Zwangsversteigerung gem. § 848 Abs. 3 ZPO

  • Eine hier im Forum noch nichtangemeldete Kollegin hat folgendes Problem:
    Der Gläubiger pfändet den Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks, es wird ein Sequester bestellt der auch die Auflassung erklärt. Der Schuldner wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Sequester bewilligt die Sicherungshypothek gem. § 848 Abs. 2 Satz 3 ZPO , die Sicherungshypothek wird ins Grundbuch eingetragen. Wie erfolgt jetzt die Versteigerung nach § 848 Abs. 3. Vorgelegt wird nämlich lediglich die Bewilligung, ohne Klausel ohne Zustellung. Muss sich der Sequester der dinglichen Vollstreckung unterwerfen? Reicht die Vorlage des alten Titels aufgrund dessen die Pfändung erfolgte? Oder ist Titel der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • M. E. muss der Schuldner als eingetragener Eigentümer die Unterwerfung unter die sof. ZV erklären oder es muss eine § 1147 BGB-Klage angestrengt werden; Vorrechte hat der Sicherungshypothekengläubiger nicht, also gilt: Titel, Klausel, Zustellung.
    Der Sequester muss zwar die Sicherungshypothek bewilligen, darf m. E. aber nicht zur dinglichen Titelschaffung beitragen.
    Das verhält sich m. E. genauso wie bei einer "normalen" Sicherungshypothek. Will der Sicherhypgläubiger aus dem Range dieses Rechtes vollstrecken, nutzt ihm auch nichts der persönliche Titel, sondern er bedarf des dinglichen Titels (es sei denn, es hätte sich nach dem 31.12.1999 insoweit etwas, das ich wegen Pensenwechsels nicht mitbekommen habe, geändert.

  • Sehe ich auch so.
    Es erfolgt eine ganz normale (neue) Vollstreckung gegen den Schuldner als Eigentümer,
    für die die üblichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
    Die Erleichterung des § 867 III ZPO, die vor ein paar Jahren eingeführt wurde greift nicht, da die Sicherungshypothek kraft Gesetzes entstanden und auf keinem Titel vermerkt wurde. Keinesfalls darf sich der Sequester unterwerfen oder verklagen lassen.

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