Zustellung Strafbefehl

  • Hi, ich war in letzter Zeit ein wenig mit dem hiesigen AG am Diskutieren an wen die Zustellung des Strafbefehls zu erfolgen hat bzw. möglich ist.
    Folgender Fall:
    Der Beschuldigte wird bereits im Ermittlungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten (Vollmacht und Auftreten des RA alles in der Akte). Üblicherweise wird der Strafbefehl dann auch an den RA per EB zugestellt. In einem Fall war dies aber nicht der Fall, der SB wurde per PZU an den Beschuldigten zugestellt (der RA blieb außen vor). Ich war und bin der Meinung dass dies in Ordnung sei, das Gericht bestand aber auf eine Neuzustellung an den RA. Hat Jemand die Vorschrift im Kopf welche meine Auffassung bestätigt? Ich weiß dass es sie gibt, nur ich finde sie net mehr :(
    Danke...

  • Zitat
    Zitat

    (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.


    Meyer-Goßner, StPO, RdNr. 6 zu § 145 a StPO:

    Die Vorschrift ermächtigt zwar zu Zustellungen an den Verteidiger, begründet aber keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Beschuldigten an diesen zu bewirken. Zustellungen an den Beschuldigten sind wirksam und setzen die RM-Fristen in Lauf (BVerfG NJW 2001, 2532; BGH 18, 352, 354; BayObLG 1988, 162; u.a.)


    Beachte im Übrigen bei mehreren Zustellungen für die Berechnung von Fristen § 37 Abs. 2 StPO.

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