bedingte Zuteilung §§ 50 II 2; 125 ZVG

  • Hallo Zusammen,
    ich habe in einer Teilungsversteigerung 2 Grundstücke an die Ersteher (jeweils verschiedene) gebracht.
    An beiden Grundstücken ist das Gesamtrecht zu 2.000,- Goldmark bestehen geblieben, die Verteilung nach § 64 ZVG wurde nicht beantragt.
    Noch sind beide Rechte im Grundbuch eingetragen. VT ist nächtste Woche.

    Eine schlaue Anwärterin hat mir nun den Floh ist Ohr gesetzt, ich muss nach §§ 50 Abs. 2 Ziffer 2 und 125 ZVG eine bedingte Zuzahlung feststellen und eine bedingte Sicherungshypothek eintragen. So sehr ich auch nachlese - sie halt wohl recht!
    Nur, macht ihr das wirklich immer? §§ 50 II 2 u. 125 ZVG muss ich v.A.w. beachten oder nur auf Antrag? Der Zuzahlungsbetrag steht hier den 35 Alteigentümer zu. Wie bekommen den die Ersteher die geile Sicherungshypothek je wieder aus dem Grundbuch?
    Erfahrungen euerseits?

  • Hä?
    Die Rechte bleiben doch bestehen. Besonderes Erlöschen nach den Bedingungen der Gesamthypothek ist nicht ersichtlich, ausser es gäbe etwas Besonderes hinsichtlich der "Goldmark", fällt mir gerade aber nichts zu ein.
    Damit erledigt sich doch §§ 50, 125, denn das Recht erlischt ja nicht, somit kein Zuzahlungsbetrag festzustellen, somit keine Sicherungshypothek für diesen Anspruch einzutragen.
    Der Zuschlag lautet doch wohl auf: Es bleibt (jeweils) das Recht Abt. III Nr. x zu 2.000,- GOldmark bestehen.
    Oder sollte ich jetzt was Gravierendes übersehen haben?

  • Eine ähnliche Fragestellung kenne ich von einer ehemaligen Anwärterin.
    Hier hat die Anwärterin gemeint, dass die Ersteher das Recht jeweils ablösen können, und zwar durch Hinterlegung. So werden aus den 2.000,- GM plötzlich 4.000,- GM zzgl. Zinsen.
    Das ist aber kein Fall der Zuzahlung, sondern ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung der Ersteher, was außerhalb des Versteigerungsverfahrens vom E gelten zu machen ist.

  • im meinem Fall kommt hinzu, dass eine Erbin, die Ihre Erbenstellung nach dem Gläubiger nicht nachweisen kann, mitgeteilt hat, dass das Darlehn zurückgezahlt ist und sie auf ihr anheiliges Recht verzichtet.

    Ich denke es ist eher der Fall, dass Ersteher A ja einfach den Betrag des Darlehen hinterlegt und nach Grundbuchbereinigungsgesetzt, dadurch beide Recht zum Erlöschen bringt. Ersteher B muss dann nach § 50 II 2 ZVG zuzahlen. Laut Zuschlagsbeschluss muss ja jeder Ersteher das ganze Recht übernehmen.

    bei einer bestehen bleibenden grundschuld muss der Erstehr ja auch das volle Recht ablösen und nicht nur die offene Valuta!

    Ich verstehe Stöber so, dass dieses Schicksal immer bei bestehen bleibenden Gesamtrechten droht und daher eine bedingte Zusteilung zu erfolgen hat. In meinen ZVG-Studienunterlagen (Examen 2000) steht auch so was ähnliches.

    Aber okay - bin mir eben auch nicht sicher.

  • Nach der Klarstellung ist meine Meinung bestätigt. Es ist kein Fall der Zuzahlung sondern ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung.
    Zur Klarstellung bzw. zum Verständnis:

    Von wem soll der Betrag erfordert werden, wenn die Hinterlegung nach dem VT erfolgt und man nicht weiß, wer diese zur Ablösung des Rechts vorgenommen hat?

  • @alle Versteigerer:
    nur um mal die praktische Bedeutung zu ermitteln:
    Wer von Euch hat schon mal den Fall einer Zuzahlung mit bedingter Sicherungshypothek gehabt? Ich nicht - bisher.

    Habe jetzt keinen aktuellen Kommentar zur Hand und wollte eigentlich spontan und sofort Harry und UHU zustimmen:
    die -vermutliche- Goldmarkhypothek bleibt bestehen und ist vom Ersteher jeweils zu zahlen. Und Punkt.?.

    Wenn beide bezahlen sind insgesamt 4000 GM geflossen.
    Kann nicht sein, dann wäre überbezahlt (mal abgesehen davon an wen).

