Auflassungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer?

  • Hallo,
    mich interessieren Meinungen zu folgender Problematik:
    Der Eigentümer der Grundstücke A und B erklärt in einseitigen Bewilligung, daß er das Grundstück A teilen möchte. Teil A1 soll B zugeschrieben werden. Teil A2 soll veräußert werden. Als Eigentümer des Grundstücxks A verpflichtet er sich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B alle zur Übertragung der vorbezeichneten Teilfläche auf den Eigentümer des Grundstücks B erforderlichen Erklärungen abzugeben.
    Zur Sicherung des vorstehenden Anspruchs bewilligt und beantragt er eine Auflassungsbormerkung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B einzutragen.
    Die Teilung des Grundstücks A ist noch nicht vollzogen.
    Mich würde interessieren, ob Ihr hier einen schuldrechtlichen Anspruch seht, der sicherbar ist und wie Ihr generell zu Vormerkungen für den jeweiligen Eigentümer steht.
    Danke
    Stefan

  • Ist dieser Fall nicht ähnlich zu beurteilen wie der Kauf einer Teilfläche? Also bei genügender Bestimmtheit zulässig?

    Allgemein zu Vormerkung für den jeweiligen Eigetümer eines anderen Grundstücks:

    Bamberger/Roth, Rdnr. 35 zu § 883
    "Nach überwiegender Meinung soll es auch zulässig sein, einen Anspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu begründen und diesen dann durch Vormerkung zu sichern. Es handelt sich hier um den Fall einer Sukzessivberechtigung, da es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handeln kann, nicht jedoch um einen dinglichen, ex lege mit dem Eigentum am „herrschenden Grundstück“ verbundenen Anspruch dinglicher Art. Nachdem schuldrechtlich Vertragsfreiheit besteht und besondere rechtliche Aspekte der Vormerkung insoweit nicht entgegenstehen, kann eine solche Eintragung grundsätzlich erfolgen."

  • der sachverhalt ist mir nicht ganz klar. handelt es sich bei der einseitigen bewilligung um eine bloße beglaubigte erklärung, so ist schon die zur begründung eines anspruchs nötige form des § 311 b nicht erfüllt, ergo kein anspruch vorhanden.

  • Hallo,

    es handelt sich um eine beglaubigte Bewilligung. Und: ich verstehe schon den Sachverhalt nicht. Welche Teilfläche soll gemeint sein? Die zu veräußernde kann eigentlich nicht gemeint sein, die soll ja nicht zu B geschrieben werden. A1 soll nicht veräußert werden. Möchte der Antragsteller eine "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Zuschreibung" ??? Hä???
    Zur Auflassungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer. Ich habe auch gelesen, daß soetwas von diversen Obergerichten zugelassen wird. Auf der anderen Seite warnt Stöber ausdrücklich davor, solch ein Konstrukt zu wählen.
    Aber wahrscheinlich werde ich den Notar mal fragen, was das alles eigentlich alles soll.
    Gruß
    Stefan

  • Zitat von Stefan

    es handelt sich um eine beglaubigte Bewilligung.



    also, wie schon gesagt kein anspruch zum sichern da, es sei denn, es würde neben der bewilligung noch ne not. urkunde in der form des 311 b geben

    Zitat von Stefan

    Zur Auflassungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer. Ich habe auch gelesen, daß soetwas von diversen Obergerichten zugelassen wird. Auf der anderen Seite warnt Stöber ausdrücklich davor, solch ein Konstrukt zu wählen.



    naja, stöber kann ja warnen, wen er will, aber was materiell-rechtlich zulässig ist, muss das grundbuchamt vollziehen.

  • Ich bin grundsätzlich durchaus der Auffassung, dass eine Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer möglich (glücklich eher nicht) ist. Wenn ich das jetzt aber richtig gelesen habe, wären derzeit Eigentümer und einzutragender Berechtigter identisch. So lange das der Fall ist, sehe ich keinen vormerkungsfähigen Anspruch. Erst mit der Eintragung eines neuen Eigentümers bei B sehe ich auch die Vormerkung als eintrgungsfähig an.

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