Gemäß § 26 BauGB gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen ist.
Hier geht es nun um die Frage, in welchem Umfang das beim Verkauf an Verschwägerte der Fall ist.
Die betreffende Passage des § 26 Nr. 1 BauGB hat den folgenden Wortlaut:
Zitat
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer (...) an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Satz hinsichtlich der Verschwägerten so verstehen ist, dass nur die Verschwägerten in gerader Linie befreit sind.
Nun habe ich in einem alten BauGB-Kommentar aber gelesen, dass die Befreiung nach Nr. 1 grundsätzlich für Verschwägerte des Verkäufers gelten solle - demnach also für alle Verschwägerten.
Ich denke, sprachlich sind beide Alternativen aus dem Gesetzestext herauslesbar.
Eine Befreiung aller Verschwägerter kann jedoch m.E. nicht gewollt sein, da dann die Befreiung der Verschwägerten weiter ginge, als die der Verwandten.
Würde man den Satz so verstehen, dass Verkäufe an Verschwägerte generell unter diese Ausnahmevorschrift fallen, dann würde bei einem Verkauf z.B. an einen Verwandten 4. Grades in der Seitenlinie die Vorkaufsrechtsausübung möglich sein (der Ausschluss gilt ja nur für Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad), an einen in der Seitenlinie im 4. Grad Verschwägerten könnte aber ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht verkauft werden. Das kann ja wohl kaum im Sinne des Erfinders sein, meine ich.
Meinungen??