Wie sieht die Löschung aus?

  • Eingetragen ist ein Recht III/1 über 100.000 €.
    Davon wurde ein Teilbetrag über 30.000 € als Recht III/1a abgetreten.

    Gelöscht werden soll jetzt das verbliebene Recht III/1 in Höhe von 70.000 €.

    Mein Vorschlag:
    In den Löschungssplaten eintragen 1 70.000 Gelöscht am.
    Zu röten in der Hauptspalte bei III/1 nur der Gläubiger.


    Würdet Ihr in Sp. 2 auch den Betrag ändern, so dass dort nur noch die 30.000 € stehen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Würdet Ihr in Sp. 2 auch den Betrag ändern, so dass dort nur noch die 30.000 € stehen?



    Nein!
    (muß nochmal was schreiben, nur "nein" akzeptiert das Programm nicht, weil der Text zu kurz wäre. Gruß Stefan)

  • ja! :)

    ok ich schreib noch was dazu.

    also ich ändere in einem solchen Fall auch in den Hauptspalten den Betrag und setze 70000 ab, so daß nur noch 30000 dastehen.

    Schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und aus Erfahrung daß vielen(Rpfls,Notaren,Banken und "normalen" Menschen) die Veränderungs- und Löschungsspalte bei der Grundbucheinsicht/lesen eines Auszuges "durchrutschen" und nicht beachtet werden.

    Auch wenn es keine Teilllöschung ist.

    Gruß Jörn D.

  • Ich vertrete eher die Auffassung von Stefan, der allerdings im Gegensatz zu bal keine Begründung geliefert hat.


    Meine Begründung:

    Bei Löschung des Teilrechts III/1a würde ich auch nie die gelöschten 30.000 € in der Sp. 2 abschreiben, sondern auch davon ausgehen, dass es anhand der Veränderungs- und Löschungsspalten nachvollzogen wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachlieferung Begründung: Weder bei der Teilabtretung Recht 1a noch bei der Löschung von 1a wird vermerkt, daß das Recht 1 jetzt nur noch über 70.000,-- € existiert. Warum also bei der Löschung des Rechts 1 vermerken, daß Recht 1a noch über 30.000,-- € existiert? Das erbibt sich aus der Veränderunhgsspalte.
    Gruß
    Stefan

  • naja,


    bei ner Teilabtretung ist ja immer noch ein Recht aus 30 + 70 vorhanden, ergo würde bnei der Eintragung der Teilabtretung das abziehen auch nicht wirklich Sinn machen.......

    Im übrigen mache ich es halt damit auch jeder unbedarfte schneller einen genauen Überblick erhält, im Sinne eines öffentlichen Glaubens den jeder der Öffentlichkeit auch erlangen können soll. Und das relativ problemlos halt.


    Grüße

    Jörn D.

  • Ich teile die Auffassung von bal und stütze mich dabei, vielleicht etwas gewagt, auf § 17 Abs. 5 GBV


    "Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld teilweise gelöscht, so ist in der Spalte 3 der dritten Abteilung der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag (Absätze 4a, 4b) - ANMERKUNG: DAS IST UNSER FALL - so ist der gelöschte Teil AUCH in Spalte 6 von dem Teilbetrag abzuschreiben."

    Aus dem "auch" leite ich ab, dass er zusätzlich in Spalte 3 zu löschen ist, denn er ist ja "auch" in Spalte 6 zu löschen.
    Andere Kollegen handhaben es auch so.

    Gruß

    HB

  • Hallo,

    meineserachtens bewirkt eine Teilabtretung eines Grundpfandrechts dessen Teilung. Die Teilung kommt dadurch zum Ausdruck, daß ich die Teilabtretung in der Veränderungsspalte mit einer neuen "a" Nummer eintrage. Es handelt sich somit sodann um zwei selbständige Rechte, so daß m.E. die Löschung des Rechts III/1 keine Teillöschung ist und somit der von HugoBossi zitierte Passus aus der GBV nicht zutreffen kann. Somit bleibe ich dabei: keine Absetzung in Spalte 2.
    Gruß
    Stefan

  • Was ist aus den Stellungnahmen zu schließen? Scheinbar ist es mit Rechtsvorschriften nicht zu begründen und in der Praxis kommt man mit beidem klar.
    Jedenfalls verfahre ich wie bal und HugoBossi. Ich denke, die größere Auffälligkeit kann man dieser Variante jedenfalls nicht absprechen.

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