Nachträgliche- Aufnahme in Schlussverz. ?

  • Eine Frage:

    Schlussverzeichnis ging bei Gericht ein. Am 29.10.07 habe ich Schlußtermin bestimmt. Am 31.10.07 erfolgte Bekanntmachung im Internet.

    Am 02.11. ging beim Treuhändereine nachträgliche Anmeldung ein, die er dem Gericht 09.11.07 angezeigt hat. Ich bekomme die Akte heute wegen Schlußtermin ( heute ).

    Nun die Frage: Kommt die nachträgliche noch ins Verzeichnis oder nicht ? Wie verstehe ich den BGH in seiner Entscheidung vom 22.03.07 ?

  • Hilft mir nicht weiter.
    In meinem Fall war am 31.10 veröffentlicht. Die Frist der Veröffentlichung ist doch in § 9 Inso geregelt. Demnach wäre doch eine Anmeldung gegenüber dem Treuhänder am 02.11. rechtzeitig, oder ? Dieser hat es aber erst später angezeigt. Und heute bekomme ich die Akte zum Termin

  • Stimmt, Du hast recht, die Forderung ist in das Schlussverzeichnis aufzunehmen und im Termin zu prüfen, wenn der Schlusstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt worden ist.

    Ist die Forderung festgestellt oder bestritten?

  • Stimmt, Du hast recht, die Forderung ist in das Schlussverzeichnis aufzunehmen und im Termin zu prüfen, wenn der Schlusstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmt worden ist.

    Ist die Forderung festgestellt oder bestritten?



    festgestellt. Aber - wie gesagt - im niedergelegten Schlussverzeichnis findet sie sich ja nicht.

  • Irgendwie versteh ich das jetzt nicht ganz. Das Schlussverzeichnis wurde doch - nehme ich an - mit Bestimmung des Schlusstermins niedergelegt (bei uns ist das jedenfalls so). Mit Niederlegung des Schlussverzeichnisses ist Feierabend für Gläubiger, die bis dahin nicht angemeldet haben. Niederlegung wäre hier am 29.10. gewesen, Anmeldung der Forderung aber doch erst am 02.11., also zeitlich danach. Die nachträglichee Forderungsanmeldung hat keinesfalls was im Schlussverzeichnis verloren. Sie kann allenfalls noch mitgeprüft werden, falls vorsorglich besonderer Prüfungstermin besstimmt wurde. Damit kann sich der Gläubiger noch auf günstige Weise einen Titel schaffen (für den Fall dass die RSB versagt werden sollte), mehr aber auch nicht. Das Schlussverzeichnis bildet schließlich die Grundlage für Verteilungen und daran darf er nicht teilnehmen. Oder bin ich jetzt irgendwie falsch?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.



    Eben: und nimmt man dann den 9 InsO analog, wäre am 02.11. die Veröffentlichung noch nicht bewirkt gewesen. Und wäre die Akte rechtzeitig vorgelegen, hätte man doch auch einen nachtr. Prüfungstermin bestimmen und neu veröffentlichen können, oder ?

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.


    Macht aber hier doch keinen Unterschied, weil die öffentliche Bekanntmachung immer noch zeitlich vor der Nachmeldung war. Also bleibe ich dabei. Keine Aufnahme ins Schlussverzeichnis!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.



    Eben: und nimmt man dann den 9 InsO analog, wäre am 02.11. die Veröffentlichung noch nicht bewirkt gewesen. Und wäre die Akte rechtzeitig vorgelegen, hätte man doch auch einen nachtr. Prüfungstermin bestimmen und neu veröffentlichen können, oder ?


    Hat der BGH was von Wirksamkeit der Veröffentlichung gesagt? Ich hab die Entscheidung nicht im Kopf, aber ich meine nicht, dass auf die Wirksamkeit abgestellt wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.


    Macht aber hier doch keinen Unterschied, weil die öffentliche Bekanntmachung immer noch zeitlich vor der Nachmeldung war. Also bleibe ich dabei. Keine Aufnahme ins Schlussverzeichnis!



    Die öffentliche Bekanntmachung ist doch erst "erledigt" bzw. bewirkt nach 2 Tagen nach Einrückung ins Internet, § 9 InsO oder ? Also war sie am 02.11. noch nicht bewirkt

  • in der BGH - Entscheidung IX ZB 8/05 vom 22.03.2007 wird jedoch darauf abgehoben, dass sowohl das Schlussverzeichnis niedergelegt als auch veröffentlicht worden ist, mit der o.g. Fristsetzung des § 9 InsO. Die bloße Niederlegung reicht nicht aus.


    Macht aber hier doch keinen Unterschied, weil die öffentliche Bekanntmachung immer noch zeitlich vor der Nachmeldung war. Also bleibe ich dabei. Keine Aufnahme ins Schlussverzeichnis!



