Nachträgliche- Aufnahme in Schlussverz. ?

  • Ich würde erst mal mit dem Gläubiger klären, ob er unter diesen Umständen überhaupt geprüft werden möchte. Falls ja, schnellstens Meldung ans Gericht, denn bei der Konstellation könnte man noch einen nachträglichen PT auf das gleiche Datum wie den Schlusstermin legen. Die meisten Gläubiger verzichten aber auf eine (mit Kosten verbundene) nachträgliche Prüfung.



    Danke. *zum-telefon-greif*

  • Und erledigt. Nix Kohle, nix im Schlussverzeichnis. Nein danke, nicht mehr einreichen. Prima. :)


    Siehste :D
    Hatte kürzlich mehrere solcher Fälle. Keiner wollte geprüft werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das macht ja idR auch nur Sinn bei natürlichen Personen, bei Chance auf Versagung der RSB oder aber bei Deliktforderungen.


    Wobei sich die Chance zur Versagung der RSB ja auch erst in der WVP auftun kann.
    Und es macht natürlich auch nur Sinn, wenn man nicht bereits eine titulierte Forderung hat (was gerade bei natürlichen Person eher der Regelfall ist).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Muss ich die Anmeldung anzeigen und nachreichen? Eine Forderungsprüfung ist im Schlusstermin nicht mehr vorgesehen, weil alles bis zur Einreichung des SB Vorgelegte längst geprüft war.

    Oder würde hier Info an Gläubiger reichen: Du bist zu spät - weil sh. Vorstehendes?

    Wobei man das Problem auch dadurch umgehen kann, dass in den Terminsbestimmungsbeschluss für den ST formularmäßig auch die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen aufgenommen wird.

    Ob es für den verspätet anmeldenden Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, hier noch die € 15,00 auszugeben, ist mir persönlich egal.

  • Ich habe zu diesem leidlichen Thema noch folgenden Sachverhalt zu bieten.

    Verfahrenseröffnung: 22.09.2020.
    Anmeldefrist: 03.11.2020.
    Prüfungstermin: 24.11.2020

    Veröffentlichung gemäß § 188 InsO im Internet erfolgt am 01.07.2021.

    Schlusstermin anberaumt am 26.07.2021 auf den 09.09.2021.

    Nunmehr reicht der Verwalter am 06.09.2021 eine nachträgliche Forderungsanmeldung zu den Akten. Die Forderungsanmeldung ist bereits am 20.05.2021, also zwar nach Ablauf der Anmeldefrist für den ersten Prüfungstermin, aber noch vor der Veröffentlichung gemäß § 188 InsO beim Verwalter eingegangen.

    Es wurde halt verschlafen diese nachträgliche Forderungsanmeldung zusammen mit den Schlussunterlagen beim InsO-Gericht anzuzeigen.

    Mein Gedankengang:

    Die BGH-Entscheidung, die besagt, dass eine Forderung, die nach der Veröffentlichung gemäß § 188 InsO angemeldet worden ist, nicht mehr ins Schlussverzeichnis aufzunehmen ist.
    Die besagte Forderung wurde jedoch weit vor der Veröffentlichung beim Verwalter eingereicht, sodass die BGH-Entscheidung keine Anwendung findet. (?)

    Die Anberaumung des Schlusstermins beinhaltet bei mir den folgenden Tagesordnungspunkt: Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen. Die entsprechende Veröffentlichung ist auch im Internet erfolgt.

    Kann ich die Forderung demnach im Schlusstermin (diese ist übrigens in voller Höhe festgestellt) ganz normal prüfen und ist diese, weil eben weit vor Veröffentlichung gemäß § 188 InsO angemeldet, auch noch in das Schlussverzeichnis aufzunehmen?

    Danke für die Hilfe

  • lumpi
    M.E. kannst Du prüfen, der Anspruch gehört aber nur in die Tabelle, nicht mehr in das Schlussverzeichnis.
    Mag der Gläubiger dagegen doch Einwendungen erheben.

    Falls es zu eine Quote kommen sollte, ist das, so HamKo, § 197 Rn. 12, ein Fall des § 60 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe das genau wie la Flor de cano: Die Forderung kann nur noch geprüft, aber nicht mehr ins Verzeichnis aufgenommen werden. Ist bei mir sogar mal zum Landgericht gegangen und wurde so bestätigt (als Einwendung gegen das Schlussverzeichnis). Es ist zwar zutreffend, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Anmeldung im Gegensatz zum hiesigen Verfahren bereits bei dem Verwalter nach der Veröffentlichung der Verteilungsanzeige einging. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass es nicht nur auf den Eingang der Anmeldung ankommt, sondern vielmehr darauf, dass eine Forderung, die in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden soll, bei dessen Niederlegung bereits geprüft sein muss (Beschluss vom 22.03.2007, IX ZB 8/05Rz 10 des Beschlusses).
    Da steht dann halt ein Haftungsanspruch gegen den IV in Höhe des Quotenschadens im Raum, wenn der IV die Anmeldung nicht rechtzeitig weitergeleitet hat.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Okay, daran ändert deiner Meinung nach auch die Tatsache, dass die Forderung weit vor der Veröffentlichung gemäß § 188 InsO beim Verwalter angemeldet wurde, nichts?

