Nachträgliche ZV-Unterwerfung unter Teilbetrag

  • Hallo. Ich hab ein kleines Problem, welches zu lösen uns mein Ausbilder mitgegeben hat. Haben zwar schon Kommentare gewälzt, aber wir finden das Problem nicht. Vielleicht ist es auch zu offensichtlich.

    Der Eigentümer unterwirft sich nachträglich zu einem Teilbetrag von 20T gemäß § 800 ZPO. Die Grundschuld ist eingetragen über 100T. Mein Ausbilder warf einen Blick auf die Urkunde und sagte, so geht das nicht. Dann gab er uns eine Entscheidung, in der es um den Zinsbeginn bei Nachverpfändung geht. Kann das aber irgendwie gerade nicht zusammenbringen.

    Kann mir jemand sagen, was in der Bewilligung für die nachträgliche ZV-Unterwerfung zu einem Teilbetrag enthalten sein muss?

    Danke schon mal im Voraus!

  • Beurkundet ist es ja.

    Der Teilbetrag würde mich grundsätzlich nicht stören.

    Ein Problem kann sein, wenn bezüglich z. B. "eines letztrangigen Teilbetrags von X €" nach § 800 ZPO unterworfen sein soll; das ginge nicht, weil ein Recht in sich nicht mehrere Ränge haben kann. Hingegen wäre die Unterwerfung wegen "eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags von X €" möglich.

    - Das ist mein Kenntnisstand ohne Kommentierung. Ich lasse mich gerne überraschen -

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht meint er ja die Entscheidung des LG Aachen:

    Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach § 13a BeurkG verfahren worden ist
    (siehe Rpfleger 1991, 15-16).

  • Vielleicht meint er ja die Entscheidung des LG Aachen:

    Wird ein Grundstück für das an einem anderen Grundstück bestehende vollstreckbare Grundpfandrecht nachverpfändet, so muss in der Unterwerfungserklärung der Zinsbeginn genannt sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden genügt nur dann, wenn diese beigefügt sind oder nach § 13a BeurkG verfahren worden ist
    (siehe Rpfleger 1991, 15-16).



    Es geht nicht um eine Nachverpfändung sondern um eine nachträgliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

  • Im Schöner/Stöber hab ich nachgelesen und das ist genau die Entscheidung (LG Aachen), die er mir gegeben hat. Bin aber aus beiden auch nicht schlau geworden und mir ist leider nicht aufgefallen, was in der Urkunde falsch ist.

  • [quote=HorstK;256956
    Es geht nicht um eine Nachverpfändung sondern um eine nachträgliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.[/quote]

    Korrekt, aber das Problem ist das gleiche!

  • Für diejenigen, die es interessiert:

    Es war tatsächlich so, dass
    1. ein Recht in sich nicht mehrere Ränge haben kann und deshalb zunächst die Teilung des Rechts beantragt werden muss und
    2. das Problem bei Nachverpfändung und nachträglicher Unterwerfung zwar grundsätzlich das Gleiche war (wegen der Entscheidung LG Aachen), allerdings der Zinsbeginn in meinem Fall nur eine untergeordnete Rolle spielte.

    Danke für eure Hilfe.

  • Gleichwohl ließ der Ausgangssachverhalt offen, ob durch die besagte Teilunterwerfung auch eine Teilung des Rechts stattfindet. Denn dies ist nach hM nur bei der Unterwerfung im Hinblick auf einen rangmäßig bestimmten Teilbetrag, nicht aber bei einer Unterwerfung im Hinblick auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Fall. Im übrigen liegt im Antrag auf Eintragung der Teilunterwerfung natürlich incidenter der Antrag auf Eintragung der Teilung.

