Verwalternachweis: Mit Beirat drei Unterschriften?

  • Ich habe gerade ein Brett vorm Kopf und zweifele an meinen GB-Grundkenntnissen:

    Ein Notar behauptet, bei einer WEG mit Beirat genügen zwei Unterschriften, wenn der Beiratsvorsitzende gleichzeitig Eigentümer ist.

    § 24 VI WEG „Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.“

    kann doch nur so zu verstehen sein, dass drei Unterschriften erforderlich sind!?

  • Ich kenne das auch nur so aus meiner früheren GB-Zeit. 3 Unterschriften, wenn ein Beirat bestellt ist.

    Grade gefunden: Der aktuelle Bärmann/Pick bestätigt das: RdNr. 14:
    "Gemäß Satz 2 ist sie vom Vorsitzenden und einem WEer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, zusätzlich von dessen Vorsitzendem oder Vertreter zu unterschreiben."

    Also: Ganz Deiner Meinung!

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Im Palandt (Rdnr. 13) steht nur die Ausnahme, dass der Versammlungsleiter und der Beiratsvorsitzende identisch sind. Dann braucht er nur einmal zu unterschreiben. Das leuchtet mir ein. Aber den Fall habe ich hier nicht.

    Oder was im Palandt macht Dich stutzig?

  • Ich finde das Gesetz hier auch eindeutig. Es sind die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden und eines (anderen) Wohnungseigentümers erforderlich. Eine andere Ausnahme als die im Palandt genannte habe ich auch nicht gefunden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich hätte erwartet, dass im Falle der Leitung der Versammlung durch den Beiratsvorsitzenden zusätzlich dessen Vertreter für den Verwaltungsbeirat unterschreiben müsste.

    Nach der angeführten Entscheidung des LG Lübeck ist aber die erforderliche Mindestzahl von zwei Unterschriften erreicht. Etwas anderes kann dann m.E. auch nicht gelten, wenn der Verwaltungsbeiratsvorsitzende als Eigentümer unterschreibt.

  • Ich hätte erwartet, dass im Falle der Leitung der Versammlung durch den Beiratsvorsitzenden zusätzlich dessen Vertreter für den Verwaltungsbeirat unterschreiben müsste.

    Nach der angeführten Entscheidung des LG Lübeck ist aber die erforderliche Mindestzahl von zwei Unterschriften erreicht. Etwas anderes kann dann m.E. auch nicht gelten, wenn der Verwaltungsbeiratsvorsitzende als Eigentümer unterschreibt.



    Da zitiere ich doch mal aus dem Tenor der Entscheidung des LG Lübeck:
    "Ist der Beiratsvorsitzende zugleich Versammlungsvorsitzender, so genügt es, wenn er und ein Wohnungseigentümer die Niederschrift mit dem Beschluß über die Verwalterbestellung unterschreiben; dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, daß ein stellvertretender Beiratsvorsitzender gewählt ist und an der Versammlung teilgenommen hat."

    Also geht auch das LG Lübeck davon aus, dass bei Personenidentität einzelner Garanten grundsätzlich drei Unterschriften erforderlich sind, es sei denn, die betreffenden Personen waren nicht anwesend. Und bei dem vom Landgericht entschiedenen Fall (Beiratsvorsitzender=Versammlungsvorsitzender, kein stellvertretender Beirat anwesend) könnte auch keine dritte Unterschrift beigebracht werden.

    Ich habe mich mal über einen Fall wie bei Kai mit dem Notar... hmmmm... "sachlich auseinandergesetzt"; leider ging der Vorgang nicht zum Landgericht, weil eine weitere Eigentümerin die Unterschrift nachgeleistet hat.

  • Im Fall, dass der Verwalter/Versammlungsleiter nicht nur als solcher, sondern auch als Eigentümer unterschreibt, dürfte doch auch die Unterschrift eines weiteren Eigentümers erforderlich sein?

    (Es haben auch weitere Eigentümer an der Versammlung teilgenommen).

  • Personalunion ist grundsätzlich unzulässig, außer wenn der Versammlungsleiter der Beiratsvorsitzende ist. Also würde ich auch noch eine Unterschrift verlangen.

