Fahrkosten

  • Hallo zusammen,

    frisch aus dem Urlaub zurück, weiß ich nicht so recht was ich in folgendem Fall zu tun habe:

    Bekl. hat PKH o.R. und RA X wurde beigeordnet. Zum Termin wird das persönliche Erscheinen des Bekl. angeordnet (Entfernung zum Gericht 1.240 km für Hin- und Rückfahrt). Die Frau des Bekl. ist als Zeugin geladen. Sie fahren zusammen mit dem PKW zum Gerichtsort; + Übernachtungskosten).

    Die Ehefrau hat Zeugenentschädigung erhalten.

    Der Bekl. beantragt nun, die Erstattung der Hotelkosten und die Erstattung der Fahrtkosten. Er führt aus, dass sein Rechtsanwalt ihm mitgeteilt habe, dass bei bewilligter PKH ein Erstattungsanspruch besteht.

    Bin etwas ratlos!!!

  • Nun, wenn sein RA dem Bekl. mitgeteilt hat, bei bewilligter PKH würden ihm Reisekosten erstattet, mag er Dir vielleicht auch mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage.

    M.E. geben die §§ 114 ff ZPO keine her. Dass manche Gerichte immer wieder eine an den Haaren heibeizuziehen versuchen, macht die Sache nicht besser.

    Ich würde den Erstattungsantrag deshalb zurückweisen.

  • Zutreffend. Fahrtkosten und notwendige Unterkunftskosten können auf Antrag im Rahmen der Zeugenentschädigung durch die Gerichtskasse getragen werden - aber nicht im Rahmen der PKH ausgekehrt.

    Ist das ein neuer Trend, dass diese Anträge sich derzeit häufen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich tippe mal, dass diese neue Masche u.U. Ausfluss der "uneingeschränkten" PKH-Bewilligung/-beiordnung ist und die RAe sodann Reisekosten geltend machen können. Die Verknüpfung zu Parteikosten kann ich nicht nachvollziehen. Wenn eine Partei zum Termin kommen muss und mittellos ist, gibt es die entsprechende VerwV, wonach eine Fahrkarte etc. beantragt werden kann. Hoffentlich ist diese noch in der Form gültig:

    Zitat

    [FONT=&amp]Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von
    Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen
    für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige,
    Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer,
    ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
    (VwV Reiseentschädigung)

    zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26.08.2009 (BAnz 2009 Nr. 136 S. 3232)[/FONT]

  • Im Rahmen der PKH können die Parteiauslagen nicht erstattet werden. Aber es bleiben zwei Möglichkeiten, um an das Geld zu kommen:

    1) Wenn die Gegenseite die Kosten trägt § 104 ZPO - logisch.
    2) Bei uns gibt es auch die von 13 genannte VwVReiseentschädigung (oder ist das quasi Bundesrecht? :confused:), wonach mittellose Personen auf Antrag (soll eigentlich vor der Verhandlung gestellt werden) eine Fahrkarte, Übernachtungskosten und ggf. notwendige Tagegelder gestellt werden können. Praktisch ist hierfür ein Beschluss des Gerichts erforderlich. Eine Auszahlung ist im Regelfall ausgeschlossen bzw. nur in Ausnahmefällen möglich (wenn es uns vorher angezeigt wird, buchen wir die Fahrkarten etc. Wir haben aber auch schon ausgezahlt - gerade, wenn durch das Gericht vorher kein oder ein falscher Hinweis erging). Vielleicht lässt sich ja über diese Schiene was machen?

  • 2) Bei uns gibt es auch die von 13 genannte VwVReiseentschädigung (oder ist das quasi Bundesrecht? :confused:), wonach mittellose Personen auf Antrag (soll eigentlich vor der Verhandlung gestellt werden) eine Fahrkarte, Übernachtungskosten und ggf. notwendige Tagegelder gestellt werden können. Praktisch ist hierfür ein Beschluss des Gerichts erforderlich. Eine Auszahlung ist im Regelfall ausgeschlossen bzw. nur in Ausnahmefällen möglich (wenn es uns vorher angezeigt wird, buchen wir die Fahrkarten etc. Wir haben aber auch schon ausgezahlt - gerade, wenn durch das Gericht vorher kein oder ein falscher Hinweis erging). Vielleicht lässt sich ja über diese Schiene was machen?

    Für diesen Fall ist aber auch Punkt 1.3 der VwV zu beachten:

    Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Zu meinem Fall (#41) mach' ich grad' den Zurückweisungsbeschluss. Bei beck-online hab' ich im BeckOK ZPO § 122 Rn 13-20 gefunden. Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten aus Prozesskostenhilferecht doch möglich?

  • Da wird mal wieder was kräftig durcheinandergewürfelt.
    Es bleibt dabei , dass eine Erstattung im Wege der PKH nicht möglich ist und die mittellose Partei auf die entspr. Entschädigung gem. #44 zu verweisen ist.
    Im Rahmen der PKH-Abrechnung ist also die Erstattung abzulehnen bzw. ein entspr. Antrag dem Entschädigungsbeamten vorzulegen.
    Bei uns im Hause ist das ( mehr oder weniger zufällig ) der Zeugenentschädigungsbeamte.

  • Kann ich den Antrag "umdeuten" und nach meiner Zurückweisung dem Entschädigungsbeamten vorlegen? (wer immer das bei uns auch sein soll:gruebel:). Oder ist eine "neuer" Antrag erforderlich. Dann wäre aber die 3-Monatsfrist nach 1.3 der VerwV verstrichen.

