Die Gemeinde beantragt die Umschreibung mehrerer Grundbücher auf sich unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
BverwG; 3 C 4/06
Auflösung von Realgemeinden; kein rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb der politischen Gemeinden
Leitsatz
Die Auflösung der Realgemeinden im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemeinden in Mecklenburg durch das Gesetz vom 29. April 1948 war nicht rechtsstaatswidrig.
Den Antrag halte ich in dieser Form für unzulässig.
Eingetragene Eigentümer sind jeweils Personenzusammenschlüsse (Hüfner, Hütungsberechtigte, Seperationsinteressenten u.a.)
Der Gemeinde steht m.E. nur die Vertretungsbefugnis nach Art. 233 § 10 EGBGB zu. Kann ich den Antrag gleich mit der Begründung zurückweisen, dass die Umschreibung nur aufgrund eines Zuordnungsbescheides der zuständigen Behörde erfolgen kann, oder muss ich durch Zwischenverfügung die Vorlage eines Zuordnungsbescheides verlangen?