Aus dem MüKo-Online:
Der Prozess kommt infolge Nichtbetreibens zum Stillstand, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und dadurch ein faktischer Stillstand eintritt oder wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist (§§ 251, 251a Abs. 3, 278 Abs. 4 ZPO).
VB/Einspruch/Verjährung
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sterni -
19. Dezember 2007 um 16:54
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so auch "der Sinn meiner Rede" in #19, 20 -
I know, kann es zufällig sein, dass wir beide das Gleiche meinen?
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könnte sein
Nachdem wir uns offenbar einig sind, müssen wir nur noch die Fragestellerin auf unsere Seite bringen -
Wenn ich das jetzt richtig verstehe endet die Hemmung 6 Monate nach Beschluss über das Ruhen des Verfahrens?
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So sehe ich das auch.
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Also ganz genau nachrechnen und dann muss wohl das streitige Verfahren wieder aktiviert werden, damit der Betrag aus dem VB rauskommt. Ist ja richtig gemein dem Gläubiger gegenüber. Für seine Gutmütigkeit wird er nun auch noch bestraft.
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Ist ja richtig gemein dem Gläubiger gegenüber. Für seine Gutmütigkeit wird er nun auch noch bestraft.
Aber nur, wenn er das Forum nicht kennt. -
Daaaaaaaaanke und allen gemütliche und frohe Weihnachtstage!
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Dir auch und wenn ich #3 so lese, fühle ich mich in meinem "gemütlichen" Büro richtig wohl. Komische Leute gibt's. -
Daaaaaaaaanke und allen gemütliche und frohe Weihnachtstage!
Dir auch und wenn ich #3 so lese, fühle ich mich in meinem "gemütlichen" Büro richtig wohl. Komische Leute gibt's.
Oh, ich mich auch.
Allerdings kann sterni jetzt richtig "glänzen". -
Darf ich an dieser Stelle mal 212 in den Raum stellen? Immerhin wurden Zahlungen geleistet...
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Aber es geht ja nicht um den anerkannten und "gezahlten" Teil, sondern um den nicht anerkannten und mit Einspruch angegriffenen Teil.
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Ich hatte die Schilderung so verstanden, dass auch die nicht bestrittene Summe noch nicht komplett beglichen wurde.
Weiterhin denke ich, es ist nur relevant, dass auf die Forderung gezahlt wurde. Aber hier bin ich wieder nur Laie. -
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