  • So hier mein Zurückweisungsbeschluss:

    Beschluss

    Der Erstattungsantrag der Beklagtenpartei vom 24.01.2013 (Bl. 52/53 d.A.) wird zurückgewiesen.

    Gründe:


    Am 24.01.2013 stellte der Beklagte Antrag auf Erstattung von Hotelkosten i.H.v. 100,00 Euro sowie die Erstattung von Fahrtkosten (Fahrt mit dem eigenen Pkw; 1.240 km für Hin- und Rückfahrt). Als Begründung trug der Beklagte vor, ihm sei in vorliegendem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er bei bewilligter Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Erstattung der Fahrt- und Hotelkosten habe.

    Im Rahmen der Prozesskostenhilfe können Parteiauslagen nicht erstattet werden (Zöller/Philippi 27. Auflage § 122 Rn 7).
    Die Beklagtenpartei wird darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung möglicherweise über folgende Bestimmung erfolgen kann:
    Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte (Reiseentschädigungsbekanntmachung - ReiBek) vom 14.06.2006 (s. JMBl. 2006, 90, Gliederungs-Nr: 360-J, Az: 5110 - VI - 1930/03).

    Der Antrag wurde daher dem zuständigen Entschädigungsbeamten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.


    Meinungen dazu?

  • Meinungen dazu?

    Alleine der Umstand, dass das so im Zöller steht, bedeutet nicht, dass es richtig ist.

    Ich bin seit längerem nicht mehr mit Verfahren befasst, in denen diese Fragestellung auftreten kann, erinnere mich aber noch an einen ähnlichen Fall. Soweit mir das noch präsent ist, beruht die Ansicht, dass Fahrtkosten der/des Beteiligten bei PKH ohne Raten auch ohne gesonderten Antrag über PKH erstattet werden können, darauf, dass die Mittellosigkeit bei PKH ohne Raten nicht anders zu beurteilen sein kann als bei den Bestimmungen für die Fahrtkostenerstattung.

    Es mag sein, dass das haushaltstechnisch an sich verschiedene Titel berührt, was aber im Außenverhältnis unerheblich sein dürfte.

    Was bringt eine Zurückweisung, wenn die Antragsfrist für die Fahrtkostenerstattung verstrichen ist und aufgrund Rechtsprechung davon ausgegangen werden konnte, dass die Fahrtkostenerstattung nicht gesondert beantragt werden braucht?

  • Soweit mir das noch präsent ist, beruht die Ansicht, dass Fahrtkosten der/des Beteiligten bei PKH ohne Raten auch ohne gesonderten Antrag über PKH erstattet werden können, darauf, dass die Mittellosigkeit bei PKH ohne Raten nicht anders zu beurteilen sein kann als bei den Bestimmungen für die Fahrtkostenerstattung.



    Ich bin der Auffassung, dass die Mittellosigkeit nach der VwVReisekostenentschädigung durchaus nach anderen Maßstäben zu beurteilen ist als bei der Bewilligung von PKH.
    So kann es sein, dass die reisende Partei nach ihren Einkünften grundsätzlich zum Bestreiten der Prozesskosten in der Lage ist und keine PKH bekäme, jedoch punktuell keine Mittel für die Terminsanreise zur Verfügung stehen (Terminierung zum Monatsende und - huch - kein Geld mehr für die Fahrkarte).
    Andererseits kann die Partei im Hinblick auf Gerichts- und Anwaltskosten im vierstelligen Bereich bedürftig sein und deshalb PKH bekommen, indes die 50,- Euro für eine Fahrkarte zum Termin durchaus auf der Tasche haben.

    Außerdem dürften auch die kostenrechtlichen Folgen unterschiedlich sein:

    Wird eine Reisekostenerstattung nach der VwVReisekostenentschädigung gewährt, mutiert die Reiseentschädigung zu Gerichtskosten nach Nr. 9008 Nr. 2 KV GKG (siehe Nr. 1. S. 2 der VwV), die im Falle einer Kostenaufhebung in einem Vergleich von den Parteien zur Hälfte zu tragen wären.
    Würden die Reisekosten im Rahmen der PKH erstattet, könnte man davon ausgehen, dass sie ihren Charakter als Parteiauslagen behalten und der Gegner im Kostenaufhebungsfalle nichts davon zu tragen hat.


  • Was bringt eine Zurückweisung, wenn die Antragsfrist für die Fahrtkostenerstattung verstrichen ist ....

    Verhandlung war am 24.1. Der Beklagte hat den Entschädigungsantrag am selben Tag auf der Rechtsantragstelle erklärt. Insoweit ist die Antragsfrist nicht verstrichen. Die Frage ist nur, ob ich den Antrag "umdeuten" kann als Antrag auf Entschädigung nach der VerwV und dem Entschädigungsbeamten vorlegen kann der dann darüber entscheidet, oder ob das nicht möglich ist. Ein "neuer" Antrag auf Entschädigung nach der VerwV wäre dann natürlich nicht mehr fristgerecht.

  • Man mag den Antrag umdeuten.

    Allerdings musst Du ihn dann erst dem Richter vorlegen, damit er nach der WwVReisekostenentschädigung eine Bewilligungsentscheidung dem Grunde nach trifft.
    Der Kostenbeamte zahlt dann aufgrund dieser Entscheidung die notwendigen Kosten aus - er bewilligt aber nicht selbst.

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