Anfechtungsgesetz / Zinsen

  • Beantragt ist die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde, worin es heißt: "Wegen der Verpflichtung zur Zahlung der obigen Leibrente in Höhe des Nominalbetrages von 6.000,-- DM monatlich unterwirft sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Notar kann die Vollstreckungsklausel ohne Nachweis erteilen."

    Folgende Probleme:

    Begehrt wird die Zwangsvollstreckung auch wegen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die sind in der Urkunde nirgends erwähnt.

    Der Erwerber E, der sich unterworfen hat, ist nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, in das vollstreckt werden soll. Eigentümer ist nun B. Gegen B liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach B über das Anfechtungsgesetz verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung aus obiger Urkunde in das Grundstück zu dulden.

    Fragen:
    Müssten die Zinsen im Urteil aufgeführt sein, um sie vollstrecken zu können? Wo steht das?
    Muss das Duldungsurteil an B zugestellt worden sein (analog § 750 II ZPO)? Wo steht das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn im Urteil nur die Duldung der Zwangsvollstreckung tituliert ist, ist es nicht mehr wert als die Urkunde selbst. Und wenn dort keine Zinsen erwähnt sind, gibts auch keine.
    Die Zustellung des Urteils halte ich auch für nachweispflichtig.

  • also ich sehe es auch so , ohne titulierung keine zinsen . das duldungsurteil müsste schon von amts wegen , wie jedes andere urteil auch , zugestellt sein , und den entsprechenden vermerk tragen .

  • Da es sich bei der Leibrentenverpflichtung nach Deiner Fragestellung zu urteilen nicht um ein dingliches Recht handelt, ist zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück des B zwingend der Duldungstitel erforderlich. Natürlich muß auch dieser Duldungstitel mit Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt worden sein. Für die Zinsen dürfte das Grundstück kraft Gesetzes haften (1118 BGB).

  • Unabhängig von der Frage, ob materiellrechtlich Zinsen geschuldet werden oder nicht gilt hinsichtlich Zinsen stets :

    keine Titulierung von Zinsen = Keine Vollstreckbarkeit von Zinsen !

    (auch, wenn es gewisse Gläubigervertreter immer wieder gern versuchen...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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