Fahrkosten

  • Hallo liebe KollegInnen,

    ich stehe auf der Leitung und brauche Hiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiilfe.

    Partei hat PKH ohne bewilligt bekommen. Nach Scheidungsurteil (wie übl. Kosten gegeneinander aufgeh.) wird unter Vorlage einer Fahrkarte der DB die Erstattung der Fahrtkosten der zum Termin geladenen und auch erschienenen Partei verlangt. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage wird mitgeteilt, gem. § 122 ZPO (hierzu Thomas-Putzo, Rdn 1) seien die Fahrkosten zu erstatten. Lt. Schoreit-Dehn sieht's aber wohl anders aus.

    Fragen:

    1. Wer ist überhaupt funktionell zuständig? KostenbeamtIn??? Es ist kein PKH-Festsetzungs- aber auch KFB-Antrag nach §§ 104ff. ZPO.

    2. Wie wäre zu entscheiden? Zahlen oder ablehnen?


    Vielen Dank für eure Beiträge

    LG

    HuBo

  • Ich habe seit Gestern einen ähnlichen Fall auf dem Tisch. Ich werde nach entsprechender Zwischenverfügung zurückweisen. Auslagen hat die Partei selber aufzubringen, Zöller, Rdn 7 zu § 122 CPO.

    Falls Sie sich die Reise nicht hätte leisten können, hätte Sie nach der Verordnung über die Übernahme von mittellosen Zeugen (oder so) ein DB-Ticket vor Antritt der Reise durch das Gericht bekommen. Diese Kosten wären dann Prozesskosten und fielen unter § 122 Abs. I Nr. 1 a CPO.

    Hatse aber nich, also gibbet jetzt nix.:strecker

  • Nach Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005 Rn. 7 zu § 119 ZPO (zu finden unter beck-online) ist eine Antragstellung vor dem Termin grundsätzlich nicht notwendig. Über nachträgliche Erstattung ist in einem Verfahren entsprechend §§ 45 ff RVG zu entscheiden.

  • Zitat

    Zitat von jojo:
    Falls Sie sich die Reise nicht hätte leisten können, hätte Sie nach der Verordnung über die Übernahme von mittellosen Zeugen (oder so) ein DB-Ticket vor Antritt der Reise durch das Gericht bekommen. Diese Kosten wären dann Prozesskosten und fielen unter § 122 Abs. I Nr. 1 a CPO.

    Hatse aber nich, also gibbet jetzt nix



    Dem kann ich mich nicht anschließen. Die genannte AV ist zutreffend und schließt m. E. nicht die nachträglich Geltendmachung der Kosten aus. Ich würde daher der Partei einen Antrag anheim stellen, auf welchen der Richter die Notwendigkeit der Reise i. S. d. AV feststellen soll. Tut ers, ab mit der Rechnung an den KB zur Anweisung.

  • Ich kann jojo nur zustimmen, haben wir hier schon mehrfach durchgezogen, und es hat sich danach nie ein RA beschwert. Allerhöchstens mal hat die Partei selbst angerufen und den üblichen Radau am Telefon veranstaltet. Da hilft dann nur kurzes abwürgen oder auflegen.

  • Ich neige ebenfalls zu der Ansicht von jojo. Sinn der Sache ist, die Fahrt zum Termin zu ermöglichen. Deshalb ist auch eine rechtzeitige Antragstellung vonnöten. Ist die Fahrt zum Termin anderweitig möglich gewesen, hat sich die Sache erledigt. Im Nachhinein abkassieren gibt es auch an unserem Gericht nicht.

  • @stolli: Wenn eine Partei zum Termin angereist ist, ist sie m.E. nicht mittellos im Sinne der AV. Denn die soll ja ermöglichen, dass eine Partei u.ä. den Termin auch dann wahrnehmen kann, wenn sie kein Geld für die Anreise hat. Ist die Partei da, hat sie auch Geld gehabt :strecker

    Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite ist u.U. auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren möglich.

