Berechtigungsverhältnis

  • Es gibt ja immer wieder was neues: Habe eine Urkunde auf dem Tisch liegen, darin wird u.a. beantragt ein Wohnungsrecht für Eheleute einzutragen. Als Berechtigungsverhältnis wird folgendes angegeben: Das Wohnungsrecht steht den Eheleuten als Berechtigte in Gütergemeinschaft zu, nach Beendigung der Gütergemeinschaft steht das Recht den Eheleuten als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zu. Ist das als Berechtigungsverhältnis so eintragungsfähig? Hätte da meine Zweifel.

  • Meines Erachtens sind hier nur zwei gesonderte Rechte möglich. Das erste (1) auflösend bedingt in Gütergemeinschaft für die Dauer derselben im Falle der ehevertraglichen Änderung des Güterstandes und das zweite (2) aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt dieser evtl. ehevertraglichen Änderung. Obwohl diese Rechte eigentlich nicht kollidieren können, stehen sie dennoch zueinander in einem materiellrechtlichen Rangverhältnis. Sie wären daher im Gleichrang einzutragen. Genauso möglich ist es aber, Recht 1 im Vorrang vor Recht 2 einzutragen (aber wohl nicht umgekehrt).

    Ob die Beschwerdegerichte die Auffassung vertreten, ein solches modifiziertes Berechtigungsverhältnis könne auch im Rahmen eines einheitlichen Rechts begründet werden, bleibt notgedrungen abzuwarten. Ich würde beanstanden und der Rechtsfortbildung auf diese Weise auf die Sprünge helfen. Geben die Beteiligten nach, ist es auch in Ordnung.

  • Die von juris2112 vorgeschlagene Lösung ist ein denkbarer Weg, erforderlich ist sie m.A. jedoch nicht. Wenn das Recht zum Gesamtgut gehört, muss Berechtigungsverhältnis iSv § 47 GBO die Gütergemeinschaft sein. Wenn jedoch die Gütergemeinschaft beendet wird, entfällt die Gesamthandsgemeinschaft als bisheriges Berechtigungsverhältnis. Die kautelarjuristische Praxis ist dann aufgerufen, für diesen Fall eine Lösung bereitzuhalten. Dabei ist zu differenzieren, ob nur eine Änderung in der Berechtigung oder eine Auswechslung der Berechtigten stattfindet. Maßgeblich hierzu ist die für die RückAV ergangene Rspr des BayObLG (=DNotZ 1996, 366). Dort hatten sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, der zunächst ihnen gemeinschaftlich und nach dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen sollte. Dann liegt nach Ansicht des BayObLG ein einziger Anspruch zu, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Die Änderung in der Berechtigung führt nicht zu einem völligen Auswechseln der Berechtigten in Verbindung mit dem Enstehen eines neuen Anspruchs und dem Erlöschen des bisherigen gemeinschaftlichen Anspruchs (so BayObLG). Diese Grundsätze lassen sich auch auf ein Wohnungsrecht übertragen, das den Berechtigten zunächst in Gütergemeinschaft, nach Beendigung der Gütergemeinschaft den Berechtigten gem. § 428 BGB zustehen soll. Es liegen sog. gestaffelte Berechtigungsverhältnisse vor (s.a. Bauer/v.Oefele, GBO, § 47 Rn 137). Von einer Sukzessivberechtigung (s. oben BayObLG) kann hier jedoch nicht gesprochen werden, da die Berechtigten identisch bleiben. In einem solchen Fall eine bedingte Gesamtgläubigerschaft zu vereinbaren, empfiehlt auch das Würzburger Notarhandbuch, Bearbeiter Munzig, Seite 1127.

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