Sympathisant einer Sekte

  • Beschluss des OLG München vom 02. Juli 2010 – 34 Wx 064/10:

    "Bedingungen in schuldrechtlichen Verträgen sind nur dann wegen inhaltlicher Unklarheit unwirksam, wenn der Inhalt mit dem gesamten Instrumentarium der erläuternden und ergänzenden Vertragsauslegung objektiv nicht geklärt werden kann (vgl. Staudinger/Gursky § 883 Rn. 179: Böttcher NJW 2010, 1647)."

    Den fraglichen Begriff "marktgängig" hat das OLG München im Duden nachgeschlagen. Hier wäre klärungsbedürftig, wer zur "Familie" gehört, was unter ihrem "Frieden", noch dazu einem "nachhaltigen", zu verstehen ist und was unter dessen "Störung". Wenn sich dazu eine Definition finden läßt, würde ich eintragen. Bezweifle ich allerdings sehr. Nicht bestimmbar genug.

  • Wobei die gesamte Formulierung lautet "...der Erwerber sich grob undankbar verhält (das geht ja lt. BGH), wozu auch die nachhaltige Störung des Familienfriedens gehört oder ein anderer gesetzlicher Rückforderungs- oder Widerrufsgrund der §§ 528, 530 BGB."

    Zusätzlich ist noch "Mitglied oder Sympathisant (lt. LG Düsseldorf geht der Sympathisant ja nicht) einer Sekte wie z.B. Scientology Church oder einer ähnlich operierenden Weltanschauungsgesellschaft....." dabei. Und wenn er der krankhaften Spielsucht zum Opfer fällt. Oder Drogenabhängigkeit oder eine vergleichbare schwere Suchterkrankung.

  • Der Begriff „...nachhaltige Störung des Familienfriedens....." ist im Grunde genommen genauso wenig definiert, wie der Begriff des „groben Undanks“. . Zum groben Undank führt der BGH im Beschluss vom 13. 6. 2002 - V ZB 30/01, aus:

    „Eine schwere Verfehlung i.S. von § 530 I BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lässt (BGHZ 87, 145 [149] = NJW 1983, 1611 = LM § 530 BGB Nr. 3; BGHZ 91, 273 [278] = NJW 1984, 2089 = LM § 530 BGB Nr. 10; BGH, NJW-RR 1993, 1410 [1411]; NJW 1999, 1626 [1627], insoweit nicht abgedr. in BGHZ 140, 275).“.

    Bei dem Begriff der „Nachhaltigkeit“ wird es daher ebenfalls objektiv auf ein gewisses Maß an Schwere ankommen und bei der „Störung des Familienfriedens“ auf das, was die Beteiligten anhand subjektiver Gesichtspunkte feststellen. Falls im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird (so der BGH).

    Ich denke daher, dass insoweit Vormerkungsfähigkeit besteht.

    Anders ist dies aber mit dem „Sympathisant“.

    Ob jemand mit einer Sekte wie z.B. Scientology Church oder einer ähnlich operierenden Weltanschauungsgesellschaft....." sympathisiert, lässt sich anhand objektiver Kriterien ebenfalls nicht feststellen.

    Zum Sympathisant hatte ich im Nichtabhilfebeschluss zu einer (auf die Auflösung des Vorbehalts des einheitlichen Antragsvollzugs gerichteten) Zwischenverfügung von 2008 ausgeführt:

