Verjährung Fahrverbot §25 StVG ??

  • Da kommt endlich der Frühling und die Sonne strahlt ins Fenster und dann das jetzt ..
    Folgender Fall: Verurteilung Geldbuße +FV( §25 StVG)
    Betroffener ist unbekannten Aufenthalts, sämtliche Vollstreckungs- bzw. Beschlagnahmeversuche bleiben erfolglos. Nach Ausschreibung des Betroffenen zur Aufenthaltsermittlung ist jetzt die Verjährung der Geldbuße eingetreten. Und das FV ?:confused:
    Lt. Karlsruher Kommentar zum OWiG ( was anderes habe ich nicht gefunden..) kommt es beim FV zu keiner Vollstreckungsverjährung. Das kann doch nicht sein, oder?
    Leider habe ich auch in anderen einschlägigen Kommentaren so gar nichts zu diesem Thema gefunden.
    Hat vielleicht jemand eine zündende Idee, oder bin ich einfach nur völlig im falschen Film?:eek: Danke!!

  • Das frage ich mich auch schon immer seit ich bei der StA tätig bin.

    Weder im StGB noch im OwiG findest du eine Vorschrift hierzu.

    Die wohl ganz herrschende Meinung:

    Fahrverbot = Nebenstrafe, teilt das Schicksal der verhängten Hauptstrafe, ist somit auch ver nicht mehr zu vollstrecken.

  • Zitat von ble



    Die wohl ganz herrschende Meinung:

    Fahrverbot = Nebenstrafe, teilt das Schicksal der verhängten Hauptstrafe, ist somit auch ver nicht mehr zu vollstrecken.



    :dito: ... so sehe ich das auch.

    Ich meine auch, dass ich das so in der einschlägigen Kommentierung gelesen habe. Hatte aber bisher keine Zeit in die Bibliothek zu wandern. Wenn ich nacher etwas Luft habe schaue ich mal nach einer Fundstelle.

  • Guten Morgen,
    bei einem FV nach §44 StGB ( Nebenstrafe) denke ich das auch, aber dies ist ein FV nach 25 StVG (Nebenfolge), und das ist in §34 V OWiG ausdrücklich ausgenommen, weil es nicht zu einer Geldzahlung verpflichtet:gruebel:
    Habe mal hier im Haus rumgehört und es gibt 2
    unterschiedliche Meinungen. Die einen plädieren für eine mehr oder weniger analoge Anwendung ( s.o. Nebenstrafe hängt an der Hauptforderung)also weg damit. Die anderen wollen auf den Tod des Betr. abstellen:eek: , d.h. Beschlagnahmeversuche in regelmäßigen Abständen, bis Betr. entweder den FS abgibt, oder aber verstirbt..
    Irgendwie kann ich mich mit beiden Alternativen nicht wirklich anfreunden..

  • Weller vertritt im Karlsruher Kommentar die Auffassung, dass eine Vollstreckungsverjährung überhaupt nicht eintritt (Anm. 21 zu § 34 OwiG).
    Damit hätten die Kolleginnen und Kollegen Recht, die zu Vollstreckungsversuchen bis zum Tod fordern.

    Ich gebe dir Recht, Manuela, dass dass so wohl auch nicht sein kann.

    Ich habe aber keine Lösung.

    Tipp: Erkundige dich bei der ZBS Viechtach, wie die das machen.

    Rufnummer 09942/952-580 (meist belegt)
    E-Mail:zbs (zbs.viechtach@polizei.bayern.de)

  • Ich würde auch eher von Verjährung ausgehen, aber, wo ist das Problem? Wenn du nicht gerade den FS in der Akte hast, würde ich das Fahrverbot wie die Hauptsache behandeln.

  • @erzett: Du meinst praktisch sein und weg damit? das Dumme ist , daß das FV bereits bei Einleitung an das VZR mitgeteilt wurde, wirksam ab RK und open end, zumindest bis wir von hier aus das Ende mitteilen. Soll heißen, ich teile jetzt die Verjährung mit, und das VZR sagt dann ätsch, bätsch Verjährung gibbet bei StVG ´nich...
    aber vielleicht wissen die das ja gar nicht:oops: ; dann wäre die Akte vom Tisch..
    ach mönsch
    @vollstrecker : vielen Dank!
    @ble: auch Dir vielen Dank! .. und bevor ich mich dort blamiere.. wer oder was ist die ZBS Vietach?:oops: ich sitze hier mitten im Ruhrgebiet
    All: Werde mich der herrschenden Meinung für Nebenstrafen anschließen und das FV verjähren lassen - jawoll:strecker

  • Guten Tag,

    ZBS steht für Zentrale Bußgeldstelle.

    Die Zentrale Bußgeldstelle erstellt für alle Polizeidienststellen und etliche kommunale Behörde Bußgeldbescheide.

    Sie versorgt die Staatsanwaltschaft Deggendorf mit etlichen tausend Vollstreckungsverfahren von E-Haft.

    Ich gehe davon aus, dass dort für gleich gelagerte Fälle eine Lösung erarbeitet wurde. Darum gab ich Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt.

    Dass es sich die Ansichten nach StGB und StVG zur Verjährung von Fahrverboten derart unterscheiden, war mir bis jetzt nicht bewusst.

    Wegen der Abkürzung gelobe ich Besserung!

  • @ble
    Hallo! Eine zentrale Bußgeldstelle gibt es hier bislang noch nicht. Die Bußgeldbescheide, die dann später zu den E-Haftverfahren werden, werden weiterhin von den kommunalen Behörden, sprich Städten oder Kreisen erlassen.
    Die unterschiedliche Gesetzgebung bei FV´en war mir bislang auch nicht bekannt:gruebel: , aber : man lernt ja Gott sei Dank nie aus!! :D
    Eine schöne Woche, Manuela

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