Pflichten des Treuhänders nach Aufhebung des Verfahrens

  • Passt gerade so gut hierher. Ich habe eine WVP. Nach langem hinterherlaufen habe ich auch Gehaltsabrechnungen vom Schuldner bekommen. Auf denen sehe ich, oh Wunder, pfändbare Beträge werden abgezogen. Ich frage erneut bei TH nach, der meint: Anderkonto: 0,00 Euro. Nachgefragt, wie das sein kann, wenn der Schuldner Gehaltsabrechnnungen mit Pfändungsabzug vorlegt. Schuldner erklärt über TH, dass er für die Firma zwar arbeitet, aber auch gleichzeitig die Abrechnungen erstellt (GF der Firma sei zwar Tochter, aber er mache das). Er erklärt weiter, er habe sich selber nicht mal das ausgezahlt, was auf dem Gehaltszettel steht, geschweige denn den Pfändungsbetrag. Grund wäre die wirtschaftliche Lage der Firma... TH wollte da aber auch nicht weiter vorgehen, weil er InsO fürchtet...
    3 Monate später bekomme ich mitgeteilt, dass Firma Fremdantrag Inso bekommen hat und mein TH da zum Sachverständigen bestellt wurde...
    Nun gut. Er wird wegen Interessenkonflikt nun da nicht Insolvenzverwalter werden. (nachdem ICH das dem Richter mitgeteilt hab...)

    Was mach ich aber nun mit meinem TH in der WVP? Ansprüche bestehen angeblich laut Gehaltsabrechnungen, Abtretungserklärung ist da... aber TH fühlt sich nicht dafür verantwortlich, den Anspruch durchzusetzen.

    Ich meine ja, wenn er TH ist, hat er aufgrund der Abtretungserklärung doch dafür zu sorgen, dass die ausgewiesenen pfändbaren Beträge bei kommen, ggf. klageweise einfordern.

    Jetzt wo auch noch Inso bei der Firma kommt, dürft langsam alles hin sein, weil er nicht in die Pötte gekommen ist, oder?

  • Der Anspruch des TH aus der Abtretung richtet sich ja gegen den Drittschuldner, also die im Fall jetzt insolvente "Tochter-Firma". Gegen die kann der TH grundsätzlich schon wegen der nicht ausgezahlten pfändbaren Beträge vorgehen, jetzt offenbar jedoch mit wenig Erfolgsaussicht.

    Nach wohl h.M. soll der TH ja verpflichtet sein, erforderlichenfalls gerichtlich gegen den DS vorzugehen (z.B. HK-Landfermann, § 292 Rz. 3 m.w.N.) - wobei die Gerichtskosten notfalls von den Gläubigern analog § 292 II 3 aufgebracht werden sollen (:wechlach:). Diese Verpflichtung dürfte jedoch umso liberaler zu betrachten sein, je schlechter die Realisierungsaussichten beim DS sich darstellen.

    Ob im Fall der nur deshalb Topf leer bleibt, weil der TH gepennt hat, oder ob ggf. auch vor dem Insolvenzantrag gegen den DS bei diesem nichts zu holen gewesen wäre, ist m.E. nicht vom Insolvenzgericht zu beurteilen, sondern etwaiger Gegenstand einer gläubigerseitigen Haftungsklage.

  • Hm... Und wer meldet jetzt 'unsere' Forderung aus der Abtretung gegen die "Tochter-Firma" beim neuen Verfahren an? Weil zumindest das könnte man ja machen und ggf. ist ja nacher etwas vom Kuchen für die WVP da?

    Und kann man denn gegen die "Tochter-Firma" vorgehen wegen Unterschlagung oder whatever wegen den 'falschen' Gehaltsabrechnungen?

  • Wenn er will der TH wegen seinem abgetretenen Anspruch.
    Wird eine interessante Frage wie der TH die Sache den beurteilt :teufel:, denn wenn er eine Quote prognostiziert, dann hätte er auch vorher schon die Pfändungsbeträge einziehen können.

  • Hm... Und wer meldet jetzt 'unsere' Forderung aus der Abtretung gegen die "Tochter-Firma" beim neuen Verfahren an? Weil zumindest das könnte man ja machen und ggf. ist ja nacher etwas vom Kuchen für die WVP da?



    Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden (bzw. schon sein?) ist für die Forderungsanmeldung sicherlich der TH zuständig, da er ja auch für die gerichtliche Geltendmachung gegen einen nicht insolventen DS zuständig wäre. Fraglich ist dann nur, ob man für den Fall, dass das Insolvenzverfahren des DS (ggf. mit WVP) länger dauert als die WVP des Schuldners, eine Analogie zu § 203 basteln kann oder eine andere Lösung findet, damit nicht der Schuldner selbst die Quote auf seine pfändbaren Ansprüche nach RSB-Erteilung bekommt. Eine denkbare Lösung wäre m.E., dass der TH, solange er noch Zessionar ist, seinerseits eine Abtretung vornimmt, z.B. an einen der Gläubiger, der dann als TH-Nachfolger eine etwaige Quote zu verteilen hat.

    Zitat

    Und kann man denn gegen die "Tochter-Firma" vorgehen wegen Unterschlagung oder whatever wegen den 'falschen' Gehaltsabrechnungen?



    Die Gehaltsabrechnungen sind doch richtig, wenn sie das vertraglich geschuldete Gehalt ausweisen. In Betracht dürfte m.E. allenfalls § 266a StGB kommen, wenn zum Fälligkeitsstichtag nicht gezahlt wurde.

  • Hm... Und wer meldet jetzt 'unsere' Forderung aus der Abtretung gegen die "Tochter-Firma" beim neuen Verfahren an?



    Na, der Rechtspfleger wird's nicht tun ;)

    In dem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie die Damen und Herren Rechtspfleger hier die Aufsicht über die Verwalter handhaben. Das scheint ja ein wenig unterschiedlich zu sein quer durch die Republik, so zwischen "RPfl. gibt Verwalter vor, was er wie zu verwerten hat" bis "interessiert mich doch nicht, können die Gläubiger ja im Haftungsprozeß gegen den Verwalter klären."

  • @Filosof: na solche Frage kann ja hier mal wieder ausarten. Das mußt Du sicher auch unter einem neuen Thema fassen. Oder meintest Du das nur hinsichtlich der Überschrift (wie der Treuhänder wärend der WHV überwacht wird?). auf jeden fall ein interessantes Thema, dass ein neuen thread verdient hätte. würde mich auch mal interessiern, wie meine Kollegen das eine oder andere sehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • würde mich auch mal interessiern, wie meine Kollegen das eine oder andere sehen.

    und mich würde interessieren, wann begonnen wird, es richtig zu sehen. Ansätze dazu waren zuletzt ja schon gegeben. ;)

  • @Filosof: na solche Frage kann ja hier mal wieder ausarten. Das mußt Du sicher auch unter einem neuen Thema fassen. Oder meintest Du das nur hinsichtlich der Überschrift (wie der Treuhänder wärend der WHV überwacht wird?). auf jeden fall ein interessantes Thema, dass ein neuen thread verdient hätte. würde mich auch mal interessiern, wie meine Kollegen das eine oder andere sehen.



    Auslöser war eigentlich, daß ich etwas erstaunt war, wie weit Tessa in die Verwaltung einsteigt. Aber ich mache mal einen eigenen Thread auf, das interessiert mich wirklich. Ich hatte grade letzte Woche wieder ein Telefonat mit einem Kollegen, dem "seine" Rechtspflegerin vorgeben will, wie er das Auto des Schuldners (das er für unpfändbar hält), zu verwerten hat.

  • @Filosof: na solche Frage kann ja hier mal wieder ausarten. Das mußt Du sicher auch unter einem neuen Thema fassen. Oder meintest Du das nur hinsichtlich der Überschrift (wie der Treuhänder wärend der WHV überwacht wird?). auf jeden fall ein interessantes Thema, dass ein neuen thread verdient hätte. würde mich auch mal interessiern, wie meine Kollegen das eine oder andere sehen.



    Auslöser war eigentlich, daß ich etwas erstaunt war, wie weit Tessa in die Verwaltung einsteigt. Aber ich mache mal einen eigenen Thread auf, das interessiert mich wirklich. Ich hatte grade letzte Woche wieder ein Telefonat mit einem Kollegen, dem "seine" Rechtspflegerin vorgeben will, wie er das Auto des Schuldners (das er für unpfändbar hält), zu verwerten hat.



    Hast Du gut gemacht :daumenrau. Ich werde mich auch auf den ge´sonderten Thread melden. Kann Dir aber schon mal sagen, dass ich den von Dir genannten Vorgehen der Kollegin für falsch halte.

