PKH-Vergütung - Geschäftsgebühr-Anrechnung

  • Hallo liebe Freunde, so kurz vorm Wochenende,

    ich möchte mal eure Meinung zu folgendem Fall:

    Kläger = PKH m Raten; KS = Beklagter; im Urteil ist die volle Geschäftsgebühr Nr. 2300 tituliert

    PKH-Erstattungsantrag vom KL-PV über volle 1,3 Ver-fahrensgebühr

    Hat die Anrechnung auch insoweit zu erfolgen, Wahlanwaltsvergütung kommt nicht in Frage - Gegen-standswert ist unter 3.000,- €??:(

  • Ja, nach Rechtsprechung meiner Beschwerdekammer ist die Anrechnung immer, auch bei der PKH-Liquidation, vorzunehmen. Die Vorbemerkung unterscheidet ja da nicht.

  • Hmm, Zweifel, grübel, grübel, :gruebel: tituliert heißt doch in diesem Fall noch nicht, dass der RA die GG überhaupt erhalten hat oder je erhalten wird.
    Ich hatte den Fall noch nicht, bin aber bisher davon ausgegangen: Die Geschäftsgebühr, die vorgerichtlich entstanden ist, ist von der PKH nicht umfasst, wird daher nicht bei der Auszahlung der Vergütung berücksichtigt, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Rechtsanwalts. Es sei denn natürlich, er hätte sie definitiv erhalten. Und über erhaltene anzurechnende Zahlungen muss er sich ja von sich aus - auch nach der Festsetzung der PKH-Vergütung - äußern.
    Habt Ihr, die Ihr meint, die titulierte GG sei in diesem Fall anzurechnen, hierzu schon Rechtsprechung?

  • Halte ich auch für nicht richtig. Der Anwalt bekommt über PKH die angefallenen Gerichtsgebühren, trägt aber nicht das Risiko, dass titulierte Beträge, die seinem Mandanten zustehen, beigetrieben werden können. Sonst könntet Ihr ja argumentieren: Anwalt kann ja Forderung insgesamt beitreiben inklusive Kosten und kriegt daraus die Gebühren, wir zahlen gar nix :teufel:.
    Anzurechnen sind nur tatsächlich vom Mandanten gezahlte Gelder oder vom Gegner beigetriebene.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Jojo, sich mit der ganzen Problematik setzt sich meine Beschwerdekammer auseinander in:

    LAG Düsseldorf, 13 Ta 181/07 m.W nicht veröffentlicht.

    Sinngemäß: Auch bei der PKH-Vergütung ist die GG anzurechnen und die VG zu kürzen, Anwalt dann in Röhre guckt, soll er sehen, wo er die GG her bekommt.

  • Nichts gegen Dein Obergericht. Aber ein LAG würde ich jetzt nicht zitieren für eine Meinung, der ich nicht bin.
    Noch mehr Rechtsprechung ?

  • Hey, das ist aber nicht nett, ich sach ja auch nicht, nur weils ein OLG ist, ist das Kram.

    Mh, nur weil der BGH :gruebel::gruebel:



    Ja, hast ja recht. Aber es ist ja nicht mal Ober... Oder gibt es das in der Arbeitsgerichtsbarkeit gar nicht? :confused: Und manche "ausländische" OLG's ignoriere ich ja auch genüsslich, wenn sie mir nicht in den Kram passen und meins "schöner" entschieden hat. Okay?

  • A.U. und giraffenfreundin:

    die GG kann ja nur tituliert werden, wenn sie geflossen IST (aus Verzug begründet oder pFV oder so). Sie wird ja nicht in jedem verfahren pauschal miteingeklagt - oder habe ich wieder was verpasst?

