• Steh grad auf dem Schlauch beim Thema Klauselerteilung:

    Habe einen Vergleich:

    1. Kl. zahlt bei Auszug des Bekl. an Bekl. Betrag x
    2. Zwischen Parteien besteht Einigkeit, dass mit Auszug des Bekl. ein Anspruch der Bekl. auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung in Höhe von .. besteht.
    3. zwischen Parteien besteht Einigkeit, dass seitens der Klägerin eine Verpflichtung zur Abrechnung der Nebenkosten besteht und etwaiges Guthaben zugunsten des Bekl. auszuzahlen ist.
    4.zwischen Parteien besteht Einigkeit, dass Stillschweigen über die streitgegenständliche Auseinandersetzung gehalten wird.

    Der Bekl. will nun eine vollstreckbare Ausfertigung haben. Ist der Auszug eine Bedingung nach § 726 ZPO => Rpfl. zuständig?
    Oder ist das eine Zug- um-Zug-Sache => § 726 II ZPO => UdG zuständig?

    VIelen Dank schon mal und viele Grüße!

  • Ziffer 1 ist meiner Meinung nach an ein Fall von § 726 I ZPO; wenn derjenige, der ausgezogen ist, daran anschließend einen Zahlungsanspruch hat, so ist der Auszug eine von ihm zu beweisende Tatsache.

  • Ja, da der Auszug den Zahlungsanspruch begründet, muss dieser in der Form des 726 I cpo nachgewiesen werden. Tja, wird nett...:teufel:

    Nur mal weil ich grade dran bin

    2) : Ja
    3) : Nein, weil zu unbestimmt.
    4) : Nein

  • Punkte 3. bis 4. sind meiner Meinung nach Larifari und haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. "Zwischen den Parteien besteht Einigkeit" ist eine wertlose Aussage, man kann dieser Tenorierung allenfalls denselben Nutzen wie dem einer Feststellungsklage zubilligen. Bei 2. kann man natürlich ins Grübeln kommen, aber die Titulierung eines Zahlungsanspruches müsste an sich bestimmter sein.

  • Preisverdächtig ist die Antwort auf die Frage, wie man den Auszug aus einer Wohnung mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen können könnte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • 1. Durch Feststellungsurteil, soweit dieses nicht aufgrund der Subsidarität zu § 731 ZPO unzulässig ist,
    2. durch notariell beglaubigte oder beurkundete Quittung,
    3. durch Leistungsurteil auf Erteilung einer Quittung und analoger Anwenung von § 894 ZPO oder
    4. durch Geständnisfiktion aus § 138 III ZPO.

    Es fragt sich daher, ob der Vergleich nicht doch eine Zug-um-Zug-Leistung meint.

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