PKH-Vergütung - Geschäftsgebühr-Anrechnung

  • Eigentlich ist es egal, wer wann wie was klarstellen muss. Alleine, dass dauernd etwas klarzustellen ist, lässt doch zweifelsfreie Rückschlüsse zu auf die Qualität der neuen Vorschriften nebst der Kompetenz der dazugehörigen "Erfinder". :pff:

  • Wohl wahr. Schriftsteller schreiben auch nicht einen Roman mit einem Ergänzungsband: Was ich mit dem Buch sagen wollte ... Der Text sollte für sich selbst sprechen. Sollte.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Auch eine niedliche Konstellation:

    Partei hat PKH mR, Festsetzung der PKH-Vergütung erfolgte letztes Jahr unter Berücksichtigung einer fiktiven Geschäftsgebühr gemäß damaliger Rechtsprechung.

    Nun sind die Raten fertig bezahlt und die weitere Vergütung könnte ausbezahlt werden - aber nur, wenn die Geschäftsgebühr, die der RA nicht erhalten hat, angerechnet würde. Wenn sie entsprechend jetziger Rechtslage nicht angerechnet wird (OLG Stuttgart und BGH 2. Senat), müssen bei der PKH-Partei weitere Raten eingezogen werden, weil die weitere Vergütung nach § 50 RVG noch nicht vollständig eingezogen wurde. Auch nicht schön.



    Gesetzt den Fall der Mandant möchte/könnte/wollte sich in dem Altfall auf die Verjährung der GG berufen - da wäre er ja dann durch die Ansicht des 2. Zivilsenats des BGH von § 15a RVG mächtig begünstigt.

  • zu #243:

    Der BGH hat entschieden, fass im PKH-/VKH-Festsetzungsverfahren eine Rechtsbeschwerde unzulässig ist (Beschluss vom 09.06.2010 - Az.: XII ZB 75/10 -).

    Mit einer Entscheidung des BGH zur Anwendung des § 15a RVG in Übergangsfällen auf die PKH-Vergütung ist daher aus den Gründen #243 (PKH müsste beim BGH bewilligt worden sein) nicht mehr zu rechnen.

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