Vormerkung aufgrund Beschluss?

  • Hallo.

    Ich habe hier vorliegen einen Beschluss des Landgerichts in Ausfertigung, wonach im Grundbuch des Antragsgegners einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von X einzutragen ist.
    Der Anwalt des Antragstellers stellt nun entsprechenden Eintragungsantrag.

    In dem Beschluss steht nur" In dem Rechtsstreit...... hat die 5. Kammer.....am...... ohne mündliche Verhandlung beschlossen....",
    also es steht nichts von einstweiligem Verfügungsverfahren.

    Hm, gehe ich jetzt einfach davon aus, dass es ein einstw. Verfügungsverfahren ist? Muss das für das Grundbuchamt zwingend im Beschluss drinstehen? Die Vormerkung ist ja nur im Wege der Bewilligung oder im einstw. Verfügungsverfahren eintragbar :gruebel:.
    Oder muss ich ev. Berichtigung beim Landgericht verlangen ?

  • Ich denke, man müßte die Kenntnis des § 885 BGB beim LG voraussetzen dürfen und damit von einer einstweiligen ausgehen.
    Schließlich gibt es doch keinen Erfahrungssatz, wonach Gerichte rechtswidrige bzw. ungesetzliche Entscheidungen treffen...
    Trag ein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    ich habe auch einen solchen Beschluss vorliegen und bin jetzt nicht so ganz sicher, wie ich mit diesem umzugehen habe.

    Der Beschluss enthält das Ersuchen "...eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek...im Gesamtbetrag von 57.119,59 € sowie Verzugszinsen von 11.483,39 € und einer Kostenpauschale von 5.711,95 € einzutragen."

    Mir ist jetzt nicht ganz klar, ob ich alle drei Beträge zusammenzurechnen und einzutragen habe oder ob es sich hier so verhält wie bei einer "normalen Zwangssicherungshypothek", bei der ich Kosten ja z. B. gemäß § 867 ZPO nicht explizit eintrage.

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!

  • Ich würde alle drei Beträge zusammenrechnen.
    Kann mir nicht vorstellen, dass mit der Kostenpauschale die Kosten für die Eintragung einer späteren Sicherungshypothek gemeint sind.
    Ich hoffe die Anspruchsgrundlage (Werklohnforderung o.ä.) ergibt sich aus dem Beschluss.

  • Ich würde alle drei Beträge zusammenrechnen.
    Kann mir nicht vorstellen, dass mit der Kostenpauschale die Kosten für die Eintragung einer späteren Sicherungshypothek gemeint sind.
    Ich hoffe die Anspruchsgrundlage (Werklohnforderung o.ä.) ergibt sich aus dem Beschluss.



    Ja, Anspruchsgrundlage ist enthalten. Danke schön - hatte mir das so gedacht, war aber mal wieder unsicher... :)

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