Neue Angelegenheit?

  • Hallo zusammen!


    Ich -Anfänger:oops:- brauche wieder mal Hilfe.

    Beratungshilfe wegen Forderungsabwehr 2006 bewilligt und auch
    ne Einigung erzielt mit Ratenzahlung. Tussi zahlt ne Weile und hört dann auf. In diesem Jahr -Gläubiger droht mit Zwangsvollstreckung weil keine Raten mehr kommen -logisch- Tussi also rennt wieder zu ihrem Anwalt -
    der nunmehr eine neue Ratenzahlung vereinbart hat -
    und will nun wieder Beratungshilfe und 255,85 Glocken dafür.

    ?????

  • Bei mir gibt es für ein Ratenzahlungs- und/oder Stundungsgesuch grundsätzlich keine Beratungshilfe; dazu sollte doch jeder Bürger selbst in der Lage sein.
    Außerdem sehe ich dabei kein rechtliches Problem, sondern "lediglich" ein wirtschaftliches.

  • Ich sehe das ebenso. Zahlungsmodalitäten sind kein Grund für Beratungshilfe, da es sich ja nicht um ein rechtliches Problem handelt. Dafür braucht man also keinen Rechtsanwalt.

  • Die erste Bewilligung war m.E. in Ordnung, da damals auch ein rechtliches Problem (Forderungsabwehr möglich?) vorlag.
    Die jetzige Tätigkeit diente nicht der Lösung eines rechtlichen Problems; also keine weiteren "Glocken" für den RA!



  • Weder 2006 noch jetzt gibts einen Schein.
    Ratenzahlung ist kein juristisches Problem.
    Außerdem gibts BerH nur für juristische Erstanwendung.
    Da bereits über Ratenzahlung beraten wurde, gibts jetzt auf keinen
    Fall nochmal BerH.

  • Ich will ihm auch keine geben, wusste eben nur nicht, wie ich es
    ihm unterjubeln kann, dass ich nicht will



    . . . mit dem Hinweis, dass es keinen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung für einen Schuldner gibt . . . ;)

  • 2006 war der Schein meiner Ansicht nach in Ordnung. Forderungsabwehr kann doch durchaus ein juristisches Problem sein. Es kann sich ja um eine unberechtigte bzw. zweifelhafte Forderung handeln. Wenn dann ein Vergleich dahingehend geschlossen wird, dass ein Teil der Forderung in Raten beglichen wird, dann ist auch die Einigungsgebühr gerechtfertigt.

    Einen zweiten Schein dürfte es indes wohl nicht geben.

  • Der Gegner droht mit Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Forderung muss tituliert sein. Damit ist die Forderung unstreitig. (Anders würde es vor der Titulierung aussehen). Sofern die Forderung 2006 schon tituliert war, war der Schein unberechtigt.

    Für eine reine Aushandelung von Raten gibt es keine Einigungsgebühr.

  • Der Gegner droht mit Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Forderung muss tituliert sein. Damit ist die Forderung unstreitig. (Anders würde es vor der Titulierung aussehen). Sofern die Forderung 2006 schon tituliert war, war der Schein unberechtigt.

    Für eine reine Aushandelung von Raten gibt es keine Einigungsgebühr.

    OK, wenn schon ein Titel vorliegt, wird es natürlich nix mit BerH.

  • Der Gegner droht mit Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Forderung muss tituliert sein. Damit ist die Forderung unstreitig. (Anders würde es vor der Titulierung aussehen). Sofern die Forderung 2006 schon tituliert war, war der Schein unberechtigt.

    Für eine reine Aushandelung von Raten gibt es keine Einigungsgebühr.



    OK, wenn schon ein Titel vorliegt, wird es natürlich nix mit BerH.



    Hier klingt es zumindest so, als ob einer vorliegen würde.

  • Is ja gut, hab das ZV überlesen. ;)

  • Bei mir gibt es für ein Ratenzahlungs- und/oder Stundungsgesuch grundsätzlich keine Beratungshilfe; dazu sollte doch jeder Bürger selbst in der Lage sein.
    Außerdem sehe ich dabei kein rechtliches Problem, sondern "lediglich" ein wirtschaftliches.



    dto!
    Und es wurde das "Rechtsproblem" auch nicht dauerhaft und unstreitig aus der Welt geschaffen.....

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