    Aber was ist, wenn sich die beiden zusammentun? Dann hat jeder 1000 GM weniger bezahlt als er nach den Versteigerungsbedingungen müsste.
    Das darf wohl auch nicht sein, denn im Ursprungsverfahren ausgefallene Berechtigte
    wären benachteiligt.

    Stöber schreibt in der 12. Auflage (mehr kann ich mir zu Hause nicht leisten)
    in RdNr. 2.4 zu § 125:
    "Von Amts wegen.....oder die Gesamthaftung aus dem Grundbuch ersichtlich ist)." Das haben wir wohl!

    Ich will mir das morgen mal im HRP nachlesen, was Kurt da an Vorschlägen hat.
    Aber im Moment scheine ich was für mich neues entdeckt zu haben.

  • Auch ich hatte diesen Fall noch nicht, wäre aber vorsichtig, mich der Meinung von UHU oder Harry anzuschließen. Anders als bei "normalen" Zuzahlungen wird bei bedingten Rechten oder Gesamtrechten nicht auf den Zeitpunkt des Zuschlags abgestellt. Kann grundsätzlich bei diesen Rechten ein Zuzahlungsfall nach Zuschlagserteilung entstehen, so ist das im Teilungsplan durch Forderungsübertragung zu berücksichtigen. Erlischt also ein Gesamtrecht ohne das der Ersteher etwas geleistet hat, entsteht der Zuzahlungsfall. Für diesen Fall ist eine bedingte Forderunsübertragung erforderlich.

    Zitat von bü40

    Wenn beide bezahlen sind insgesamt 4000 GM geflossen.


    Eigentlich müssen auch beide 2.000,-- zahlen. Zahlt der eine die 2.000,-- auf das Recht, muß der andere die Zuzahlung von 2.000,-- leisten, da er ja für das Grundstück wegen der Belastung 2.000,-- weniger geboten hatte.

  • Danke bü40 und Stefan,

    genau so sehe ich es eben auch. Es bleibt hier ein Gesamtrecht bestehen und dann besteht bereits in der Natur des Gesamtrechts die Möglichkeit, dass zumindest das Recht an dem einem Grundstück erlischt, ohne dass der Ersteher den Betrag, den er laut Versteigerungsbedingung zu übernehmen hat, leistet.

    Anders ist es z.B. bei Abteilung II Rechten, wenn hier die Oma des Wohnrechts vor berechneten Alter den Decekl zumacht, ist der Ersteher fein raus.

  • Also ich habe jetzt noch keinen Kommentar gewälzt.
    Est steht wohl fest, dass das Gesamtrecht nicht durch Zuschlag erloschen ist.

    Es könnte erlöschen wenn der eine oder andere Erwerber das Kapital bezahlt. Das könnte dann wohl ein Fall von § 1173 BGB sein. Mit der Zahlung erwirbt der Eigentümer die Hypothek an seinem Grundstück, die andere erlischt (Abs. 1). Nur im Falle des Absatzes 2 erwirbt der eine die Hypothek des anderen. Das ist gesetzlich, d.h. mit keinen weiteren Feststellungen verbunden. Naturgemäß liegt in so einer Sache Zündstoff, denn in wie weit der eine vom anderen Ersatz verlangen kann steht dahin.
    Insoweit der eine aber vom anderen Ersatz verlangen kann, dann wird die Hypothek aber durch Gesetz erworben, in diesem Umfang.

    Ich sehe da noch keine Notwendigkeit einer weiteren Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts, ist eine Angelegenheit der beiden Erwerber untereinander. Wem auch immer die Hypothek zusteht, sei es eingetragener Gläubiger oder die alten Eigentümer, seine Position ist durch die Eintragung geschützt und er darf die 2.000,- Goldmark nur einmal fordern. Und die Erwerber untereinander braucht das Vollstreckungsgericht nicht zu schützen, wie schon gesagt, wer zahlt und Ersatz verlangen kann ist durch § 1173 II BGB geschützt.

  • Es geht aber nicht darum, daß der Gläubiger geschützt ist, sondern darum, daß die Möglichkeit besteht, daß einer oder beide Erwerber, daß Grundstück billiger erwerben, weil die Gesamthypothek erlischt ohne, daß der Ersteher eine Zahlung darauf geleistet hat. Damit besteht die Möglichkeit des Entstehens eines Zuzahlungsbetrages, der wie bei bedingten Rechten durch Forderungsübertragung zu berücksichtigen ist. Die Ungewißheit über das Entstehen dieses Anspruchs dürfte ausreichend sein.

  • Habe mir meinen Fall noch mal angesehen. War (zum Glück) nach 50 Abs. 3 zu beurteilen.
    Von daher muss ich auch Stefan recht geben.