  • ... bei der Gelegenheit wieder was gelernt. :D Sorry.
    Dann ist das natürlich eine sehr respektable Fundstelle - nur nicht für meine Meinung. :cool:

  • A.U. und giraffenfreundin:

    die GG kann ja nur tituliert werden, wenn sie geflossen IST (aus Verzug begründet oder pFV oder so). Sie wird ja nicht in jedem verfahren pauschal miteingeklagt - oder habe ich wieder was verpasst?



    Wenn's so wäre, würde der RA - sofern er brav ist und mitdenkt, wie alle RAe ;) - ja von sich angeben, dass diese anzurechnende Zahlung erfolgt ist. So dass auch ich wieder die Anrechnung vornehmen würde und kein Problem damit hätte.

  • Siehst du, damit kann ich leben. Und ich gebe ja zu, dass nicht unbedingt immer alles gut ist, was von uns kommt, ich denke da nur an die Klauselgeschichte bei Widerrufsvergleichen...

    Aber wir haben nun wirklich eine gute Kammer und die Entscheidung ist wirklich gut und ich werde mich daraufhin geschlagen geben müssen. Schlecht ist das RVG.

    Frischling: Nehmen wir mal an, du vertritts eine PKH-Partei. Und wir lassen mal die Festsetzerei gegen den Gegner außen vor. Dann kannst du nur eine verminderte Verfahrensgebühr aus der Landeskasse bekommen, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Es ist unerheblich, ob du diese erhalten hast, vergleiche den Wortlaut der Vorbemerkung.

  • Siehst du, damit kann ich leben. Und ich gebe ja zu, dass nicht unbedingt immer alles gut ist, was von uns kommt, ich denke da nur an die Klauselgeschichte bei Widerrufsvergleichen...

    :einermein

    Im übrigen könnte die Diskussion noch spannend bleiben. Wie gesagt, aktuell habe ich einen solchen Fall nicht auf dem Tisch.

  • Ist doch eigentlich logisch, dass die Anrechnung zu erfolgen hat. Sonst würde der Beklagte doch zu viel bezahlen:
    - volle GG zahlt Beklagter an Kläger aus Urteil
    - volle PKH-Vergütung des Kl.-Vertreters stellt Kasse dem Beklagte zum Soll
    ===> Damit zahlt der Beklagte 1,3 GG + 1,3 Verf.geb.
    Man kann nicht argumentieren ...vielleicht zahlt der Beklagte ja nicht.... Der Anspruch auf die volle GG ist tituliert und das muss berücksichtigt werden.
    Entweder man stellt sich auf den Standpunkt, der RA hat gegenüber seinem Mandanten Anspruch auf Erstattung der vollen GG - ist ja nicht von der PKH abgedeckt - und der Mandant holt sich diese mittels Urteil von der Gegenseite. Da erfolgt die Anrechnung auf die PKH-Gebühr und es wird entsprechend weniger aus der Staatskasse ausgezahlt.
    Oder man sagt, der RA bekommt die volle PKH-Vergütung ausgezahlt, da muss dies auf die titulierte GG angerechnet werden und wenn dem Beklagten die PHK-Vergütung zum Soll gestellt wurde, muss der zu vollstreckende Betrag in der Klausel des Urteils entsprechend eingeschränkt werden.

  • Frischling: Nehmen wir mal an, du vertritts eine PKH-Partei. Und wir lassen mal die Festsetzerei gegen den Gegner außen vor. Dann kannst du nur eine verminderte Verfahrensgebühr aus der Landeskasse bekommen, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Es ist unerheblich, ob du diese erhalten hast, vergleiche den Wortlaut der Vorbemerkung.

    äh..ja..und? 2503 Abs II. Und ich habe sie erhalten, bevor ich ins Klagverfahren gehe; falls ich sie nicht abgerechnet haben sollte, kann ich das (zumindest hier) auch nachträglich tun.
    Oder willst du mir hier durch die Hintertür schonend beibringen, dass ich auch bei LK aufpassen muss, ob die überhaupt zahlt? Is schon soweit:wechlach:?

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