Mahnbescheid Verzug

  • hi.

    habe eine Frage über die ich mit einigen Kollegen schon diskutiert habe.

    Folgender Fall:

    Es wurde eine Rechnung erstellt an eine Einzelfirma. Die Rechnung ist erst vor einer Woche erstellt worden und wurde mit der Bitte um Begleichung an die Einzelfirma weitergeleitet. ohne jetzt eine genaue Zahlungsfrist zu setzen.

    Der anwalt hat sich mit der Firma gestritten und will jetzt sofort mahnbescheid wegen der vorgenannten Rechnung beantragen.

    Ist dies korrekt? Ich meine, ist die Einzelfirma wegen der REchnung schon im Verzug? Die rechnung ist wie gesagt erst ca 7 Tage alt. Was meint ihr?

    In § 286 BGB heißt es in Absatz 1 Satz 2:

    "Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides gleich."

    ISt es daher zulässig den Mahnbescheid sofort nach Rechnungsstellung zu beantragen? Es ist ja nicht die feine englische Art und bis der MB wirklich zugestellt wird, vergehen ja noch wochen und wenn bis dahin nicht gezahlt wurde, ist der antragsgegner selbst schuld, könnte man argumentieren.


    Was meint ihr?

  • in Abs. 3 wird doch m.E gesagt wann der schuldner spätestens in Verzug kommt, nämlich 30 tage nach fälligkeit und Zugang einer Rechnung o. Zahlungsaufstellung.

    Aber in Abs. 1 Satz heißt es doch:

    Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides gleich." ist es dann nicht so, dass bei Zustellung des MB automatisch verzug vorliegt?



  • Aber in Abs. 1 Satz heißt es doch:

    Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides gleich." ist es dann nicht so, dass bei Zustellung des MB automatisch verzug vorliegt?



    Ich bin da nicht mehr so fit, aber muss nicht erst einmal die Fälligkeit eingetreten sein. Das ist hier ja wohl nicht der Fall.

    Je nachdem welches Zahlungsziel bestimmt ist, wird die Forderung dann fällig. Die Fälligkeit ist Grundvoraussetzung für eine wirksame Mahnung. Es ist aber auch möglich, die Mahnung gleichzeitig mit Eintritt der Fälligkeit vorzunehmen, zum Beispiel bei Geschäften „auf Abruf“.

  • Die Einzelfirma befindet sich nicht im Verzug. Beantragt der Rechtsanwalt Mahnbescheid, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Die Zustellung einer Klage bzw. Mahnbescheid setzt den Schuldner auch in Verzug. Erkennt der Beklagte jedoch sofort an, trägt der Kläger die Kosten.

  • Bei der Fälligkeit wäre ich mir nicht so sicher. Diese dürfte sich nach 271 BGB richten. Damit wäre schon fällig.
    Was die Kosten der Klage oder des Mahnbescheides angeht, so sind diese als Verzugsschaden nach 280 BGB i.V.m. 286 BGB erstattungsfähig, sofern Verzug eingetreten ist.
    Leistet der Schuldner auf den Mahnbescheid hin, begleicht aber nur die Hauptforderung, so ist er zur Erstattung der weiteren Kosten m.E. nicht verpflichtet.

  • Was am Sachverhalt nichts ändert.
    Zwar kommt eine Firma 30 Tage nach Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug, aber das ändert nichts an der einseitigen Bestimmung des Zahlungsziels.

  • Die absolut treffende Antwort auf die gestellte Frage hat Eden schon gegeben.

    Ein Mahnbescheid und auch eine Klage sind natürlich zulässig, auch wenn der (angebliche) Schuldner nicht im Verzug ist. Das ist doch nur eine Frage der Begründetheit. Wenn ich die Bundeskanzlerin auf Zahlung von xxxxx Euro verklagen würde, wäre das auch zulässig - aber unbegründet.

    Die Fragen der Fälligkeit oder des Verzugs spielen u.a. dann eine Rolle, wenn der Beklagte, wie Eden auch schon gesagt hat, sofort anerkennt und leistet. Wenn er nämlich nicht im Verzug war oder wenn die Forderung schon gar nicht fällig war, hat er keinen Anlass zur Klage gegeben und der Kläger trägt bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten die Kosten (§ 93 ZPO).

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