    „Entgegen der Ansicht von Schippers, DNotZ 2001, 756 ff und DNotZ 2002, 779 ff (Anm. zu BGH, DNotZ 2002, 775 ff) sowie von weiteren Stimmen in der Literatur ist nach der obergerichtlichen und auch der Rechtsprechung des BGH für die Frage der Vormerkungsfähigkeit bedingter Ansprüche nicht (nur) die schuldrechtliche, sondern auch die sachenrechtliche Bestimmbarkeit erforderlich (vgl. z. B. BayObLG, DNotZ 2001, 803 = FGPrax 2001, 178; DNotZ 2002, 784 = MittBayNot 2002, 396; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 563 = FGPrax 2002, 203; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2005, 96 = FGPrax 2005, 9 = NJW-RR 2005, 101; OLG München, Rpfleger 2007, 540 = DNotZ 2007, 948 = FGPrax 2007, 159 = NJW-RR 2007, 1314 = RNotZ 2007, 346; BGHZ 134,182 = DNotZ 1997, 720; BGHZ 151, 116 = Rpfleger 2002, 612 = DNotZ 2002, 775). Danach muss der Bedingungseintritt objektiv feststellbar sein, auch wenn die Feststellbarkeit des Ereignisses, das den Rückübertragungsanspruch auslösen soll, gegebenenfalls erst durch eine richterliche Entscheidung möglich ist (BGHZ 35, 22/26; 130, 342/346; 151, 115 m.w.N.). Das ist jedoch bei der Verwendung des Begriffs „Sympathisant“ (einer als jugendgefährdend anzusehenden Sekte) nicht möglich, weil nicht ersichtlich bzw. definiert ist, ob hierunter lediglich eine gedankliche Sympathisierung oder irgendeine nach außen tretende Unterstützung oder eine im Vorfeld einer Mitgliedschaft bestehende Einflechtung in eine Vereinigung oder Sekte gemeint ist (LG Düsseldorf, Rpfleger 2006, 648/649). Der Begriff ist genauso unbestimmt, wie derjenige des den Rückübertragungsanspruch auslösenden „nicht mehr ordnungsgemäßen Zustands“ (s. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O. (Rpfleger 2005, 96)). Ihm fehlt die Definition. Auch gibt es dazu keine Kasuistik der Instanzgerichte. Dass dieser Begriff lediglich schuldrechtlichen Bestimmbarkeitskriterien genügt, wird auch von Schippers in seiner Anmerkung in DNotZ 2002, 779 ff, 783 eingeräumt. Mangels Angabe von Kriterien, nach denen beurteilt werden könnte, wann die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein sollen, ist der Eintritt dieser Umstände auch nicht gerichtlich feststellbar. Der Rückübertragungsanspruch ist mithin mit dem Abschnitt V Ziffer f der Urkunde vorgesehenen Inhalt nicht vormerkbar. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erscheint mir daher unbegründet.“

    Das LG Freiburg hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2008 -4 T 49/08- = notar 2008, 137, zitiert bei Böhringer, Rpfleger 2009, 124/127 in Fußnote 57 m.w.N., zurückgewiesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Trag's einfach ein, wer solche Rechte bewilligt hat solche Rechte verdient :teufel:
    Für den Sympathisant gilt's halt dann einfach nicht.
    Bei der Vielzahl von Rückforderungsmöglichkeiten erhöht sich allerdings die Wahrscheinlichkeit der Rückforderung massiv, also R-AV mit 80% statt 50% bewerten :cool:

  • Der Begriff „...nachhaltige Störung des Familienfriedens....." ist im Grunde genommen genauso wenig definiert, wie der Begriff des „groben Undanks“. . Zum groben Undank führt der BGH im Beschluss vom 13. 6. 2002 - V ZB 30/01, aus: ...

    Schon richtig, aber anders als bei der "nachhaltigen Störung des Familienfriedens" geht es beim "groben Undank" um die Anwendung einer Gesetzesnorm. Entsprechend liegt auch Rechtsprechung dazu vor. Und auch wenn es bislang keine Entscheidung dazu gegeben hätte, würde es als normativer Begriff genügen müssen. Ist bei der "nachhaltigen Störung des Familienfriedens" nicht so. Nichts Brauchbares dazu gefunden. Aber als bloßes Anhängsel des Undanks würde ich es ebenfalls eintragen.

  • Rückauflassung kann in meinem Fall u. a. verlangt werden, "wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Übernehmers eintritt". (Weiter folgt dann noch als Rückfallgrund Insolvenzantrag oder ZV in das Grundstück, ohne dass der Übernehmer die Maßnahme innerhalb von 3 Monaten abwendet.)