  • Denke dass Stöber (17. Auflage) hier eindeutig ist:

    " Ungewiß ist die Zuzahlungspflicht, wenn sie davon abhäging ist, dass das noch an einem anderen Grundstück lastende Recht an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt (§ 50 II 2). Diese mögliche aber ungewisse Zahlungspflicht ist grundbuchersichtlichlich; sie muss stets von Amts wegen in das Verteilungsverfahren einbezogen werden. (Rdnr. 2.3)"

    Nur verstehe ich den Verweiss aus Rdnr. 2.3 nicht ganz.

    Habe leider keine anderen Kommentare zur Hand.

  • Stefan:"Es geht aber nicht darum, daß der Gläubiger geschützt ist, sondern darum, daß die
    Möglichkeit besteht, daß einer oder beide Erwerber, daß Grundstück billiger erwerben..."

    Genau das ist der Punkt: Es sollen keine Vorteile für die Ersteher entstehen können und das ist bei diesem Fall denkbar.

    Die von mir oben zitierte Stelle aus der 12. Auflage steht im übrigen wörtlich auch in der 18. Auflage.
    Formulierungsvorschlage gibt es bei Stöber im ZVG-Handbuch RdNr. 510 ff.

    Wie ist eigentlich der Kurs GM zu EUR?
    Ich suche für den konkreten Fall hier noch nach einer praktischen Lösung.
    Was wäre, wenn die Ersteher freiwillig den Betrag zu Ihrem Bargebot dazuschlagen? Dann entsteht aus der GM-Hypothek, die es wohl ist, die berühmte " verschleierte Eigentümergrundschuld, der Betrag könnte zugeteilt (oder hinterlegt) werden, das ganze im Protokoll des Verteilungstermins festgehalten werden und dem Ersteher ist ein Zahlungsnachweis in die Hand gegeben, faaalls mal jemand kommt und Goldmark abholen will.
    Ich als Ersteher würde da mitmachen, es wäre für alle der geringste Aufwand.

    Sehe ich das jetzt zu praxisorientiert?

  • 1 GM (hier: 1 GM = 1/2790 kg Feingold - ist wohl wichtig) gleich 1 Reichsmark = 1 Mark der DDR oder 0,5 Deutsche Mark.
    eine Kollegin hatte hier einen tollen Aufsatz des Sparkassenverbandes

    das andere habe ich mir auch schon überlegt. Zumal die Ersteher ja nie wieder das Grundbuch sauber kriegen, da als Berechtigte für die bedingte Sicherungshypothek ja die 35 Alteneigentümer reinkommen, wo früher oder später die nächsten wegsterben.

  • Also grob gerechnet 500 EUR.
    Da würde ich auf jeden Fall versuchen, die Ersteher zu überzeugen.
    Bis diese SHP wieder aus dem GB draussen ist, sind mehr als 500 € und einige Nerven verbrannt.
    Und das Geld ist ja dann da, falls es mal jemand abholen will.

  • Die Eintragung der bedingten Sicherungshypotheken dürfte im Einzelfall erhebliche Folgen für den Ersteher haben. Wenn es um höhere Beträge geht, dürfte auf jeden Fall eine Finanzierung schwierig werden, so daß schon nach pragmatischen Lösungen gesucht werden sollte. Ich hatte zwar einen solchen Fall noch nicht, habe auf jeden Fall daraus gelernt, daß es sinnvoll ist rechtzeitig mit dem Gesamtgläubiger in Verbindung zu treten, um, wenn es möglich ist, eine Aufteilung des Rechts zu erreichen.
    Sollte die Aufteilung, wie vermutlich im Ausgangsfall, nicht möglich sein, halte ich entsprechende Hinweise im Zwangsversteigerungstermin für dringend erforderlich (*klugscheiß*, ich weiß, aber man lernt dazu).
    Im vorliegenden Fall sollte auch eine pragmatische Lösung gefunden werden. Vielleicht sollte der Zuzahlungsfall als eingetreten fingiert werden? Jeder Ersteher zahlt 500,-- €. Dann müßte wohl 500,-- € direkt mit verteilt werden und 500,-- € für die Gläubiger des bestehenbleibenden Rechts hinterlegt werden. Was ist mit den Zinsen ab Zuschlag auf das bestehenbleibende Recht??

  • Der Zuzahlungsbetrag ist wie auch das ursprüngliche Recht hier mit 10 % ab dem Zuschlag zu verzinsen. (vgl. Stöber - Rdnr. 5.2 zu § 50)

    Finanzierungsprobleme wir es bei mir nicht geben. MBG waren für das eine Grundstück 2.000,00 bzw. 5.600,- EUR für das andere und an beiden ist das BBR III/1 (2.000,- GM) das einzige Recht im Grundbuch.

    Werde den Erstehern die Situation darlegen, und dann sollen sie sagen ob sie zuzahlen wollen oder die Sicherungshypothek in Kauf nehmen. Rein wirtschaftliche Überlegung. Wer weiss ob die 35 Alteigetümer (Erben in ganz Europa) je ihr Recht geltend machen.

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