Alttitelumstellung auf Mindestunterhalt

  • Das Ergebnis ist richtig. Wenn das Urteil aus dem Jahr 2003 stammt, war das Kind noch in der 2. Altersstufe. Am 31.12.2007 (Kind immer noch in der 2. Altersstufe!) betrug der Zahlbetrag nach diesem Urteil 226,00 €. Nimmt man nun den 1.1.2008 her, muss, um auf denselben Zahlbetrag zu kommen, der Prozentsatz vom neuen Mindestunterhalt in der 2. Altersstufe 94% betragen. Man wendet nun ab sofort in jeder Altersstufe diesen Prozentsatz auf den jeweiligen Mindestunterhalt an und zieht zuletzt das aktuelle hälftige Kindergeld ab - das ist dann der Zahlbetrag. Lediglich im Jahr 2015 waren hierfür die (hälftigen) Kindergeldhöhen aus dem Jahre 2014 auf Grund einer Überleitungsvorschrift abzuziehen, ab 2016 wird aber wieder das hälftige aktuelle Kindergeld abgezogen.
    Kindergeld wird jetzt immer in der vollen (hälftigen) Höhe abgezogen, anders als bis 2007, als in Mangelfällen (Unterschreitung von 135% der Regelbeträge) das Kindergeld manchmal nur teilweise abgezogen werden konnte. Aufpassen muss man bei statischen Titeln. Wenn man einen Zahlbetrag von 200 € haben will, meint das OLG Dresden z.B., man müsse (bei angenommenen 190 € Kindergeld) 295 € eintragen. Das hieße aber dann, dass bei steigendem Kindergeld plötzlich weniger als 200 € gezahlt werden müsste, obwohl der Mangelfall (Einkommen zum Selbstbehalt) weiterhin die 200 € hergeben würde - insoweit muss man dieser Entscheidung auch nicht zwingend folgen.

  • Danke Andy.

    In meinem Fall geht es um dynamischen Unterhalt. Ich werde aber den weiteren Hinweis mal vorsorglich bei mir abspeichern.

    Ich wünsche ein schönes Wochenende.

    Enzian

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