beendete Gütergemeinschaft

  • Hallo Zusammen!

    Im Grundbuch sind A und B in Gütergemeischaft als Eigentümer eingetragen.
    Mir liegt nun eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vor, aus der hervorgeht, dass A und B mittlerweile rechtskräftig geschieden sind und in "beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft" leben.

    Trage ich die Eigentümer nun auch automatisch mit dem neuen Gemeinschaftsverhältnis in den Wohnungsgrundbüchern ein (beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft) oder brauche ich dazu einen ausdrücklichen Antrag?

  • Hallo Zusammen!

    Im Grundbuch sind A und B in Gütergemeischaft als Eigentümer eingetragen.
    Mir liegt nun eine Teilungserklärung nach § 8 WEG vor, aus der hervorgeht, dass A und B mittlerweile rechtskräftig geschieden sind und in "beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft" leben.

    Trage ich die Eigentümer nun auch automatisch mit dem neuen Gemeinschaftsverhältnis in den Wohnungsgrundbüchern ein (beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft) oder brauche ich dazu einen ausdrücklichen Antrag?


    Hallo,

    wenn sich die geschiedenen Ehegatten nicht auch gleichzeitig auseinandergesetzt und die Auflassung bezüglich der gebildeten Wohneinheiten auf sich bzw. den geschiedenen Gatten beantragt haben, bleibt es bei dem ursprünglich eingetragenen Gemeinschaftsverhältnis, ohne dass es insoweit eines Antrags bedarf.


    Gruß HansD

  • Nein, eine Auseinandersetzung ist in der Teilungserklärung nicht enthalten. Das heißt, ich trage A und B bei allen Einheiten wieder als Eigentümer in Gütergemeinschaft ein, da ich auch keinen Antrag auf Berichtigung auf das neue Anteilsverhältnis habe, oder?

  • Nein, eine Auseinandersetzung ist in der Teilungserklärung nicht enthalten. Das heißt, ich trage A und B bei allen Einheiten wieder als Eigentümer in Gütergemeinschaft ein, da ich auch keinen Antrag auf Berichtigung auf das neue Anteilsverhältnis habe, oder?

    Hmm... ich hatte das Ausgangsposting nur flüchtig gelesen und dachte, die beendete GM sei bereits eingetragen gewesen.

    Jetzt komme ich ins Zweifeln.

    Wenn kurzerhand das ursprüngliche Gemeinschaftsverhältnis eingetragen wird, ist das Grundbuch falsch. Und das kann sogar massive Folgen haben, wenn ich z.B. an § 743 ZPO denke, der wie folgt lautet:


    "Beendete Gütergemeinschaft

    Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind."


    Der Eintrag hat also durchaus vollstreckungsrechtliche Konsequenzen.

    Nach alledem würde ich einen Nachweis über die Beendigung der GM verlangen und einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag.

    Sorry für den ersten "Schnellschuß".

    Vielleicht gibt`s ja noch andere Meinungen.


    Gruß HansD

  • Durch die Eintragung eines falschen Güterstandes würde das GBA das Grundbuch wissentlich unrichtig machen, was mit dem Legalitätsprinzip nicht in Einklang steht. Ohne entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag kann die WEG-Begründung somit insgesamt nicht vollzogen werden.

  • Hmmm, Eure Argumente sind mal wieder echt überzeugend. Irgendwie hab ich jetzt aber immer noch ein Problem.
    Mittlerweile haben sich A und B nämlich auseinandergesetzt. Und damit gibt es doch auch das Gemeinschaftsverhältnis "beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft" nicht mehr. Damit würde ich das Grundbuch also auch unrichtig machen.
    Mir bleibt also doch nur die Möglichkeit Teilung und Auseinandersetzung in einem Vorgang zu vollziehen und gleich A und B jeweils als Alleineigentümer je einer Einheit ohne Zwischenbuchung einzutragen. Oder gibt es noch eine andere richtige Möglichkeit?

  • Bei mir stehen A und B (mit dem selben Nachnamen) als Eigentümer in Gütergemeinschaft im Grundbuch. Ein Notar legt mir nun einen Grundbuchberichtigungsantrag samt beglaubigter Abschrift des Personalausweises vor, wonach B jetzt einen anderen Nachnamen (nicht ihr Geburtsname!) trägt. Ich habe nachgefragt wo die Namensänderung herrührt und darauf hingewiesen, dass, sollte eine Scheidung und Wiederverheiratung der Grund sein, das Gemeinschaftsverhältnis "in Gütergemeinschaft" möglicherweise nicht mehr richtig ist.
    Antwort des Notars: Die Beteiligten seien an einer Auflassung o. Ä. derzeit nicht interessiert, es bestehe für das GBA zudem kein berechtigtes Auskunftsinteresse, wodurch sich der Nachname der Frau geändert habe.

    Darf ich die Namensänderung einfach eintragen und als Gemeinschaftsverhältnis "in Gütergemeinschaft" beibehalten? Das kann doch eigentlich nicht sein: ich habe starke Anhaltspunkte dafür, dass das GB unrichtig ist.

  • Wenn sich der Name geändert hat, dann hat er sich geändert. Demnach kann die Eintragung der Namensänderung nicht verweigert werden.

    Ob sich aufgrund der Ursache für die Namensänderung auch das Anteilsverhältnis geändert hat (hier: von "in Gütergemeinschaft" in "beendete, nicht auseinandergesetzte Gütergemeinschaft"), muss dem Grundbuchamt nach meiner Ansicht jedenfalls beim Vollzug des vorliegenden Antrags gleichgültig sein, weil dies eine Berichtigung darstellt, die nur auf Antrag im Verfahren nach § 22 GBO vorzunehmen wäre. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Beendigung der Gütergemeinschaft nichts daran ändert, dass beide (vormaligen) Ehegatten weiterhin Eigentümer sind.