    Wir weisen in unseren Ladungen drauf hin, sollen sich die Parteien diese durchlesen. Im übrigen bin ich gehalten, DB-Fahrkarten über ein zentrales Reisebüro zu ordern. Wie das in Eilfällen "Ich habe aber Morgen Termin in Müchburg" funktionieren soll, ist noch nicht geklärt (Falls die Obrigkeit mitlesen sollte, ist das der dezente Hinweis darauf, dass auf die entsprechenden Berichte noch keine Vfg ergangen ist)



  • Hab' ich auch schon gehabt:

    Zöller ZPO Rdnr 26:
    " Reiseentschädigungen der Partei sind in § 122 I nicht erwähnt, rechnen aber nach GKG-KostVerz Nr 9008 zu den gerichtlichen Auslagen, wenn die durch eine gerichtliche Maßnahme veranlaßt worden sind (Nürnberg FamRZ 98, 252 mwN). Aus dem Zweck der PKH, einer mittellosen Partei vollen Rechtsschutz zu gewähren, folgt das Gebot der analogen Anwendung des § 122 I Nr 1 auf solche Aufwendungen der Partei (BGHZ 64, 139; München Rpfleger 85, 165; Hamm JurBüro 82, 1406; Bamberg JurBüro 89, 1285; Nürnberg aaO). Eine ausdrückliche Erwähnung im Bewilligungsbeschluss ist nicht erforderlich (Bamberg JurBüro 87, 249; Nürnberg aaO).
    Jedenfalls hat die Partei Anspruch auf die Bewilligung einer Reisekostenentschädigung, wenn sie persönlich geladen worden oder ihr Erscheinen notwendig ist und sie die Kosten nicht zusätzlich neben etwaigen Monatsraten aufbringen kann (BGHZ 64, 139; Celle NdsRpfl77, 190; Köln Rpfleger 88, 79; Koblenz JurBüro 88, 1721; Schleswig JurBüro 89, 837; AG Krefeld JurBüro 89, 372; anders Nürnberg JurBüro 88,737). Ist ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden, so kann sie die Zusendung einer Fahrkarte verlangen, wenn auch eine vermögende Partei aus verständlichen Gründen am Termin teilnehmen würde, z.B. bei Zeugenaussagen über eine Angelegenheit, die sie miterlebt hat (München MDR 97, 194). Vorsorglich sollte immer beantragt werden, die Bewilligung der Reiseentschädigung in die PKH-Bewilligung hineinzunehmen....
    Für Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige bestehen einheitliche Bestimmungen der Länder (Fundstellen: Ministerialblätter 1977, z.B. JMBLNRW 77, 182; sächs Amtsbl 92, 4). Die Entscjeidung über einen Antrag auf Gewährung von Reisekostenentschädigung setzt keine erneute Prüfung der Hilfsbedürftigkeit voraus. Wenn und solange PKH bewilligt worden ist ist lediglich darauf abzustellen, ob die Bereitstellung dieser Mittel zur Prozessführung notwendig ist. Bei Gebrechlichkeit ist auch ein Vorschuss für eine Begleiter zu zahlen. Hat die Partei Reisekosten selbst ausgelegt, dann ist sie iS der landesrechtlichen Entschädigungsvorschriften dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 hinaus belastet zu werden (Düsseldorf JurBüro 91, 976f mwN=FamRZ 1073=MDR 679; anders LAG Düsseldorf JurBüro 87, 1702). Beantragt sie nicht alsbald nach dem Termin Kostenerstattung, so spricht dies gegen die Mittellosigkeit (Zweibrücken JurBüro 89, 233; Brandenburg JurBüro 96, 142). ... Die Reisekostenentschädigung wird vom Gericht bewilligt; angewiesen wird sie vom zuständigen Beamten der Geschäftstelle. In Eilfällen kann auch der aufsichtführende Richter des AG, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, eine Reiseentschädigung bewilligen. Die Entscheidung darüber ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rspr. und deshalb nach § 127 II 2 beschwerdefähig (BGHZ 64, 139=NJW 75, 1124; anders Stuttgart MDR 85, 852=Rpfleger 86, 29; Beschwerde analog § 128 BRAGO)"


    Hinweis eines Kollegen:
    Es gibt eine Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen der alten Bundesländer und des Bundesministers der Justiz, so heißt es zumindest in einer Verwaltungsvorschrift Thüringens.
    Nach dieser Vorschrift sind mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung zu gewähren.
    In der Praxis sieht das bei uns so aus, das vor der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende über den Antrag auf Reiseentschädigung entscheidet, danach wird ein Reisegutschein dem Kläger zugesandt. Eine nachträgliche Entschädigung findet nicht statt, da bei Erscheinen des Klägers feststeht, das er die Mittel für die Fahrt zur Verhandlung aufbringen konnte. In Eilfällen wird das für den Wohnort des Klägers zuständige Amtsgericht zur Barauszahlung der Reiseentschädigung angewiesen.

