene Unterschrift vom Notar nur bis zur Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften ohne jede Formalität nachgeholt werden (OLG Naumburg DNotI-Report 2000, 129; Lerch Rn 32; Huhn/v. Schuckmann/Renner Rn 61 ff;Jansen Rn 40; Erman/M. Schmidt Rn 6). Einige bejahen dies sogar für die Zeit nach Erteilung, wenn in den Abschriften die Unterschrift des Notars als vollzogen angegeben ist (Winkler Rn 71; KeidelDNotZ 1957, 583; Eylmann/Vaasen/Limmer Rn 23). Richtiger Ansicht nach ist eine Nachholung ohne diese zeitliche Beschränkung zulässig (LG Aachen DNotZ 1976, 428, 431; Winkler Rn 88; Lischka NotBZ 1999, 8, 11), da die Unterschrift lediglich bezeugt, dass an dem angegebenen Verhandlungstag die Niederschrift den Beteiligten vorgelesen, von diesen genehmigt und unterschrieben wurde (Vgl BGH NJW 1975, 940); diese Feststellung kann der Notar jederzeit nachholen (Reimann/Bengel/J. Mayer/Limmer Rn 50). Die Nachholung ist auch dann noch möglich, wenn einer der Beteiligten stirbt oder geschäftsunfähig wird (Reimann/Bengel/J. Mayer/Limmer Rn 47; Winkler Rn 88).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Soergel/Mayer § 13 BeurkG RdNr.21:

    Hat ein Beteiligter zwar der Verhandlung bis zum Schluss beigewohnt, aber seine Unterschrift vergessen, aber nicht verweigert, so kann er nicht einfach auf der Niederschrift später unterschreiben. Vielmehr bedarf es hierfür einer Nachtragsniederschrift mit ihm, nicht aber den anderen Beteiligten, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass er die Unterschrift versehentlich unterließ, diese hiermit nachholt und gleichzeitig bestätigt, dass ihm die Niederschrift am Tag der Errichtung vorgelesen wurde und er sie damals in Gegenwart des Notars und der übrigen Beteiligten genehmigt hat (OLG Düsseldorf DNotZ 2000, 299 m. Anm. Wochner; DNotI-Report 1998, 34).

    Verstehe ich den DNotI Report richtig, wenn ich bei der vergessenen Unterschrift unter einem Vertrag mit Auflassung eine Nachtragsniederschrift mit allen Beteiligten wg. § 925 BGB fordere?

  • Was meinst du mit Ausfertigungsfehler?

    Wenn nicht eine Urkundenkopie für die Ausfertigung verwendet wird, sondern ein Ausdruck, müssen beim Ausfertigen an der Stelle der Unterschriften die Namen der Unterschreibenden eingetippt werden. Dabei passieren halt manchmal Fehler. Da fehlt dann zB "A. Schulze", obwohl A. Schulze unterschrieben hat. Das lässt sich dann durch eine berichtigte Ausfertigung beheben.

  • Was meinst du mit Ausfertigungsfehler?

    Die Erwerberin war laut Rubrum anwesend, unter der (beglaubigten Fotokopie der) Urkunde sind die handschriftlichen Unterschriften der Verkäufer sowie einer Erwerberin und des Notars.