    I-Tüpelchen dazu (quasi on top ;-)) --> es handelt sich dabei um einer Forderung, die als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet worden ist.

    Für mich heißt das:

    a) Forderung im Schlusstermin prüfen

    b) das eingereichte Schlussverzeichnis, welches die Verwalterin nunmehr am 06.09.2021 eingereicht hat und welches die nachträgliche Forderung enthält, nicht als maßgeblich anzusehen und die Verwalterin bitten,
    das Schlussverzeichnis insoweit zu korrigieren

    c) den Schuldner trotzdem noch nachträglich wegen der Delikteigenschaft gemäß 175 Abs. 2 InsO belehren und Frist für Erhebung eines möglichen Widerspruchs notieren und erst nach Fristablauf - egal ob dann
    Widerspruch erhoben wird oder nicht - das Verfahren aufheben (zu einer Verteilung kommt es übrigens nicht).

    --> weitere Nachfrage zu c) Forderung wurde erst am 06.09.2021 aktenkundig. Kann der Schuldner trotzdem "nur" Widerspruch dem Grunde nach gegen die Forderungsanmeldung erheben, da die
    Forderungshöhe betreffend die Prüfung bereits am 09.09.2021 erfolgt und die Forderungsanmeldung am 09.09.2021 zur Einsichtnahme bereit lag? Oder könnte neben dem isolierten Widerspruch dem Grund
    nach die Forderung auch wegen der Höhe bestritten werden. (Fragen über Fragen).

    Danke nochmals

  • lumpi

    Wegen der Deliktforderung ist das doch kein Problem. Da wird im ST geprüft und der Gläubiger bekommt nach Beendigung des Verfahrens ein Tabellenauszug an die Hand.

    @rainer

    nö. Entweder noch nicht vorgekommen oder aber der Gläubiger hat es nicht gemerkt (vielleicht, weil sowieso keine Quote zur Auszahlung gekommen ist). In solchen Fällen sehen wir ganz besonders zu, dass das Verfahren seinen Abschluss findet und stellen die Eieruhr auf drei Jahre....:cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich steh da grad auf dem Schlauch !

    1. am 01.07.2021 erfolgt die Veröffentlichung eines Verteilungsverzeichnisses - so weit so gut -
    2 am 26.07.2021 erfolggt eine Schlusstermisnbestimmug auf den 09.09.2021
    äh sollte eine Abschlagsverteilung stattfinden, oder was soll dei VÖ des Verteilungsverzeichnisses und dann plötzlich die Schlussterminsbestimmung ?

    3. dann wird mit der Schlussterminsbestimmung ein offenbar "präventiver" Prüfungsbermin bestimmt - was soll das denn bitte ?

    m.E. von 1 - 3 schon verfahrensgerchtlich "vergurkt".

    Nun kann es ja nur noch besser werden....

    1. ja, die Forderung noch zu prüfen, wäre in einem Präsenztermin kein Prob, aber im schriftlichen Verfahren ? hätten denn die übgrigen Gläubiger von der Anmeldung noch Kenntnis nehmen können von der Forderung, um ggfls. zu widersprechen ? (soviel mal zu "eventual - Prüftermin" im schriftlichen Verfahren !) Die Forderungsanmeldung hätte sich auch bei "Konkret-Prüftermin" bei Anberaumung noch nicht bei Gericht befunden - ein no go !.

    2. jetzt kommt noch die RSB-Festigkeitsbehauptung der Anmeldung noch hinzu
    tja, Doppelfehler ! Gericht Mist gebaut, Verwalter erst recht

    Was tun ? Mit Bauchweh folgende (sehr !) pragmatische Sicht der Dinge:

    1. Schlussverzeichnisänderung ist nicht - ist logisch, (gibt es aber auch ne BGH-Entscheidung zu, da hab ich jetzt keinen Bock die rauszusuchen)
    2. Prüfungstermin "vertagen" - das geht auch im schriftlichen Verfahren
    3. den Schuldner belehren
    4. nach dem vertagten Prüfungstermin den Verfahrensabschluss machen und gut ist
    (ja ja alles dogmatisch nicht ganz so sauber, aber m..E. noch so grade gangbar)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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