Bayer. Landkreisordnung Art. 34

  • Abs. 3 d. Art. 34 LKreisOBY bestimmt, daß der Landrat befugt ist, an Stelle des Kreistages, des Kreisausschusses und weiterer Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Unter Bezugnahme hierauf will hiesiger Landrat nunmehr ein Objekt zum Preis von 765000Euro veräußern (voller Wert dürfte gegeben sein), Beschlüsse liegen wie gesagt nicht vor.
    Ich habe Probleme damit, da es sich um einen normalen Verkauf an hiesigen Bauträger handelt, diesen Vorgang unter Abs. 3 Art. 34 einzuordnen.
    Haben bayerische Kollegen diesbezügliche Erfahrungen?

  • Eine dem Art. 34 Bayer. Landkreisordnung ähnliche Regelung enthält Art. 37 Abs 3 der Bayer. Gemeindeordnung (Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters). Deshalb kann man m.A. nach auch auf die Literatur und Rspr zur Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zurückgreifen. Zu erwähnen ist hier Demharter, GBO, 25.A., § 19 Rn 85 ff, insbes. Rn 87, sowie die Rspr des BayObLG (Rpfleger 1971, 429). In der angeführten Entscheidung des BayObLG ging es darum, ob das GBA einen Nachweis darüber verlangen kann, dass der erste Bürgermeister verhindert sei, wenn der zweite Bürgermeister dies behauptet. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gilt nicht im Grundbuchverfahren, weshalb das GBA weder verpflichtet, noch berechtigt ist, selbst Ermittlungen anzustellen, vielmehr muss der Antragsteller die Unterlagen beibringen. Weiterhin führt das BayObLG aus, dass das GBA der Erklärung des 2.Bürgermeisters Glauben schenken darf; Bedenken können nur dann bestehen, wenn "greifbare, an bestimmten Tatsachen erhärtete Zweifel offenbleiben" (=a.a.O., S. 430). Die Bedenken müssen sich dem GBA aufdrängen, bloße Vermutungen genügen nicht. Wenn solche Bedenken nicht bestehen, kann ein weiterer Nachweis nicht verlangt werden. Schließlich muss der Landrat ja in der nächsten Sitzung dem Kreistag/dem Kreisausschuss Kenntnis geben, Art. 34 Abs 3 S 2 LKrO.
    Sollte dies Dir, lieber krim, nicht genügen, könntest Du ja, wie bei Entgeltlichkeitsprüfung bei Nacherbfolge auch, verlangen, dass die Beweggründe/Hintergründe Dir dargelegt werden, insbesondere, warum es sich um eine dringliche Anordnung/um ein unaufschiebbares Geschäft handeln soll. Die Erklärung des Landrates würde ich dann für ausreichend halten (freie Beweiswürdigung).

  • Bei einem Landkreis hatten wir das Problem bislang nicht. Ich dachte eigentlich auch, dass der Landrat nach außen unbeschränkt vertritt. So liest sich jedenfalls Art. 35 BayLKrO sowie Bauer/von Oefele/Schaub AT VII Rn 308, der keinerlei Einschränkungen erwähnt wie etwa in Hessen oder NRW.

    Bei Gemeinden kennen wir das Problem schon (für die Nicht-Bayern: In Bayern muss im Regelfall der Gemeinderat zustimmen und diese Zustimmung beim GBA vorgelegt werden). Da kommt es durchaus vor, dass der Bürgermeister unter Hinweis auf Eilbedürftigkeit irgendwas machen wollte. Wir haben uns dann stets auf den Standpunkt gestellt, dass die Eilbedürftigkeit hier nicht nachgewiesen ist. Die beantragte Eintragung wurde stets abgelehnt, bis die Gemeinderatsentscheidung nachgeliefert war. Wegen der Eilbedürftigkeit hat auch die Beschwerdekammer das Ganze nie bekommen... schade eigentlich, wäre interessant gewesen.

    Dass es hier nicht möglich (gewesen) sein soll, die Entscheidung des Kreistags rechtzeitig herbeizuführen, kommt mir offen gesagt reichlich seltsam vor. Falls das Zustimmungserfordernis dem Grundbuchamt nachzuweisen ist, würde ich mich weigern. Die Beschwerdekammer des Landgerichts wird sich dieser Sache bestimmt bevorzugt annehmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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