PKH und Beiordnung

  • Jetzt bin ich irritiert :oops:

    Ich habe den Antrag eines RA, der für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung wünscht.
    Mehr wurde nicht eingereicht, die Voraussetzungen hätten sich nicht geändert.

    Ich habe mir die Akte kommen lassen und weiß, da ich ihm erst vor Kurzem einen Berechtigungsschein erteilt habe, dass er grundsätzlich berechtigt wäre.

    Es handelt sich um ein Endurteil wegen einer Schadensersatzforderung, keine Zinsen o.ä. Das Urteil sei vollstreckbar gem. § 709 in Verbindung mit § 713 ZPO.

    Eigentlich eine ganz einfache Forderung, die im PfÜB-Antrag ohne Probleme einzutragen ist.
    Kommt es nun auf die Einfachheit des Falles an, oder nicht?

  • Vielen Dank an euch.
    Ich hab dem RA jetzt geschrieben, dass der Bewilligung von PKH nichts im Weg stünde, für die Beiordnung jedoch die Voraussetzungen aufgrund der Einfachheit des Falles nicht gegeben wären.

  • Ein RA, der für die Gerichtskosten eines PfÜB PkH benötigt? Mitteilung an die RA-Kammer wegen Vermögenslosigkeit schon geprüft? Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Es handelt sich wohl nicht um eine Forderung des RA, sondern des vertretenen Mandanten.



    Dann ist ja alles ok.

    Allerdings ist es dann kein "Antrag eines RA" (wie im Startbeitrag angegeben), sondern der Antrag eines durch den RA vertretenen Mandanten (deswegen die Verwechslung von mir).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo,

    ich möchte das Thema nochmals aufgreifen:

    Vorgelegt wurde ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Abnahme VA, Erlass HB, Pfändung körperlicher Sachen/Taschenpfändung).
    Beantragt wird PKH unter Beiordnung des RA für diesen Vollstreckungsauftrag.

    Der RA wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem beantragten Verfahren keine Schwierigkeiten ergeben, welche die Beiordnung eines RA rechtfertigen würden.
    Daraufhin teilt der RA mit, dass die Gläubigerin unter rechtl. Betreuung steht. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Vollstreckungshandlungen und der rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruchs, u.a. auch bei der Auswertung des Vermögensverzeichnisses, sei Beiordnung erforderlich. Der sachfremden und unter Betreuung stehenden Gläubigerin kann die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zugemutet werden.

    Eine rechtliche Schwierigkeit ist m.M.n. dadurch nicht gegeben. Zumal der Betreuer sich u.a. beim Vollstreckungsgericht, Rechtsantragstelle oder auch bei den Gerichtsvollziehern informieren hätte können, wie so ein Vollstreckungsauftrag auszufüllen ist. Auch bei einer etwaigen Auswertung des VV ist m.M.n. die Nachfrage beim Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht möglich.

    Wie würdet Ihr den SV beurteilen?
    Kennt jemand dazu einschlägige Rechtsprechung?

    Vielen Dank schon mal :)

  • Aus meiner Sicht wäre es schon ein Unterschied ob ein Berufsbetreuer vorhanden ist, oder ein ehrenamtlicher Betreuer. Bei einem Berufsbetreuer würde ich schon davon ausgehen, dass er das notwendige Know How mitbringt, da er wohl aufgrund seiner Tätigkeit oft mit Gerichtsvollziehern und Forderungen zu tun haben dürfte. Meist auf Schuldnerseite. Bei einem ehrenamtlichen Betreuer würde ich schon etwas genauer nachschauen, da kann es unter Umständen schon etwas kritischer werden. Wobei ich grundsätzlich auch die Beiordnung ablehnen würde.

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