Pflichtteilsklausel - Behandlung des Testamentes

  • wie macht Ihr das - und warum ? :)

    Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament wird nach dem Erstversterbenden eingereicht und eröffnet.

    Inhalt: Gegenseitige Erbeinsetzung ohne Einsetzung nach dem Längstlebenden, aber die Pflichtteilsklausel für die Kinder.

    Ich mache in so einem Fall Mitteilung an ST. Amt des Längstlebenden und würde auch erneut eröffnen. Ihr auch?

    besten Dank für Antworten

  • Ich mache auch die Mitteilung an das Standesamt, eröffne mangels letztwilliger Verfügung des länger lebenden Ehegatten das Testament aber nicht sondern schicke lediglich eine begl. Abschrift mit der Anmerkung, dass im Kosteninteresse von einer Eröffnung nach dem längstlebenden Ehegatten abgesehen wurde, an die gesetzlichen Beteiligten.

    Guten Rutsch allerseits !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich mache auch die Mitteilung an das Standesamt, eröffne mangels letztwilliger Verfügung des länger lebenden Ehegatten das Testament aber nicht sondern schicke lediglich eine begl. Abschrift mit der Anmerkung, dass im Kosteninteresse von einer Eröffnung nach dem längstlebenden Ehegatten abgesehen wurde, an die gesetzlichen Beteiligten.

    Guten Rutsch allerseits !



    Das ist aber inkonsequent:
    Entweder liegt eine Verfügung von Todes wegen des Überlebenden, die zu eröffnen (= Beteiligten zur Kenntnis zu bringen) ist, vor oder es liegt keine Verfügung des Längstlebenden vor, dann ist aber auch nix zu veranlassen!
    Warum auch!



  • Das ist aber inkonsequent:
    Entweder liegt eine Verfügung von Todes wegen des Überlebenden, die zu eröffnen (= Beteiligten zur Kenntnis zu bringen) ist, vor oder es liegt keine Verfügung des Längstlebenden vor, dann ist aber auch nix zu veranlassen!
    Warum auch!



    Ich sehe ein entsprechendes Testament als nicht zu eröffnen an, da es keine letztwillige Verfügung für den Tod des länger lebenden Ehegatten enthält.

    Ich würde ja auch einen Erbverzichtsvertrag nicht eröffnen, ihn wohl aber den Beteiligten z.K. übersenden.

    Somit verfahre ich mit dem Testament, welches eine Pflichtteils-Strafklausel enthält, entsprechend, ohne dies als inkonsequent anzusehen. ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ein Erbverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen.

    Eine bedingte Enterbung für den zweiten Sterbefall ist eine Verfügung von Todes wegen, von der lediglich nicht feststeht, ob sie infolge Bedingungseintritts zum Zuge kommt oder infolge Bedingungsausfalls im Ergebnis keinen Regelungsgehalt entfaltet.

  • Ein Erbverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen.

    Eine bedingte Enterbung für den zweiten Sterbefall ist eine Verfügung von Todes wegen, von der lediglich nicht feststeht, ob sie infolge Bedingungseintritts zum Zuge kommt oder infolge Bedingungsausfalls im Ergebnis keinen Regelungsgehalt entfaltet.



    ... also würdest du ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ohne Schlusserbfallregelung aber mit Pflichtteils-Strafklausel beim Tode des länger lebenden Ehegatten ebenfalls (kostenpflichtig) eröffnen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich würde die Eröffnung im Bewusstsein, dass die Eröffnung von Gesetzes wegen erforderlich wäre, einfach "vergessen". Beim zweiten Sterbefall genügt so oder so die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, dass die Pflichtteilsansprüche am Nachlass des erstversterbenden Ehegatten nicht geltend gemacht wurden.

  • Ein Erbverzicht ist keine Verfügung von Todes wegen.

    Eine bedingte Enterbung für den zweiten Sterbefall ist eine Verfügung von Todes wegen, von der lediglich nicht feststeht, ob sie infolge Bedingungseintritts zum Zuge kommt oder infolge Bedingungsausfalls im Ergebnis keinen Regelungsgehalt entfaltet.



    ... also würdest du ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ohne Schlusserbfallregelung aber mit Pflichtteils-Strafklausel beim Tode des länger lebenden Ehegatten ebenfalls (kostenpflichtig) eröffnen ?

    Natürlich!
    Diese Testamente enthalten eine Schlusserbfallregelung, nämlich eine bedingte Enterbung!
    Würdet ihr denn ein Einzeltestament, in dem nur ein Kind enterbt wird,
    nicht eröffnen?

  • Ich sagte ja, dass Deiner Einschätzung grundsätzlich zuzustimmen ist. Gleichwohl ist der Fall der durch Einzeltestament erfolgten isolierten Enterbung mit demjenigen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vergleichbar, weil erstere materiellen Regelungsgehalt hat und letztere nicht.

  • Die Pflichtteilsstrafklausel entfaltet nur materiellen Regelungsgehalt, wenn die Bedingung für die Enterbung im Hinblick auf den zweiten Sterbefall eintritt, während die unbedingte negative Enterbung eines Kindes durch den überlebenden Ehegatten stets materiellen Regelungsgehalt hat.

  • Die Pflichtteilsstrafklausel entfaltet nur materiellen Regelungsgehalt, wenn die Bedingung für die Enterbung im Hinblick auf den zweiten Sterbefall eintritt, während die unbedingte negative Enterbung eines Kindes durch den überlebenden Ehegatten stets materiellen Regelungsgehalt hat.

    Im Vergleich zu #12 ist Beitrag #13 fast noch unverständlicher ... :gruebel:

  • Habe nun auch ein gemeinschaftliches Testament vorliegen und der 2. Erbfall ist eingetreten.

    Eine Verfügung nach dem Längslebenden gibt es ausdrücklich nicht. Aber eine abgeänderte Pflichtteilsklausel.
    Verlangt ein Kind seinen Pflichtteil, fällt das vorstehend angeordnete Vermächtnis ersatzlos fort.

    Keine nochmalige Eröffnung, da keine bedingte Enterbung sondern nur ggf. Verlust eines Vermächnisses? Wobei das Vermächtnis an eine Wiederverheiratungsklausel gekoppelt ist und hier keine erneute Heirat vorliegt.
    Ich tendiere dazu nicht zu eröffnen.


    Danke :)

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