  • Wenn die Partei den Termin wahrnimmt, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie nicht mittellos sei. Übliches vorkommendes Beispiel: die Partei verpennt es rechtzeitig den Antrag auf Fahrkartengestelltung durch das ladende Gericht zu stellen; Eilantrag an das AG ihres Wohnortes klappt auch nicht mehr, weil sie selbst dorthin wegen mangelnder Mittel nicht hinfahren kann. Sie leiht sich daher die Kohle um die Fahrkarte zunächst selbst zu erwerben und den Termin wahrzunehmen. Da sie die Kosten rückzuerstatten hat, ist sie weiterhin mittellos. Diese Prüfung/Feststellung ist allerdings Aufgabe des Richters, schließt aber nicht per se einen erfolgreichen nachträglichen Antrag aus.

  • @stolli: Partei ist gekommen, hatte also, woher auch immer, Geld. Das bedeutet für mich, nicht mittellos. Also gibts nix.

    Und wenn die Partei nicht liest, was wir ihr schreiben, ist das wohl persönliches Pech.

    Aus Erfahrung kann ich im übrigen sagen, dass sich die meisten Anträge sowieso erledigen, sobald man das Wort DB-Fahrkarte in den Mund nimmt........(kann ich irgendwo verstehen )

  • Noch eine kurze Frage Frage zu dem Thema Reisekostenentschädigung:

    Wie ist den in den Fällen, in denen die Partei rechtzeitig den Antrag auf eine Reisekostenentschädigung stellt (bzw. auf Übermittlung einer Fahrkarte) die Zuständigkeit bei Euch geregelt?
    Macht das die Geschäftsstelle oder der Rechtspfleger???

    Gruß
    und vorab vielen Dank!

  • Wenn's rechtzeitig ist, dann die Geschäftsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung. Wenn's knapp ist (ab 3 Tage vorher) und die Leute bei ihrem AG am Wohnort vorsprechen, dann der Rpfl. Wo das geregelt ist, weiß ich allerdings nicht. :gruebel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von jojo

    Ich habe seit Gestern einen ähnlichen Fall auf dem Tisch. Ich werde nach entsprechender Zwischenverfügung zurückweisen. Auslagen hat die Partei selber aufzubringen, Zöller, Rdn 7 zu § 122 CPO.

    Falls Sie sich die Reise nicht hätte leisten können, hätte Sie nach der Verordnung über die Übernahme von mittellosen Zeugen (oder so) ein DB-Ticket vor Antritt der Reise durch das Gericht bekommen. Diese Kosten wären dann Prozesskosten und fielen unter § 122 Abs. I Nr. 1 a CPO.

    Hatse aber nich, also gibbet jetzt nix.:strecker



    So sehe ich das auch!

  • Zitat von li_li

    Wenn's rechtzeitig ist, dann die Geschäftsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung. Wenn's knapp ist (ab 3 Tage vorher) und die Leute bei ihrem AG am Wohnort vorsprechen, dann der Rpfl. Wo das geregelt ist, weiß ich allerdings nicht. :gruebel:



    Das ist die von Petrosilius genannte Fundstelle:
    Ansonsten BW: AV des JM vom 01.08.1977 ( 5110-III/199) Die Justiz Seite 342 und früher AV d.JuM vom 20.11.1958 ( 5110-III/116) Die Justiz Seite 389) sowie einer Änderung ( ich galub in den Neunzigern) , die aber inhaltlich keine Änderung darstellte.

    Partei kosten macht aber m.E. immer der Rpfleger. Nur Zeugen etc. der Anweisungsbeamte

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!!!:daumenrau

    @ diabolo: Gibt's für die Zuständigkeit des Rechtspflegers vielleicht eine gesetzliche Grundlage???
    Ich habe bisher nämlich nirgends etwas dazu gefunden.
    Und die o.g. AV spricht nur vom UdG als zuständiger Person.

  • Zitat von Icemen

    Vielen Dank für die schnellen Antworten!!!:daumenrau

    @ diabolo: Gibt's für die Zuständigkeit des Rechtspflegers vielleicht eine gesetzliche Grundlage???
    Ich habe bisher nämlich nirgends etwas dazu gefunden.
    Und die o.g. AV spricht nur vom UdG als zuständiger Person.



    Muß das auch mal erst nachschlagen. Ich mach es hier so, weil"es halt schon immer so war."
    Deswegen: kein Verlass zu 100% auf Rpfl-Zuständigkeit!
    Vielleicht finde ich mal was.