    Die öffentliche Bekanntmachung ist doch erst "erledigt" bzw. bewirkt nach 2 Tagen nach Einrückung ins Internet, § 9 InsO oder ? Also war sie am 02.11. noch nicht bewirkt



    Und wieder kommt mein Lieblingsaufsatz zum Tragen: Der Umgang mit Forderungsanmeldungen nach Einreichung des Schlussberichts von Herrn Gerbers und Herrn Pape, ZinsO 2006, 685ff.
    Dort stehen die Fälle alle schön beschrieben.
    In Deinem Fall wäre es so, dass möglichst versucht werden muß, die Forderung noch zwischen zu schieben. Es darf dadurch aber in keinem Fall der Schlusstermin verschoben werden. Die Aufnahme der Forderung ist also nur möglich, wenn Du einen nachträglichen Prüfungstermin anberaumen und danach noch 2 Wochen und drei Tage bis zum Schlusstermin hast ( für die Neuveröffentlichung des berichtigten SChlussverzeichnisses).
    Im Original zitiert:
    " Schließlich bleibt zu betrachten, wie mit Forderungsanmeldungen zu verfahren ist, die zwischen Einreichung des Schlussberichts nebst Schlussverzeichnis bei Gericht und Veröffentlichung der Schlussverteilung beim Treuhänder/Insolvenzverwalter eingehen. Die strenge Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO läuft zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Gleichwohl ist das Schlussverzeichnis bereits vom Treuhänder/Insolvenzverwalter aufgestellt. Nach Normzweck spielt letztgenannter Aspekt aber keine entscheidende Rolle. Das Schlussverzeichnis ist erst gem. § 188 InsO niedergelegt zur Einsicht der Beteiligten nach Veröffentlichung der Schlussverteilung. Erst dann können Gläubiger - theoretisch - die Möglichkeit der Einsichtnahme wahrnehmen; erst dann kann man von einem Vertrauensschutz ausgehen, nach dem der Einsicht nehmende Gläubiger davon ausgehen darf, dass das eingesehene Schlussverzeichnis nur noch gemäß den §§ 189 -193 InsO geändert wird. Auf der anderen Seite ist der verspätet anmeldende Gläubiger säumig. Negative Folgen dieser Säumnis sind grds. seiner Sphäre zuzurechnen und es besteht ein Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten, die Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch neu dazwischen zu schiebende Termine nicht (unnötig) in die Länge zu ziehen. Im Ergebnis ist daher dem Abwicklungsinteresse der Vorrang vor dem Teilhabeinteresse des säumigen Gläubigers zu gewähren. Dieses gilt aber nur insoweit die Prüfung vor Veröffentlichung der Schlussverteilung tatsächlich zu einer finalen Verzögerung des Verfahrensablaufs führt. Ist also der Schlusstermin bereits festgesetzt und sind die jeweils zweiwöchigen Fristen für Ladung zu dem dazwischen zu schiebenden nachträglichen Prüfungstermin 24 sowie hier nach Veröffentlichung der Schlussverteilung nebst der Nachweisfrist der §§ 189, 190 InsO nicht mehr einzuhalten, ist die nachträgliche Forderungsanmeldung ohne Aufnahme in das Schlussverzeichnis im mit dem Schlusstermin verbundenen nachträglichen Prüfungstermin zu prüfen. Andernfalls besteht seitens des säumigen Gläubigers Anspruch auf Prüfung in einem vorgezogenen nachträglichen Prüfungstermin, um sein Teilhabeinteresse zu wahren."
    Nach Schlussberichtseinreichung lassen wir uns immer alle Sachen sofort vorlegen, damit wir auch unverzüglich handeln können.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • Danke,
    aber wie siehts Du das im Zusammenhang mit der regelung § 197 II InsO ?

  • Was meinst Du jetzt genau ? Du mußt halt gucken, ob Du jetzt noch genug Zeit hast, a) einen besonderen Prüfungstermin anzuberaumen und b) danach noch 2 Wochen und 3 Tage bis zum Schlusstermin Zeit ist.
    Wir terminieren deshalb den Schlusstermin immer möglichst an das 2 Monats-Ende. Um Forderungen, die ggfs. in der Zwischenzeit eingegangen sind, noch schnell prüfen zu können.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier muss ich mich doch nochmal ranhängen:

    Wir erörtern dieses Aufnahme-ins-SV-Problem hier auch gerade und waren eigentlich auch zu der zuletzt hier von Mosser vorgetragenen Ansicht gelangt. Jetzt überlegen wird aber, ob folgende Ausführung in der Urteilsbegründung nicht doch darauf schließen lässt, dass nach Niederlegung und Veröffentlichung endgültig Schluss ist

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    Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen.

  • So! Und mal angenommen, der Treuhänder hat schlicht und einfach gepennt und hat die Forderung nicht rechtzeitig an das IG weiter gereicht.

    Dann hat der Gute wohl "privat" zu haften nach dem guten, alten 60 er InsO. :D

    Was dann wohl wieder ausscheidet, wenn wie in 99 % der IK Verfahren, kein Schaden nachzuweisen ist, weil sowieseo keine Quote entsteht und der Gläubiger so oder so in die Röhre schaut.

    Aber nochmals: Fehler des SV, die auf der Unachtsamkeit des Verwalters beruhen, dürften nicht mehr abänderbar sein.

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