  • Die (mir vorliegende) Kommentierung schweigt sich zu dem Thema leider aus.

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift würde ich aber auch 2 Unterschriften verlangen, allein schon zum Schutz des Verwalters, damit kein Anschein der Unrechtmäßigkeit der Bestellung entstehen kann...

  • Ich hab in meinen Unterlagen den Hinweis auf "Ein-Mann-Versammlung und Unterschriftsleistung" gefunden - DNotl-Report 1996, 201.
    Ob es hier zutrifft, habe ich nicht mehr geprüft.
    Und nun schönes Wochenende.

  • Es waren doch offenbar genug Leute da, also warum das Theater? Die fehlende Unterschrift könnte doch längst geleistet sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie Vorposter.

    Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass in den Fällen der Personalunion des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden mit einem der Wohnungseigentümer - also in der Praxis nahezu immer - die Unterschrift eines der beiden ausreichen sollte, dann hätte er sich die des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden wohl gespart. Hat er aber nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier ran !
    Mir liegt ein Protokoll über die Verwalterbestellung vor aus dem sich ergibt, dass bei der Versammlung lediglich der Versammlungsleiter/Verwalter und die Protokollführerin anwesend waren. Die Wohnungseigentümer waren nicht persönlich anwesend, sondern haben alle den Verwalter zur Stimmenabgabe bevollmächtigt. Beschlussfähigkeit wurde festgestellt und Verwalterbestellung wurde verlängert. Nun das (vermeintliche) Problem: Das Protokoll ist dann auch nur vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin unterschrieben worden und auch nur diese Unterschriften wurden beglaubigt. Die Unterschrift eines Wohnungseigentümers konnte ja mangels Anwesenheit auch nicht beglaubigt werden. Würdet Ihr hier ein Verstoß gegen § 24 VI, 26 III WEG sehen der zu beanstanden wäre oder interessiert es mich nicht, da der Beschluss ja evtl nur anfechtbar ist ?

  • Bassenge in Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, Rdn. 22 sowie Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, Rdn. 110 ff.

    Die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates ist nur erforderlich, wenn dieser auch an der Versammlung teilgenommen hat.
    (Anm. gleiches gilt natürlich auch für den stellvertretenden Beiratsvorsitzenden).

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bassenge in Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, Rdn. 22 sowie Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, Rdn. 110 ff.

    Die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates ist nur erforderlich, wenn dieser auch an der Versammlung teilgenommen hat.
    (Anm. gleiches gilt natürlich auch für den stellvertretenden Beiratsvorsitzenden).



    OK, aber mir geht es um die fehlende Unterschrift eines Wohnungseigentümers ?!

  • Wie Katzenfisch. Jedenfalls "ist die Unterschrift dessen entbehrlich, der an der WEvers nicht teilgenommen hat, da er dann nicht die Verantwortung für die Richtigkeit der Urkunde übernehmen kann" (Staudinger/Bub § 24 Rn. 132 m.w.N.). Das Problem ist immer das Gleiche. Die Rechtfolgen (Anfechtbarkeit) auch.

  • Vielleicht hilft dieser Beschluss weiter:

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010 - I-3 Wx 263/09 -

    Dort heißt es u.a.: .... wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person nur einmal unterschreibt.....

    .... Deshalb kommt es bei Vorhandensein eines Beirates alleine darauf an, dass auch dieser weitere Funktionsträger die Niederschrift billigt, nicht aber ist hieraus das Erfordernis einer höheren Anzahl unterschreibender Personen oder der niedergelegten Unterschriften abzuleiten."

    Wenn Protokollführer auch Miteigentümer ist - kein Problem.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Mein heutiger Fall:
    Das Protokoll über die Eigentümerversammlung ist durch den Verwalter als Versammlungsleiter und drei Personen als Verwaltungsbeirat unterschrieben. Ein Mitglied des Beirats hat noch einmal separat unterschrieben (ohne weitere Angabe). Auf meine Beanstandung bzgl. der nicht genannten Funktionen der Beiratsmitglieder teilt der Notar mit, der gesamte Beirat habe auch (als Eigentümer) unterschrieben. Würdet Ihr das ausreichen lassen oder muss noch ein weiterer vierter Wohnungseigentümer unterschreiben?

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