Kosten für Recherche

  • Man meint ja immer, man müsste doch eines Tages alles gesehen haben, was an außergerichtlichen Kosten angemeldet werden kann. Aber scheinbar ist der Vorrat unerschöpflich:

    Der RA - beigeordnet im PKH-Wege - meldet zur Zahlung aus der LK an Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für "Einsichtnahme in Bibliotheksbücher" Gemeint ist offenbar die LG-Bibliothek. Was genau recherchiert wurde, ist nicht angegeben.
    Ich würde das jetzt mal unter "Allgemeine Betriebskosten" eines RA-Büros abheften, die mit der Verfahrensgebühr abgegolten sind. Wie seht Ihr das? Hat vielleicht sogar jemand eine Fundstelle?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ganz klar allgemeine Betriebskosten des RA. Wenn er sich die Literatur selbst kaufen würde, wären es auch nur allgemeine Betriebskosten. Die Diskussion hatten wir schon mal in einem anderen Thread, da hatte ein RA Kopiekosten geltend machen wollen.

    Frei aus Asterix: "Die spinnen, die Römer !"

  • Wir sollten irgendwann mal die goldene Banane für den originellsten Kostenfestsetzungsantrag verleihen. Da wäre das ein heißer Anwärter. Zusammen mit "meinem" RA, der Verdienstausfall geltend machte für das Verfahren, in dem er sich selbst vertrat. :)

  • Sehr schön liebe Kollegen! Ich liiiiebe es, wenn ich recht habe :teufel: Mal sehen, ob der RA die hM des Forums nachvollziehen kann.


    @giraffenfreundin: Nette Idee. Vielleicht würde dafür sogar das JM Mittel locker machen - dann können wir ne Galaveranstaltung draus machen gegen die die Oscarverleihung ein schlechter Scherz wäre ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie sehr ihr es denn, wenn nicht der Anwalt diese Kosten anmeldet, sondern die Partei?

    Die Partei war erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten. Es ging in meinem Verfahren um ein Wegerecht und die Partei macht Fahrtkosten für Fahrten zum Vermessungs- und Katasteramt, zum Landesamt für Vermessung und zum Landeshauptarchiv geltend. Weiterhin macht die Partei auch Rechnungen für Auszüge, CD-Rom und für die Fertigung digitaler Abzüge der jeweiligen Archive bzw. Ämter mit geltend.

    Die Partei trägt vor, dass eine telefonische oder schriftliche Anforderung nicht möglich gewesen wäre, weil die Unterlagen extrem aufwendig wären und gar nicht gewusst worden wäre, wo genau zu suchen ist.

    Die Gegenseite sagt, die Fahrten waren nicht notwendig, da bei den Ämtern nichts zur Sache gefunden werden konnte was nicht bereits vom Katasteramt mitgeteilt wurde und auch das hätte schriftlich erfragt werden können.

    In wie weit das Herausgefundene für den Prozess relevant war oder nicht kann ich nicht prüfen oder?

    Ich bin mir unsicher, ob ich die Fahrtkosten als Parteiauslagen festsetzen kann.

    Für Meinungen wäre ich dankbar :)

    Brine

  • Die Gegenseite sagt, die Fahrten waren nicht notwendig, da bei den Ämtern nichts zur Sache gefunden werden konnte was nicht bereits vom Katasteramt mitgeteilt wurde und auch das hätte schriftlich erfragt werden können.


    Also wehrt sie sich nicht gegen die geltend gemachten Auslagen, sondern allein die Fahrerei der Partei?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hauptsächlich. Es wurde aber auch dazu vorgetragen, dass bei den Ämtern nichts vorgelegt werden konnte, was nicht bereits von der Klägerseite vorgelegt wurde. Die Beklagtenseite hat darauf erwidert, dass man sich nicht auf die Unterlagen der Klägerseite verlassen konnte und das auch nur die Dinge vorgelegt wurden, die zum Vorteil der Kläger waren und das Teile von Plänen und Auszügen daher absichtlich nicht vorgelegt wurden.

    Aber das Hauptargument der Klägerseite ist, dass die Unterlagen auch schriftlich oder telefonisch hätten angefordert werden können.

  • Über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten mußt Du letztlich eine Entscheidung treffen. Dem Antragsteller obliegt die Darlegungs- und Beweislast (wobei mit "Beweislast" hier nicht der Strengbeweis, sondern nur die Glaubhaftmachung gemeint ist, § 104 II S. 1 ZPO), so daß bei einem non liquet zu seinen Lasten entschieden werden müßte.

    In der Sache selbst kann ich als Außenstehender zu den gegenseitigen Argumenten nicht viel sagen, weil beides zutreffen könnte. Ich kenne aus der eigenen Praxis grundstücksbezogene Streitigkeiten, bei denen es durchaus erforderlich ist, selbst in die Behördenakten Einsicht zu nehmen, um einen bestimmten Vorgang nachvollziehen oder recherchieren zu können. Da hilft es dann tatsächlich nichts, einen Mitarbeiter der Behörde schriftlich zu instruieren, soweit es nicht um das Anfordern ganz konkreter Pläne, Zeichnungen usw. geht. Insoweit verliert dann aber evtl. das Argument des Beklagten auch an Gewicht, wenn er auf die Erwiderung des Klägers vorträgt, daß dieser nur "Teile von Auszügen und Plänen" vorlegte. Denn gerade diese konkreten Unterlagen hätten durchaus schriftlich angefordert werden können. Anders evtl. wäre das dann wieder zu beurteilen, wenn wegen der Eilbedürftigkeit das alles nicht mehr rechtzeitig hätte geschehen können.

    Das sind also alles Einzelfallfragen, die man als Außenstehender ohne Kenntnis des genauen Inhalts des gesamten Rechtsstreites schlecht beurteilen kann, weil es hier um Detailfragen und damit einer Interessensabwägung geht. Dabei sollte man auch immer berücksichtigen, nicht ex post etwas jetzt zu beurteilen, sondern auf die berechtigten Belange der Partei ex ante abzustellen. Das ist letztlich die "Schnittstelle" der Notwendigkeitsprüfung: die berechtigten Belange der Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (oder -verfolgung) einerseits, die Kostengeringhaltungspflicht andererseits.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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