Identischer Antrag

  • Kurze Frage am Rande:

    Habe hier ein Verfahren, in welchem vor 5 Jahren bereits ein Antrag auf "klarstellende Klausel oder Rechtsnachfolge oder sonstige Klausel" abgelehnt wurde, da schlicht ein Titel für eine nicht existente Firma erlassen wurde.
    Jetzt stellt der RA einen neuen, absolut identischen Antrag.
    Ich würde sagen, dass der Antrag unzulässig ist, da bereits eine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich ergangen ist.
    Stimmt ihr mir zu ?

  • Sollte des der gleiche RA sein, würde ich ihn die alte Entscheidung zusenden und ihn bitte mitzuteilen, ob die Sache erledigt ist, andernfalls möge er sich binnen zwei Wochen melden und dann z.d.A. oder Weglegen oder so was.

  • Ja, es ist der selbe Rechtsanwalt. Er hatte vorher sogar noch Akteneinsicht. Eben stur.
    Ich fürchte, irgendeine Entscheidung werde ich treffen müssen, da er kaum den Antrag zurücknimmt. Und einfach nicht entscheiden dürfte auch schwer zu begründen sein.

  • Kurze Frage am Rande:

    Habe hier ein Verfahren, in welchem vor 5 Jahren bereits ein Antrag auf "klarstellende Klausel oder Rechtsnachfolge oder sonstige Klausel" abgelehnt wurde, da schlicht ein Titel für eine nicht existente Firma erlassen wurde.
    Jetzt stellt der RA einen neuen, absolut identischen Antrag.
    Ich würde sagen, dass der Antrag unzulässig ist, da bereits eine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich ergangen ist.
    Stimmt ihr mir zu ?

    Die Frage ist, ob man ernsthaft behaupten kann, die Entscheidung über eine Klauselerteilung "erwachse in Rechtskraft". Vermutlich täte man der Klausel damit zu viel der Ehre an oder nivelliere den Rechtskraftbegriff durch Ausweitung auf alles und jedes. Ich meine eher, dass Du den Antrag mit Gründen nochmals verbescheidest, die dieselben sind wie die damaligen. Konsequenz dieser meiner Rechtsauffassung ist, dass er praktisch jeden Tag einen solchen Antrag stellen könnte. Aber dafür würde ja das Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb bei einem dritten Antrag, wenn er binnen kurzem gestellt wird, die Unzulässigkeit deshalb besteht. Der zweite Antrag dürfte aber zulässig und daher inhaltlich zu verbescheiden sein. Mit Rechtskraft hat die Frage m. E. nichts zu tun.

  • O.K. - Rechtskraft mag der falsche Begriff in diesem Zusammenhang gewesen sein.
    Jedoch ist nach dem Gesetz vorgesehen, dass bei dem nicht möglichen Nachweis einer Rechtsnachfolge die Klauselklage nach § 731 ZPO zu erheben ist.
    Da die erste Zurückweisung bereits 5 Jahre zurückliegt und eine Änderung der Umstände aufgrund Unmöglichkeit der Änderung der Vergangenheit niemals eintreten wird sehe ich bereits jetzt keinen Raum mehr für eine erneute, abschlägige Entscheidung.
    Warum sollte das erst bei dem dritten Antrag der Fall sein ?

  • O.K. - Rechtskraft mag der falsche Begriff in diesem Zusammenhang gewesen sein.
    Jedoch ist nach dem Gesetz vorgesehen, dass bei dem nicht möglichen Nachweis einer Rechtsnachfolge die Klauselklage nach § 731 ZPO zu erheben ist.
    Da die erste Zurückweisung bereits 5 Jahre zurückliegt und eine Änderung der Umstände aufgrund Unmöglichkeit der Änderung der Vergangenheit niemals eintreten wird sehe ich bereits jetzt keinen Raum mehr für eine erneute, abschlägige Entscheidung.
    Warum sollte das erst bei dem dritten Antrag der Fall sein ?

    Dann würde ich schreiben:

    "Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung vom [Datum] begrifflich in Rechtskraft erwachsen und daher der neuerliche Antrag bereits wegen anderweitiger Rechtskraft unzulässig ist. Jedenfalls fehlt dem nunmehrigen Antrag aber das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb er aus diesem Grunde unzulässig ist. Der Antragsteller hat kein rechtlich schützenswertes Interesse auf sachliche Verbescheidung eines Antrages, von dem er weiß, dass mangels Änderung der bereits im Jahre [Jahreszahl] gegeben Voraussetzungen die Erteilung einer klarstellenden Klausel abermals abgelehnt werden müsste."



  • Schön ! Nehm´ ich ! :D

    :dankescho

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