    D. h. es gibt mehrere Erwerberinnen und eine hat ihre Unterschrift vergessen ? Dann würde ich nicht nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. 10. 1998 - 15 U 192/97 = DNotZ 2000, 299 ff gehen wollen und eine Nachbeurkundung unter Mitwirkung aller Beteiligten für erforderlich halten (s. die Anmerkung von Wochner in der DNotZ 2000, 302 ff:..“Die Beteiligten können das nichtige Rechtsgeschäft bestätigen (§ 141 BGB). Die Bestätigung ermöglicht es den Vertragsbeteiligten, unter erleichterten Voraussetzungen die Wirkungen der Neuvornahme des Rechtsgeschäfts herbeizuführen. Es braucht nicht erneut über alle Einzelheiten des ursprünglichen Rechtsgeschäft eine Einigung erzielt zu werden, wenn sich die Beteiligten nur einig sind, den nichtigen Vertrag gelten zu lassen (Staudinger/Roth, 13. Bearb., 1996, § 141 BGB Rdn. 15). Die Bestätigung bedarf nach überwiegender Auffassung immer der Form des ursprünglichen Rechtsgeschäfts (BGH, Urt. v. 6. 5. 1985 - VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579/2580; MünchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., 1993, § 141 BGB Rdn. 13; differenzierend Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 16)…….Das vom OLG Düsseldorf gebilligte Verfahren dient der verfahrensrechtlichen Erleichterung. Die Beteiligten können bei der Bestätigung auf die nach Heilung formwirksam abgegebenen Erklärungen des ursprünglichen Rechtsgeschäfts Bezug nehmen. Das OLG Düsseldorf verkennt allerdings, dass die Nachtragsniederschrift nicht die nach materiellem Recht erforderliche Einigung über das Festhalten am Vertrag ersetzen kann. Auch im Beurkundungsrecht gilt: Die Form folgt dem Inhalt. Das Fehlen materiell-rechtlich wirksamer Erklärungen lässt sich durch die Einhaltung der Förmlichkeiten nicht ersetzen.“) und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 4/1998, 33 ff

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich muss den Beitrag nochmals aufrufen.

    Bei mir hat der Verkäufer nicht unterschrieben.
    Verstehe ich es richtig, dass Verkäufer und Käufer beide nochmals zum Notar müssen um die bereits erklärte Auflassung zu wiederholen.
    Negativattest, UB und ASVG sind aber nicht nochmals vorzulegen?

  • Ja. Im Falle der Auflassung, also in den Fällen, in denen das Gesetz die gleichzeitige Anwesenheit vorschreibt, reicht es nicht aus, wenn die Nachbeurkundung -wie im Fall des, OLG Düsseldorf 15. Zivilsenat, Beschluss vom 07.10.1998, 15 U 192/97 = DNotZ 2000, 299- nur mit dem Beteiligten erfolgt, der seine Unterschrift vergessen hat. Vielmehr ist die Nachbeurkundung unter Mitwirkung beider Vertragsteile (Veräußerer/Erwerber) erforderlich; s. BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.2001, 2Z BR 129/00, Rz. 22 = NJW-RR 2001, 734 = Rpfleger 2001, 228.; Staudinger/Hertel (2017) Beurkundungsgesetz, RN 396. Negativattest, UB und ASVG sind nicht nochmals vorzulegen.

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  • Was meinst du mit Ausfertigungsfehler?

    Wenn nicht eine Urkundenkopie für die Ausfertigung verwendet wird, sondern ein Ausdruck, müssen beim Ausfertigen an der Stelle der Unterschriften die Namen der Unterschreibenden eingetippt werden. Dabei passieren halt manchmal Fehler. Da fehlt dann zB "A. Schulze", obwohl A. Schulze unterschrieben hat. Das lässt sich dann durch eine berichtigte Ausfertigung beheben.


    Um das Thema nochmals aufzugreifen:

    Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung vom Bevollmächtigten.
    Dazu schreibt der Notar, dass dieser aufgrund Vollmacht, die bei Beglaubigung in Ausfertigung vorlag, handelt.
    Dazu fügte er eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht bei.
    In der Vollmacht selbst steht, dass der Vollmachtgeber erschienen ist. Jedoch fehlt seine handschriftliche Unterschrift.
    Allerdings steht am Ende der Vollmacht: "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: der Name des Vollmachtgebers (allerdings abgetippt, nicht handschriftlich)"
    Ist diese Vollmacht trotz fehlender, handschriftlicher Unterschrift für mich ausreichend, um die Vollmacht des Bevollmächtigten nachzuweisen? (so verstehe ich nämlich den Beitrag von Kai)
    Über Urteile oder Kommentarstellen wäre ich auch dankbar. :D

  • Du hast sicher auch keine Unterschrift des Notars unter dem Beurkundungsvermerk. Dann ist die Ausfertigung als Abschrift ("Zweitdruck") hergestellt und bei korrektem Ausfertigungsvermerk ohne Probleme verwendbar. Die Originalunterschriften befinden sich dann auf der Originalurkunde (jedenfalls ist das dann so bescheinigt).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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