  • Mir fällt beim zufälligen Lesen dieser Beiträge auf, dass hier doch recht leichtfertig Urteile darüber gefällt werden, ob jemand mittellos ist oder nicht. Insofern schließe ich mich stolli an! Wenn jemand es - wie auch immer - geschafft hat, zu dem Termin zu kommen, so heißt dies noch lange nicht, dass er die Fahrt auch selber (also aus eigenen Mitteln) finanzieren konnte. Es ist sehr gut denkbar, dass er sich das Geld in der Erwartung geliehen hat, es nach der Erstattung der Kosten durch das Gericht zurückzahlen zu können. Nach dem Leihen des Geldes ist er noch mittelloser als zuvor ohnehin schon, da er nun (noch eine weitere) Verbindlichkeit begründet hat.
    Ich kann dementsprechend nur mit dem Kopf schütteln, wenn ich hier lese "wenn er bei dem Termin war, dann hat er ja die Mittel dazu gehabt und ist demnach nicht mittellos". Es waren ja eben womöglich gar nicht seine Mittel! Dies sollte in entsprechenden Fällen doch wohl zumindest geprüft werden, bevor (leichtfertig) entschieden wird!
    Sinn der Vorschriften ist nämlich vor allem, Armen gleichberechtigten Zugang zum Recht zu gewähren. Dies sollte man sich zu allererst vor Augen halten, bevor man an die Schonung des Staatshaushaltes denkt, da die sozialen Zugangsbarrieren zum Recht für Arme ohnehin bereits ungleich höher sind als für jene, die sowieso "ihren" Hausanwalt haben und bezahlen können.
    Dies musste ich nur mal loswerden, da ich das Gefühl hatte, dass hier einige sehr leichtfertig so entscheiden, dass man den Eindruck bekommen könnte, es ginge um ihr eigenes Geld. Noch dazu, wenn solche Terminologie wie von Manfred gewählt wird, als hätte das Gericht einen Kampf gegen die Partei zu führen. Gerichte und Rechtspfleger sollten sich vielmehr - anders als Manfred - als Dienstleister für den Bürger begreifen und dies verinnerlichen! "Da hilft dann nur kurzes Abwürgen oder Auflegen" halte ich nicht nur für äußerst unhöflich, sondern noch dazu für grundgesetzwidrig (Stichwort rechtliches Gehör und Organ der Rechtspflege)!

  • @ RA Helm:

    Ich denke, dass die gewählte Terminologie mit den persönlich gemachten Erfahrungen zusammenhängt.
    Wenn man häufig die Erfahrung macht, dass einige der Bürger welche PKH und Beratungshilfe oder eben auch Reisekostenentschädigung in Anspruch nehmen die neuesten und teuersten Handys, Klamotten und das unentberliche "Premiere-Fernsehen" haben, dann kann einem ab und zu schon einmal die Galle hochkommen.
    Es mag sein, dass deshalb auch der ein oder andere Antragsteller mal eine etwas barsche Antwort erhält, obwohl er tatsächlich bedürftig ist.

    All: Um nochmal auf meine Frage zurückzukommen:

    Falls jemand zufällig eine Begründung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers (oder eben des UdG) parat hat, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar.

  • Zitat von Icemen

    @ RA Helm:

    Ich denke, dass die gewählte Terminologie mit den persönlich gemachten Erfahrungen zusammenhängt.
    Wenn man häufig die Erfahrung macht, dass einige der Bürger welche PKH und Beratungshilfe oder eben auch Reisekostenentschädigung in Anspruch nehmen die neuesten und teuersten Handys, Klamotten und das unentberliche "Premiere-Fernsehen" haben, dann kann einem ab und zu schon einmal die Galle hochkommen.
    Es mag sein, dass deshalb auch der ein oder andere Antragsteller mal eine etwas barsche Antwort erhält, obwohl er tatsächlich bedürftig ist.


    ...wenn Missbrauch vorkommt, ist dies sicher ärgerlich - Ja.
    Grund, seine Position im Rechtsstaat und die hoffentlich gute Erziehung zu vergessen, aber sicher - Nein!
    Und allen Antragstellern, die ohne vorherigen Antrag zum Termin erschienen von vornherin Missbrauch zu unterstellen - sicher auch Nein!

    Die Antwort auf meinen Kommentar klingt zudem so, als wäre die Mehrzahl der Antragsteller nicht bedürftig und "der eine oder andere, der tatsächlich bedürftig ist" müsse dann eben mit der Unfreundlichkeit und Rechtsverweigerung leben. Wenn diese Verteilung tatsächlich "erfahrungsgemäß" so ist, dass die Missbrauchsfälle überwiegen, dann wäre die richtige Reaktion doch wohl eine entsprechende Strafanzeige wegen Betruges bzw. versuchten Betruges in den entsprechenden Fällen!

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