  • So, jetz liegt das Problem bei mir aufm Tisch, allerdings in der Praxis und mit höheren Beträgen. Eingetragen ist eine Grundschuld ohne Brief zu 11 Mio. €, ohne Unterwerfung.
    Die Unterwerfung lautet (Zitat): "unterwirft sich im Hinblick auf einen erstrangigen Teilbetrag von 3.750.000 EUR..."
    Das ist ja jetzt genau der Fall wie besprochen.

    Meine Fragen: Soll ich hierin jetzt wirklich schon nen Teilungsantrag für das Recht sehen? Gl.-Zustimmung hab ich nämlich keine.
    Und wenn ich zu Zinsen/NL keine Angabe habe, sollte mich da stören?

    Danke schon im voraus für die Antworten

  • Der Blödsinn scheint in Mode zu kommen. Ich würde wie folgt im Wege einer Aufklärungsverfügung verfügen:

    "Da innerhalb eines Rechts keine unterschiedlichen Ränge bestehen können, ist die Unterwerfung "in Höhe eines erstrangig zu zahlenden Teilbetrages" unzulässig (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. RNrn 1916 und 2044). Ich stelle eine Antragsrücknahme anheim."

    Ob die das Recht teilen wollen, sollen sich die Parteien selbst überlegen. Ich sehe es nicht als meine Aufgabe, Banken bei unzulässigen Anträgen über zulässige Alternativen aufzuklären. Da soll sich deren Rechtsabteilung Gedanken machen.

  • Hallo zusammen,

    ich steh bei diesem Thema irgendwie auf dem Schlauch. ich habe hier eine nachträgliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung für einen Teilbetrag in Höhe von 40.000,00 € (Grundschuld ist eingetragen mit 200.000,00 EUR). Es steht überhaupt nichts zum Thema Rang da, einfach nur
    "Wegen eines zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von 40.000,00 EUR der vorbezeichneten dinglichen Grundschuldansprüche nebst Zinsen unterwerfe ich den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO".
    Versteh ich den Schöner/Stöber da jetzt richtig, dass das ausreichend ist, oder muss eben doch ein Rangverhältnis her, dann eben ggf mit der Folge, dass das Recht geteilt werden muss? :gruebel:

    Und dann noch eine weitere Frage - es sind nachrangig Rechte eingetragen. Bedarf es deren Zustimmung?:confused:

    Danke schon mal jetzt für eure Hilfe :)!

  • Die Unterwerfung ist auch nur wegen eines -ranglosen- Teilbetrags möglich und erfordert damit nicht die Teilung des Rechts, siehe

    BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 04.04.1985, BReg. 2 Z 29/85 (Leitsatz: „Unterwirft sich der Grundstückseigentümer hinsichtlich eines Teilbetrages einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung, ohne eine Bestimmung über den Rang dieses Teilbetrages zu treffen, so bedarf es für die Eintragung der Unterwerfung nicht der Bewilligung des Grundschuldgläubigers“) und

    BGH, Beschluss vom 28.09.1989, V ZB 17/88 unter II 2 bb:

    „Der Grundstückseigentümer kann sich auch wegen eines Teilbetrages einer Grundschuld der Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO unterwerfen (BayObLGZ 1985, 141 (142 f.); OLG Hamm, NJW 1987, 1090 (1091); für die Höchstbetragshypothek vgl. BGHZ 88, 62 (64 ff.) = NJW 1983, 2262 = LM § 794 I Ziff. 5 ZPO Nr. 12). Voraussetzung ist, dass der Teilbetrag der Grundschuld i. S. von § 794 I Nr. 5 S. 1 und 2 ZPO bestimmt ist. Ein Zahlungsanspruch in diesem Sinne ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen lässt“

    Beide Entscheidungen zitiert etwa bei Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 800 RN 5 in Fußnote 12.

    In Deinem Fall ist der Teilbetrag bestimmt (40.000,-- €). Für die Zinsen müsste dies auch gelten, weil es um die auf diesen Teilbetrag von Anfang an entfallenden Zinsen geht. Nachgehende Gläubiger müssen nicht zustimmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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