  • Wetten, daß der eigentlich zuständige UdG sich diese Frage gar nicht gestellt hätte?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge mich hier mal an mit meiner Frage (bei der ich als immer noch GB-Anfänger bestimmt mal wieder Probleme sehe, die die GB-Profis nicht sehen würden:():

    Eheleute sind für diverse Grundstücke in GG eingetragen, jetzt legt der Notar mit Antrag auf Vollzug nur der Eigentumsumschreibung eine Urkunde vor, wonach die Eheleute die GG mit sofortiger Wirkung beenden und statt dessen Gütertrennung vereinbaren. Von den diversen Grundstücken werden drei Grundstücke an die Ehefrau zum Alleineigentum aufgelassen. Lt. Urkunde findet bzgl. der übrigen Vermögensgegenstände noch keine Auseinandersetzung statt, diese soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

    Ich habe ja jetzt Kenntnis davon, dass das GB unrichtig ist - eigentlich leben die Eheleute in beendeter, nicht auseinandergesetzter GG - kann ich dies im GB ohne Antrag eintragen? Weil - im Nachgang zu dieser Urkunde Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegt. Titel richtet sich gegen Ehemann, der aber ein Erwerbsgeschäft betreibt, bisher konnte die Eintragung gem. § 741 ZPO erfolgen - aber nach Beendigung der GG doch nicht mehr, §743 ZPO, oder?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die Beendigung der Gütergemeinschaft (vgl. Schöner/Stöber Rn 771 m.w.N.) ist keine bloße Tatsachenberichtigung und kann daher
    m.E. nicht von Amts wegen eingetragen werden. Und die Zwangshypothek könnte nach der Beendigung nur eingetragen werden, wenn beide Ehegatten zur Leistung oder (hier) die Ehefrau noch zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden wäre (vgl. Schöner/Stöber Rn 2214). Wegen der Möglichkeit der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung würde ich eine (nicht rangwahrende) Aufklärungsverfügung erlassen.

  • Die Beendigung der Gütergemeinschaft (vgl. Schöner/Stöber Rn 771 m.w.N.) ist keine bloße Tatsachenberichtigung und kann daher m.E. nicht von Amts wegen eingetragen werden.

    Sehe ich inzwischen auch so (nach diversen Nachlesen) - ich habe jetzt mal beim Notar angerufen und gefragt, ob man nicht die Berichtigung beantragen möchte ... unter Hinweis auf § 82 GBO ... . Antrag wird wohl kommen.


    Und die Zwangshypothek könnte nach der Beendigung nur eingetragen werden, wenn beide Ehegatten zur Leistung oder (hier) die Ehefrau noch zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden wäre (vgl. Schöner/Stöber Rn 2214). Wegen der Möglichkeit der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung würde ich eine (nicht rangwahrende) Aufklärungsverfügung erlassen.

    Danke für die Bestätigung :) - dahingehend und bzgl. weiterer Mängel habe ich dem RA jetzt eine Aufklärungsverfügung geschickt.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Hier liegt ein beurkundeter Erwerbsvertrag vor, indem 3 Personen ein Grundstück zum Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft der verstorbenen Eltern erwerben wollen.
    Mehr wird im Vertrag dazu nicht gesagt. Doch, dass es ein Surrogationserwerb sei.
    Ich lese dazu schon den ganzen Tag Kommentare. Rechtsprechung habe ich dazu leider keine gefunden. Nach § 1473 BGB ist ein Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen offenbar möglich. Was müsste mir denn dazu vorgetragen werden und muss ich mir nachweisen lassen, dass der Güterstand besteht (Ehevertrag der Eltern, Nachweis, dass die 3 Personen Abkömmlinge Ihrer Eltern sind, Sterbeurkunden der Eltern)?

  • Ich würde die Erklärung, dass es sich um einen Surrogationserwerb im Sinne von § 1473 BGB handelt, genügen lassen. Dass die Gütergemeinschaft beendet, aber noch nicht auseinandergesetzt ist, ergibt sich ja aus der Grundbucheintragung. Daher würde mich der Ehevertrag der Eltern der Erwerber nicht interessieren. Dass es sich bei den Erwerbern um (alle) Abkömmlinge der ehemaligen Gesamthänder handelt, dagegen schon. Auch hierfür würde ich aber eine Erklärung der Erwerber ausreichen lassen.

  • Bei vorliegendem Fall ergibt sich leider nichts aus der Grundbucheintragung, da hier gerade erst ein Grundstück zum Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft der Eltern (beide verstorben) erworben werden soll.

  • Nach Thiele im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1473 RN 5 ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb zum Gesamtgut ein Zusammenhang in subjektiver und objektiver Richtung mit dem Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft erforderlich, dh außer der subjektiven Willensrichtung auf Erwerb für das Gesamtgut sei auch eine objektive Beziehung zum Gesamtgut erforderlich. (ebenso Siede im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 1473 RN 2; Hausch im jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1473, RN 10).

    Diese objektive Beziehung müsste mE aus den Angaben im Vertrag hervorgehen, also etwa dahingehend, dass die Mittel zum Grundstückserwerb aus dem Verkauf von Wertpapieren oder aus Versicherungsleistungen stammen, die zum Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft gehört haben und deren Gegenwert noch nicht Gegenstand einer Auseinandersetzung war (jurisPK-BGB/Hausch § 1473 RN 5).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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