Kosten bei Rangrücktritt

  • Hi!

    Es treten eine Rückauflassungsvormerkung und eine Sicherungshypothek hinter eine Grundschuld zurück.Nehme ich zweimal eine Gebühr nach § 64 KostO aus dem jeweils niedrigeren Wert?

  • Verändert wird das zurücktretende Recht. Also 2 Gebühren.
    Für den Rücktritt der Vormerkung entsteht allerdings nur eine 1/4 Gebühr nach § 67 KostO (wird zumindest im hiesigen Bereich so gesehen).



    :meinung:

    :offtopic: : @Sommerwind: Ich wundere mich etwas, dass du es allein in deinen über 10 in dieser Woche eröffneten Themen nicht einmal geschafft hast, eine Rückäußerung zu geben, ob dir die Antworten weitergeholfen haben und auch ergänzende Fragen zum Sachverhalt teilweise gar nicht mehr beantwortest. Natürlich bist du dazu auch nicht verpflichtet (so wie man hier auf Fragen allgemein auch nicht antworten muss), aber das ist mir aufgefallen und daher wollte ich das einfach mal loswerden.

  • Hallo, ich habe auch nochmal eine Frage zu Kosten bei Rangrücktritt.

    Wie sehen die Kosten aus, wenn zwei Rechte aus Abt. II hinter zwei Grundpfandrechte zurücktreten?

    Danke schon jetzt für alle Antworten... :)

  • Hallo, ich habe auch nochmal eine Frage zu Kosten bei Rangrücktritt.

    Wie sehen die Kosten aus, wenn zwei Rechte aus Abt. II hinter zwei Grundpfandrechte zurücktreten?

    Danke schon jetzt für alle Antworten... :)



    § 64 KostO Abs. II
    2 X Rangänderung für 2 Rechte



  • Ja, aber mit der Einschränkung des § 64 Abs. 3, 4 und 5 KostO:
    2X Rangänderung, aber nur nach dem zusammengerechneten Wert der 2 Grundpfandrechte, maximal der Wert der jeweiligen zurücktretenden Rechte...

  • Hallo, ich hab hiereinen ähnlichen Fall und bräuchte mal jemanden der schaut, ob ich irgendwoeinen Denkfehler habe:

    Zu bewerten ist eineRangänderung in 5 Grundbüchern.
    Es sind jeweilseingetragen 3 Gesamtgrundschulden (Bauträger; je in Höhe von zig Millionen) undan jedem Blatt zusätzlich eine weitere Grundschuld (Finanzgrundschuld derjeweiligen Käufer; je in Höhe von fast einer Million).
    Diese treten in jedemBlatt zurück hinter zwei Dienstbarkeiten, wobei die eine Dienstbarkeit sich injedem Blatt unterscheidet (Wert je 5000 €) und die zweite unter dieVorbemerkung 1.4 Abs. III fällt und als dasselbe Recht zu behandeln ist (Wert10.000 €).
    Es gibt kostenrechtlich alsoinsgesamt 8 Grundschulden und 6 Dienstbarkeiten.
    Nach der Anmerkung zu14130 Abs. II gilt der Rangrücktritt nur als Veränderung des zurücktretendenRechts (=GS).
    Nach der Vorbemerkung1.4 Abs. IV gilt:
    Bei einer Veränderung,die sich auf mehrere Rechte bezieht = Gebühr für jedes Recht
    Nach der Vorbemerkung1.4 Abs. V gilt:
    Mehrere Veränderungenbeziehen sich auf dasselbe Recht = Gebühr nur 1 x
    Für den Wert gilt § 45Abs. 1: Wert des vortretenden Rechts (= Dbk; ist hier in jedem Fall geringer).
    D. h. es ist für dieRangrücktritte für jede Grundschuld eine Gebühr zu erheben, also 8 Gebühren nachNr. 14130
    Die Gesamtgrundschuldentreten dabei jeweils hinter alle 6 Dienstbarkeiten zurück, als 3 Gebühren ausdem zusammengerechneten Wert aller Dienstbarkeiten.
    Die Einzelgrundschuldentreten jeweils hinter 2 Dienstbarkeiten zurück, also 5 Gebühren aus demzusammengerechneten Wert der jeweiligen „Einzel“-Dbk und der „Gesamt“-Dbk.
    Ergibt folgendeKostenrechnung:
    3 x 0,5 Gebühr Nr. 14130 aus 35.000 €
    5 x 0,5 Gebühr Nr. 14130 aus 15.000 €
    Richtig oder liege ich daneben?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • 2 x Danke (hatte den Text aus Word rüberkopiert, nachdem ich beim Tippen in letzter Zeit immer Probleme hatte nach der 1. automatischen Speicherung....jetzt nicht mehr)

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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