    Ich würde zur Eintragung tendieren, bin mir aber nicht 100%ig sicher und daher für weitere Meinungen dankbar.

    Gruß
    Alissa

  • Ich hänge mich mal an.

    Die Übertragung erfolgt durch die Mutter an ihre beiden Kinder zu je 1/2- Anteil. Die Rückübertragung soll gefordert werden können, wenn eine der nachgenannten Voraussetzungen in der Person auch nur eines Erwerbers vorliegt:
    (es folgen einige unproblematische Gründe)
    - für den Fall, dass das bestehende Nutzungsverhältnis durch den jeweiligen Erwerber, seinen Rechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger zu beenden versucht wird.

    Ich tendiere dazu, den Rückübertragungsgrund als hinreichend bestimmt und somit vormerkungsfähig zu halten, weil die "rücksichtslose Ausnutzung des Schenkungsgegenstandes" ein klassischer Fall des § 530 BGB darstellt und sich hierzu jede Menge Kommentierung findet. Im Übertragungsvertrag findet sich einleitend der Hinweis, dass für die Dauer des Aufenthalts des Veräußerers in der Immobilie zwischen Erwerbern und Veräußerer eine Nutzungsregelung getroffen wird.
    Jedoch bin ich unsicher, ob ich tatsächlich eine auf dem gesamten Grundstück lastende Vormerkung eintragen kann, die quasi beide Kinder dazu verpflichtet, für die Verfehlungen des jeweils anderen einzustehen.

    Wie seht ihr das?

  • Was haltet ihr von dem Rückforderungsgrund "Wenn der Überlasser das Vertragsobjekt durch Auszug verlässt." ?
    Ich bin der Meinung dies unterliegt vollkommen der Willkür des Überlassers und ist deswegen eher nicht durch Vormerkung sicherbar. Was denkt ihr?

  • Der Überlasser ist der Vormerkungsberechtigte. Da er keinen Anspruch gegen sich selbst haben kann, muss mithin der Eigentumswechsel auf den Übernehmer, also den Anspruchsverpflichteten, erfolgt sein, bevor die Vormerkung eingetragen werden kann. In solchen Fällen hängt aber das Entstehen des Rückübertragungsanspruchs nicht vom Willen des Anspruchsverpflichteten, sondern von dem Willen des Anspruchsberechtigten ab. In diesem Fall besteht jedoch Vormerkbarkeit (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 883 RN 25). Das endgültige Entstehen des Anspruchs darf lediglich nicht einseitig vom Willen des Verpflichteten abhängig sein (Eckert im BeckOK BGB, Stand: 01.02.2019, § 883 RN 25 unter Zitat BGHZ 12, 115 [117 f.] = NJW 1954, 633; BGH LM Nr. 13). Dem Gläubiger zugebilligte Wollensbedingungen hindern die Vormerkbarkeit hingegen nicht (MüKo/Kohler, § 883 BGB RN 26). Im Grunde genommen ist das nicht anders, als wenn sich der Übergeber ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vorbehält. Auch dann besteht Vormerkungsfähigkeit. Der Leitsatz 1 aus dem Beschluss des LG Köln, vom 03. April 1990, 11 T 76/90, lautet: „Ein Rückübertragungsanspruch kann nach BGB § 883 Abs 1 S 1 durch eine Vormerkung gesichert werden, wenn sich die Veräußerer im Übertragungsvertrag ein jederzeit ausübbares unbedingtes Rücktrittsrecht vorbehalten haben“ (s. dazu auch Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 124 mwN). Und wenn der Auszug des Übergebers den Bedingungseintritt herbeiführt, dann ist das auch ein bestimmbares Ereignis, weil die Bestimmbarkeit eines durch Vormerkung zu sichernden bedingten Forderungsrechts nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (Staudinger/Gursky, § 883 RN 181 unter Zitat BGH BGHZ 151, 116, 123; OLG Rostock Urt v 26. 4. 2007 - 7 U 67/05)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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