Einrede § 269 VI ZPO

  • Hallo,
    ich hätte da mal eine kleine Frage.

    Habe Klage erhoben Streitwert 125,17 €!

    Zwischendurch wurde die Klage in Höhe von 19,50 € zurückgenommen und kurz darauf wieder um 19,50 € erweitert.Fragt bitte nicht warum geht um Sachverständigenkosten!

    Jedenfalls erhebt die Gegenseite die Einrede des § 269 VI ZPO bis wir ihnen die entsprechenden anteiligen Kosten erstattet haben!
    Habe gedacht, dass die Kosten erst im Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend verteilt werden.:oops: Jetzt habe ich im Kommnetar sogar gelesen, dass die Klage bis zur Erstattung der Kosten sogar unzulässig ist!

    Jetzt meine Frage:

    1. Wie berechnen sich jetzt die "anteiligen" Kosten?

    Habe so gerechnet 19,50 € entsprechen ca. 15,6 % von Streitwert 125,17€.
    Außergerichtliche Rechtsanwaltkosten belaufen sich bei 1,3 Gebühr auf 46,41€! Davon 15,6% = 7,24 €

    2.Soll ich jetzt die 7,24 € dem Gericht mittels Verrechnungsscheck vorlegen oder direkt an den Gegner zusenden und Gericht in Kenntniss setzten oder wie oder was:gruebel:

    Bräuchte Eure Hilfe!

    Vielen Dank!
    Gruß
    Grouvo

  • Im Zöller wird auf eine Entscheidung des OLG München, in: OLGZ 77, 483, verwiesen, wonach § 269 VI ZPO auch bei teilweiser Klagerücknahme gilt. Wie dann die anteilige Kostenerstattung aussieht, steht evtl. in dieser Entscheidung. Im Zöller selbst steht es nicht. Über beck-online komme ich nicht zu OLGZ 77, 483. Vielleicht hat ja jemand im Forum eine Parallelfundstelle.

  • BGH 6. Zivilsenat, 22.11.1983, VI ZR 85/82
    Eine Klagerücknahme hat nur die Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO. Sie hindert nicht daran, die Klage erneut zu erheben, und zwar auch im anhängigen Verfahren. Insoweit hat der Beklagte nur eine Einrede aus § 269 Abs. 4 ZPO.
    OLG München, 23.12.1976, 8 U 5589/75

    Die Rücknahme der Klage steht der erneuten Klageerhebung im selben Verfahren nicht entgegen (§ 271 Abs 4 ZPO).



    Eine Berechnung wird von beiden Entscheidungen nicht geliefert, allerdings halte ich die prozentuale Beteilung für sehr schlüssig.

  • Nach Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 269, RN 18 setzt das Gericht dem Kläger eine Frist zur Kostenerstattung. Nach fruchtlosem Ablauf besteht ein Prozesshindernis, das zur Klageabweisung führt.

    Da müsste doch das Gericht einen Betrag genannt haben, von wegen Hinweis- und Aufklärungspflicht, oder? Hat der Beklagtenvertreter nichts beziffert?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nö.
    Nur Bitte um Kenntnisnahme.
    Mache es jetzt so:
    1. Schreiben ans Gericht, dass ich 7,24 € an Prozessbev. der Beklagten überwiesen habe.
    2. Schreiben an Prozessbev. mit gleichem Inhalt.
    3. Warten!
    4. Ach ja und natürlich überweisen!;)

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