• Wie definiert sich das Wort "Bedürfnis" in der Zuständigkeitsregelung nach dem BerHG? Antragsteller hat seinen Wohnsitz im Ausland, keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Die Firma, gegen die er vorgehen willin der Sache, hat ihren Sitz nicht im hiesigen AG-Bezirk.

  • Na, dann würde ich den Ast. fragen, wieso er gerade bei Euch seinen Antrag stellt. Kann er das nicht plausibel machen, würde ich die Zuständigkeit an Deiner Stelle verneinen und den Antrag ablehnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der ASt seinen Wohn-/Aufenthaltssitz in einem EG-Mitgliedsstaat hat (Ausnahme Dänemark) wäre auch evtl. an die EG-PKH-Verordnung -VO (EG) 8/2003- zudenken und ihm einen diesbzgl. Hinweis zu geben, dass er sich an die in seinem Aufenthaltsstaat zuständigen Behörden wenden könne.

  • Hi,
    ich kann Ulf nur zustimmen. Deine Zuständigkeit ist auf jeden Fall nicht gegeben. Bedürfnis kann der " Ort des Rechtsproblemes" sein, aber auch da, wo der Anwalt seinen Sitz hat. Ansonsten -> Berlin Schöneberg???
    Ne im Ernst: er soll sich an das für den Firmensitz zuständige AG wenden.

  • Vor der Änderung des § 4 BerHG mit seiner jetzt klaren Zuständigkeitsregelung kam der Ort, an dem das Bedürfnis auftrat, immer ins Spiel. Dieser Ort war auch der Ort des Kanzleisitzes (nicht einhellig) oder beispielsweise bei Reisen der Ort, an dem sich der Antragsteller aufhielt, als das Bedürfnis auftrat. Diese Regelung hatte damals den Zweck, möglichst unbürokratisch zu einer Zuständigkeit zu kommen. In diesem Sinn ist die Regelung auch heute noch zu verstehen. Wenn es also einen Anküpfungspunkt beliebiger Art zu dem Bezirk gibt, sollte man den Antrag ganz einfach bescheiden.

    Übrigens: das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht die Bedürfnisanstalt. ;)

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