• Hab mir das KP 21/24 nach einigen Schwierigkeiten besorgt (nein ich musste es weder klauen noch jemanden dafür bestechen :D).



    Du hättest es auch einfacher haben können... :strecker

    Unter Anlass der Ausschreibung (Auswahlfeld Nr. 01 - 19) schreiben wir - wie S.H. - die jeweilige Straftat (ggf. Widerruf der Strafaussetzung etc.), sofern 01 oder 02 angekreuzt wurde. Zwingend erforderlich ist jedoch die nähere Erläuterung m. W. nicht, wenn eine Auswahl der Nr. 01 - 19 unter "Anlass der Ausschreibung" getroffen wurde.

  • @ da silva:
    Also würde reichen, wenn ich dem 3fachen KP 21 einfach ne Urteilsabschrift beifüge?

    @ VIP:
    Da ich zwischenzeitlich erst nicht im Büro war und danach keine Zeit für diese blöde Akte hatte, war es auch nicht sooo schlimm. Auf dein nächstes Angebot komme ich aber sicher zurück, falls du mir nochmal eins machst ;)...
    Wenn ich deinen letzten Satz richtig verstehe, schreibst du dann einfach "Unterschlagung" noch in das Feld "FAA Anlass der Ausschreibung", wenn der VU wegen Unterschlagung veruteilt wurde?

    Das wäre dann ja dasselbe, wenn ich ne Urteilsabschrift mitschicken würde.

  • Auf dein nächstes Angebot komme ich aber sicher zurück, falls du mir nochmal eins machst ;)...


    Mal schauen... prinzipiell mache ich Männer eh keine Angebote. :teufel:

    Wenn ich deinen letzten Satz richtig verstehe, schreibst du dann einfach "Unterschlagung" noch in das Feld "FAA Anlass der Ausschreibung", wenn der VU wegen Unterschlagung veruteilt wurde?



    Richtig. :daumenrau Die Variante mit der Urteilsabschrift kenne ich auch. Wir schreiben jedoch die Straftat hin, da es schneller und einfacher ist, als eine Urteilsabschrift zu fertigen und beizufügen. Jedoch: Reine Geschmacksache. ;)

  • Super. :)
    Danke! :daumenrau
    Auch dafür, dass du mir überhaupt ein Angebot gemacht hast! ;) Und blöd von mir, dass ich nicht drauf eingegangen bin :gruebel:...

    Dann bin ich jetzt in Strafsachen doch noch ein wenig schlauer geworden...

    Man liest sich bei der nächsten Frage :D ...

  • Ich muss auch nochmal doof fragen, denn obwohl ich das HRP gelesen und kluge Kollegen befragt habe verstehe ich immer noch nichts.

    Also: Fahndung. Nicht klar ist mir, welche Fahndungsmaßnahme wann geboten ist (meine SE ist der Meinung, dass immer in INPOL gefahndet werden muss wenn derjenige Ausländer ist - eine Grundlage hab ich dafür aber nicht gefunden "ham wa imma so gemacht...") und wie man sie einleitet. (ich dachte zB immer wenn INPOL, dann KP 21 und außerdem Antrag auf Fahndung bei INPOL jetzt lese ich im Intranet:


    "Das Ersuchen um internationale Fahndung ... ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21... zu übersenden."


    Ich glaub ich mach alles falsch... kann mir mal bitte jemand die Fahndung erklären, als ob ich gerade frisch als Anwärter zur Ausbildung durch die Tür gekommen wäre?

    Vielen lieben Dank

  • Fahndung im Inpol:
    bei Geldstrafen: -wenn keine Zahlungen kommen und VU entweder unbekannten Aufenthalts oder im Ausland wohnhaft;

    bei Freiheitsstrafen: wenn VU sich nicht selbst stellt und VU entweder unbekannten Aufenthalts oder im Ausland wohnhaft.

    Genauer kann ich es Dir höchstens anhand eines direkten Beispiels erklären.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Bei uns machen die INPOL-Ausschreibungen die Geschäftsstellen selbstständig.

    Als Rechtspfleger der Strafabteilung verfüge ich jedoch die Ausschreibung im BZR auch in folgenden Fällen recht häufig:

    Strafbefehl kann dem Angeklagten nicht zugestellt werden, da unbekannten Aufenthalts; vorläufige Einstellung durch den zust. Richter (§ 205 StPO) und Anordnung der Ausschreibung sowie ggf. Erlass eines HB

    Einmal editiert, zuletzt von Borrelio (10. März 2009 um 18:44) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Ich bin bei der StA und mache Ausschreibungen daher nur im Vollstreckungsverfahren. (hab´s aber in den von Dir genannten Fällen des 205 StPO auch schon gesehen). Als Rpfl. verfüge ich die Ausschreibung nur und erstelle den HB, den Rest macht die Geschäftsstelle (allerdings geht das direkt über Leitung, KP 21 oder 24 werden nicht mehr gebraucht)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam



  • Genauer kann ich es Dir höchstens anhand eines direkten Beispiels erklären.




    OK: Ich hab zB gerade den Fall, dass das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt ist. Es handelt sich um einen Heranwachsenden griechischer Staatsbürgerschaft. - So wie ich das HRP lese würde ich da nicht in INPOL ausschreiben aber die SE...


    Ich habe das Gefühl, dass ich beim Thma Aufenthaltsermittlung, Fahndung... irgendwas grundlegendes nicht verstanden habe...


    :nixweiss::aufgeb::bahnhof:

  • Hallo ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe eine Erzwingungshaftsache wg. 15 Euro Geldbuße. Ablauf zunächst wie üblich, Betroffene zahlt bei der Verwaltungsbehörde nicht, die beantragen die EZWHaft. Diese wird beschlossen vom Ri. Ich schicke Ladung an Betroffene raus. Betroffene zahlt nicht. Haftbefehl habe ich hier am AG dann erlassen gegen Betroffene und Polizei zur Vollstreckung losgeschickt. Normalerweise wird dann immer gezahlt; zumindest die Geldbuße. Nun ist es so, dass die Polizei die Betroffene unter ihrer gültigen Meldeanschrift einfach nie antrifft. Trotz unzähliger Versuche zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten. Sie raten nun, ich soll zur INPOL Fahndung ausschreiben. Kann ich das als AG? Muss ich die StA um Amtshilfe dafür ersuchen? Muss das der Richter machen oder ich als Repfl.?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Bei Vollstreckung von Erzwingungshaft auf Antrag eine Bußgeldstelle habe ich die Bußgeldstelle auch schon mal angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung einer aktuellen Anschrift des Betroffenen bzw. Prüfung, ob der Antrag auf Vollstreckung der Erzwinungshaft zurückgenommen wird.
    Eine Ausschreiben im INPOL, die nach Änderung der StVollstrO inzwischen zulässig ist, halte ich bei 15 Euro und vermutlich einem Tag Erzwingungshaft für nicht verhältnismäßig. Wird der Antrag auf Vollstreckung der Erzwinungshaft nicht zurückgenommen, würde ich vermutlich nur Suchvermerk beim BZR niederlegen lassen.

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