Festsetzung nach § 55 RVG

  • Hallo!

    Folgender Fall:

    Berufungsurteil : Kosten für beide Instanzen sind gequotelt.Die Klägerin ist eine Gemeinde daher kostenbefreit.
    Die Beklagte hat PKH ohne Raten bewilligt bekommen für beide Instanzen.

    Welches Urteil gebe ich bei der Festsetzung hinsichtlich der Kosten für die 1.Instanz an?Die Klägerin trägt 60 % , die Beklagte 40 %.Was muss ich nun verfügen?Ein Übergang gegen die Gemeinde liegt doch aufgrund der Kostenfreiheit nicht vor.
    Kann ich die Akte normal auf Frist legen oder muss ich die 40 % von der ausbezahlten PKH-Vergütung gegen die Beklagte zu Soll stellen?

    Vielen Dank!

  • Die Kostenfreiheit der Gemeinde gilt nur für die Gerichtskosten; die im Urteil ausgesprochene Kostentragungspflicht gegenüber dem Gegner wird davon nicht berührt.

  • Hinsichtlich der GK ist die Gemeinde (wenn die Befreiung dort greift) befreit. Sie hat daher wohl auch keinen GK-Vorschuss eingezahlt.
    Die Bekjlagte trägt 40% der GK, die aber wegen PKH nicht zum Soll gestellt werden.
    Nun kommt es darauf an, ob die Gemeinde einen RA beauftragt hat oder nicht. Hier gilt keine Befreiung. Es wird eine normale Ausgleichung gemacht: RA-Kosten der Gemeinde = X,XX EUR, RA-Kosten (Wahlanwaltsvergütung) der Beklagten = Y,YY EUR. Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Beklagten, der auf die Staatskasse übergeht und gegen die Gemeinde zum Soll gestellt werden muss.
    Hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden GK-Kosten und ihrer restlichen selber zu tragenden RA-Kosten findet dann die Überprüfung statt.

  • Die Kostenfreiheit der Gemeinde gilt nur für die Gerichtskosten; die im Urteil ausgesprochene Kostentragungspflicht gegenüber dem Gegner wird davon nicht berührt.

    Seh' ich im Hinblick auf § 123 ZPO auch so.
    Die Gemeinde müßte auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen,
    wenn die Landeskasse "in Vorleistung" muss sie eben an diese zahlen!
    Das Ergebnis ist mit und ohne PKH also gleich!

  • Am Rande: Bei uns (NRW) soll die Kostenfreiheit künftig in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Kostenfreiheit der Gemeinde gilt nur für die Gerichtskosten; die im Urteil ausgesprochene Kostentragungspflicht gegenüber dem Gegner wird davon nicht berührt.



    Seh' ich im Hinblick auf § 123 ZPO auch so.
    Die Gemeinde müßte auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen,
    wenn die Landeskasse "in Vorleistung" muss sie eben an diese zahlen!
    Das Ergebnis ist mit und ohne PKH also gleich!





    Die Kosten gehen so (in der Art) auf die Staatskasse über, in welcher sie der RA gegenüber der Gemeinde unmittelbar hätte geltend machen können.
    Allein dadurch, dass nunmehr "der Staat, die Landeskasse" die Kosten einzieht, ergibt sich keine Kostenbefreiung.

  • Ich hatte gerade das gleich Problem und habe dazu eine Entscheidung des BGH, allerdings noch aus BRAGO-Zeiten gefunden, die genau das Argument von zubbel ausführt: V ZR 112/62 vom 30.12.1964. Ist durchaus schon betagt, aber in juris finde ich nichts, dass der BGH inzwischen seine Meinung geändert hätte.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!