In einem seit 2001 anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren teilt die betreibende Gläubigerin (III/1, einzige Belastung im Grundbuch) mit, dass sie das Eigentum am Zwangsverwaltungsobjekt erworben habe. Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist bereits im Januar 2006 erfolgt.
Muss ich die Zwangsverwaltung nun für und gegen diese X-Bank weiter fortführen, oder hat das Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerstellung Auswirkungen auf das Zwangsverwaltungsverfahren?
Bin ratlos, die Sache eilt, da der Zwangsverwalter nun noch einen Vorschuss angefordert hat.
Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerstellung
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Das berühmte "Onanieverbot" (so hab ich es an der FH gelernt ) des § 1197 Abs. 1 BGB.
Ich würde das Verfahren gem. § 28 ZVG vAw aufheben. -
Da fragt man sich doch allen Ernstes, was in manchen Köpfen vorgeht.
Warum haben die nicht schon längst ihren Antrag zurückgenommen. Ich denke auch, Aufhebung nach § 28 ZVG. -
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