Nießbrauch an einem ideellen Anteil

  • Moin zusammen!
    Ich habe folgenden SV:
    Eingetragen sind 3 Miteigentümer zu je 1/3 MEA. A überträgt seinen Anteil an B und behält sich (nur) an diesem 1/3 MEA ein Nießbrauch vor.

    Wie trage ich das am geschicktesten ein - hat jemand eine zündende Idee?

  • Ich würde sogar ausdrücklich "am früheren 1/3 MEA I/1a" eintragen, um Mißverständnissen vorzubeugen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum nicht? Ist nicht schädlich. Halte ich indes für nicht notwendig, denn in Abt. I, wohin man seine Augen ja dann ohnehin wendet, ist der (dann ehemalige) Anteil ja mit 1/3 bezeichnet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kurz vor dem WE noch mal ne Formulierungsfrage; gleicher Fall, andere Anteile.
    A hat Anteil 2/3, B hat 1/3. A überträgt nun 1/3 an B und 1/3 an C und möchte am Übertragungsgegenstand Nießbrauch. Kein Problem, aber wie formuliere ich das? :confused:

    Hiesiger Vorschlag:
    Nießbrauch für A. Belastet ist nur der 1/3 Anteil Abt. I lfd. Nr. (Anteil C) und ein 1/3 Anteil Abt. 1 lfd. Nr. (Anteil des B) (bisher lfd. Nr. (Anteil des A).
    Oder hat jemand noch andere Vorschläge? :)

  • Es gibt keine "ehemaligen Anteile", die in irgendeiner Weise belastet werden können. Wenn z.B. A die Hälfte seines 2/3 Anteils am gesamten Grundstück an B überträgt, der bereits Miteigentümer zu 1/3 ist, wird B Bruchteilseigentümer zu 2/3. Ein ehmaliger 1/3 Anteil ist nicht mehr existent und da es sich um ideelle Anteile handelt auch nicht identifizierbar. Wenn A an etwas, das dem B gehört und was einem ideellen Bruchteil von 1/3 des gesamten Grundstückes entspricht, einen Nießbrauch haben möchte, muss B an der Hälfte seines 2/3 Anteils einen Nießbrauch bestellen. Da es eine Beschränkung wie in § 1114 BGB im Nießbrauchsrecht nicht gibt, kann auch an Bruchteilen des Eigentums (oder Miteigentums) ein Nießbrauch begründet werde (Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1366)

  • Nur lastend auf dem früheren 1/3 Miteigentumsanteil des XY.

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