Jetzt bin ich irritiert
Ich habe den Antrag eines RA, der für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung wünscht.
Mehr wurde nicht eingereicht, die Voraussetzungen hätten sich nicht geändert.
Ich habe mir die Akte kommen lassen und weiß, da ich ihm erst vor Kurzem einen Berechtigungsschein erteilt habe, dass er grundsätzlich berechtigt wäre.
Es handelt sich um ein Endurteil wegen einer Schadensersatzforderung, keine Zinsen o.ä. Das Urteil sei vollstreckbar gem. § 709 in Verbindung mit § 713 ZPO.
Eigentlich eine ganz einfache Forderung, die im PfÜB-Antrag ohne Probleme einzutragen ist.
Kommt es nun auf die Einfachheit des Falles an, oder nicht?