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  • Nochmal zum Thema "Aufgabe des THs in der WVP".
    Wenn sich erst während der Anhörung nach § 300 InsO heraussstellt, dass Ansprüche gegen den Drittschuldner bestehen, die (wie oben ausgeführt) vom TH verfolgt werden müssten: besteht diese Verpflichtung des THs auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung? Ich habe hierzu im MüKo gefunden, dass das Amt des THs nicht mit dem Ende der WVP, sondern mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der RSB endet, da dann seine Aufgaben "regelmäßig" erschöpft sind. In meinem Fall ist seine Aufgabe denke ich noch nicht erschöpft, da noch Ansprüche gegen den Drschu zu verfolgen wären.

  • Tja, das kann man nun wieder sehen wie man will.

    Nach dem Gesetz ist dem Schuldner die RSB zu erteilen, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist.

    Was passiert aber mit den Geldern, die noch nicht zur Masse geflossen sind?

    :nixweiss:

    Wenn Du dich streng an das Gesetz halten willst, dann erteile die RSB nach Ablauf der WVP.

  • [Soweit ich weiß, vereinbaren dies die IV mit dem Drittschuldner, dass der Ehegatte rausgerechnet wird, wenn der Ehegatte eigene Einkünfte hat. Wenn es mit dem Drittschuldner funktioniert, dann gut. Aber zu beachten hat dies der Drittschuldner eigentlich nur, wenn das IG einen Beschluss nach § 850c IV ZPO erlässt.




    Hier dasselbe. Warum auch Arbeit, wenn's ohne geht? Und bei den "fürstlichen Honoraren", die der Gesetzgeber den IK-lern gewährt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur verständlich! :cool:

    Aber was tun, wenn der AG sich auf einen solchen "Deal" einlässt und sich im Nachhinein herausstellt, dass er falsch war? Angenommen, der Verwalter legt dem Drittschuldner im gehobenen Tonfall nahe, dass die Ehefrau nicht als UHP gilt, der Schuldner aber "rebelliert" und im Nachhinein sich herausstellt, dass er im Recht ist? Dann darf der Drittschuldner schön brav nochmals löhnen.

    Wie wäre es denn dann mit ner Regressnahme gegen den Herrn Verwalter nach § 60 InsO ?
    Ein spezielles Thema für Hego, oder? :D
    (Greift meiner Ansicht aber auch nicht, da der DS nun eben leider für die korrekte Berechnung einzustehen hat- auch wenn ihm ein Insolvenzverwalter anderes sagt!)

    Es ist doch so, wie Hego sagt, dass jeder Arbeitgeber kreidebleich wird, wenn er einen Schriftsatz bekommt, den ein "Insolvenzverwalter" unterschreibt. Dass dieses Attribut keinesfalls ein Garant für Rechtssicherheit ist, dürfte den wenigsten bekannt sein. Wer den Anweisungen dieser Halbgötter folgt, ohne einen gerichtlichen Beschluss vorliegen zu haben, sollte sich eine doppelte Inanspruchnahme immer im Hinterkopf behalten. :D

  • @Ernst: Dies ist ein öffentliches Forum. Was stellst Du Dir eigentlich vor, was passiert, wenn ein Schuldner hier zufällig des Weges kommt und mitbekommt, dass die IV nicht Halbgötter in schwarz sind? :D

  • @Ernst: Dies ist ein öffentliches Forum. Was stellst Du Dir eigentlich vor, was passiert, wenn ein Schuldner hier zufällig des Weges kommt und mitbekommt, dass die IV nicht Halbgötter in schwarz sind? :D



    Schuldner bekommen hier keinen Zugang, sie dürfen lediglich "mitlesen".:D



  • Bingo Ernst, genau so ist es. Und wenn ich bei meinen Seminaren sehe was die Arbeitgeber so alles (nur auf Zurufen mit Formulierungen "....Sie müssen..." oder "...Sie dürfen nicht mehr....") machen, dann stellen sich mir die Nackenhaare. Und das sind dann keine kleinen Handwerksbetriebe, sondern (überwiegend) öffentliche Arbeitgeber die mehrere tausend Mitarbeiter haben.

  • Du kannst doch nicht jeden IV/TH in Regress nehmen nur weil er etwas verlangt, wozu er ohne gerichtliche Anordnung keinen Anspruch hat.

    Rückforderung wäre schon möglich nach den Vorschriften des BGB.

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