• Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und auch im Geschäft und kaum hat man ein Problem einigermaßen gelöst, hat man -schwups- das nächste auf dem Tisch.
    Und genau deshalb benötige ich Hilfe.

    Folgender Sachverhalt:
    RA bekommt für ZwV im März PKH und veranlasst im Mai ein vorl.Zahlungsverbot über GV

    im Juni dann den PfüB aber über ein anderes AG, weil Schu.
    vermutlich umgezogen ist.

    nun will er von mir seine Geb. für vorl.Zahl.verbot über PKH
    und GV-Gebühren-hat warscheinlich PKH-Beschluss nicht mit vorgelegt-

    und die GeriKo für den Pfüb und Gebühren des GV für die Zust. desselben des anderen AG.

    aus dem beigefügten Nachweisen ergibt sich, das Schu irgendwann von unserem Gerichtsbezirk in den anderen umgezogen ist, möglicherweise
    bereits zu dem Zeitpunkt als vorl.Zahlungsverbot veranlasst wurde.

    Was nun??????

  • Wie ist denn der PKH Beschluss gefasst? Hier wird die Einschränkung mit aufgenommen, dass die Bewilligung nur gültig ist, solange der Schuldner im hiesigen Bezirk wohnhaft ist.

  • 1. Zahlungsverbot: Keine Bedenken gegen die Erstattung der RA-Kosten, hinsichtlich der Zustellkosten muß sich der Gl nochmal an den GVZ wenden, aus der Staatskasse gibt es da für den Gl direkt nichts.
    2. Beim PfÜB würde ich es wie Juergen sehen.

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