Ausnahme vom gesetzl. Vorkausrecht für Verschwägerte?

  • Gemäß § 26 BauGB gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen ist.

    Hier geht es nun um die Frage, in welchem Umfang das beim Verkauf an Verschwägerte der Fall ist.

    Die betreffende Passage des § 26 Nr. 1 BauGB hat den folgenden Wortlaut:

    Zitat


    Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer (...) an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,

    Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Satz hinsichtlich der Verschwägerten so verstehen ist, dass nur die Verschwägerten in gerader Linie befreit sind.

    Nun habe ich in einem alten BauGB-Kommentar aber gelesen, dass die Befreiung nach Nr. 1 grundsätzlich für Verschwägerte des Verkäufers gelten solle - demnach also für alle Verschwägerten.

    Ich denke, sprachlich sind beide Alternativen aus dem Gesetzestext herauslesbar.

    Eine Befreiung aller Verschwägerter kann jedoch m.E. nicht gewollt sein, da dann die Befreiung der Verschwägerten weiter ginge, als die der Verwandten.
    Würde man den Satz so verstehen, dass Verkäufe an Verschwägerte generell unter diese Ausnahmevorschrift fallen, dann würde bei einem Verkauf z.B. an einen Verwandten 4. Grades in der Seitenlinie die Vorkaufsrechtsausübung möglich sein (der Ausschluss gilt ja nur für Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad), an einen in der Seitenlinie im 4. Grad Verschwägerten könnte aber ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht verkauft werden. Das kann ja wohl kaum im Sinne des Erfinders sein, meine ich.

    Meinungen??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab die Vorschrift bis jetzt auch nur auf Verschwägerte gerader Linie angewendet. Eine andere Auslegung ist mir bislang gar nicht in den Sinn gekommen. Für eine Anwendung für alle Verschwägerte spricht der Wortlaut auch für meine Begriffe nicht.

  • Ich meine, der Gesetzestext ist eindeutig:
    - in gerader Linie verwandt
    - in gerader Linie verschwägert
    - bis zum dritten Grad Seitenlinie verwandt
    Aus, Ende

    Bei der Verschwägerung lande ich jedenfalls nicht in irgendeiner Seitenlinie.
    Oder bin ich jetzt zu unempfindlich gegenüber versteckten Nuancen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ulf:

    Das sehe ich genauso, weil es ersichtlich der Zweck der Norm ist, dem Veräußerer rechtlich näherstehende Verwandte gegenüber lediglich Verschwägerten zu begünstigen. Damit ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn an die Schwiegereltern oder an das Kind des Ehegatten (= Stiefkind des Veräußerers) verkauft wird (gerade Linie), nicht aber, wenn es sich beim Erwerber um Geschwister oder Geschwisterkinder des Ehegatten handelt (Seitenlinie).

  • Wie von blue und Andreas bereits ausgeführt, befreit die Vorschrift des § 26 Abs 1 Nr. 1 BauGB nur Verkäufe an alle Verschwägerte in gerader Linie, wobei unerheblich ist, welchem Grad sie angehören ("...in gerader Linie verwandt oder verschwägert...", s. hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 68.Ergänzungslieferung, § 26 Rn 2 d). Bei Verkäufen an Verschwägerte in der Seitenlinie ist demnach die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht ausgeschlossen.

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