• Weihnachten ist vorbei. Jetzt gehts los. Bei mir häufen sich die Anfragen bezüglich der Gründung von Rauchervereinen mit Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein soll in der Satzung intensiv mit der "Gaststätte" vernetzt und der Vorstand auf Lebenszeit bestellt werden.

    Hatte jemand im Forum schon mit der Problematik zu tun oder hat so einen Verein bereits im Register eingetragen?

    Ich habe leichte Zweifel, ob durch die Gründung eines Vereins z.B. das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in NRW ausgehebelt und in Einraumkneipen ganz legal weiter geraucht werden kann.

    Mich würde die Satzung eines solchen Vereins interessieren.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Rechtskonstruktion, sich gegen den Verein mit der Begründung zu wehren, mit ihm würde "Sinn und Zweck" eines bestimmten Gesetzes ausgehebelt (hier. Nichtraucherregelungen), ist m. E. mit der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren. Ähnlich irrig wurde z. B. vor ca. 25 Jahren von einem Registergericht die Eintragung eines Homosexuellenclubs e. V. verweigert mit der "Begründung", das verstoße gegen § 175 StGB bzw. die guten Sitten.

    Der Hebel ist woanders anzusetzen:

    Soweit ich mich informieren konnte (Presse; jur. Quellen habe ich noch keine), dürfte das Problem in der Gewinnerzielungsabsicht liegen. Der Konnex mit der Gaststätte ist der Knackpunkt, der dem Raucher-Club möglicherweise das Genick bricht.

  • § 3 Abs. 7 Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in NRW bestimmt, dass von Absatz 1 ausgenommen sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.

    § 4 sagt: In Gaststätten gilt Rauchverbot. Die Einrichtung abgeschlossener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, ist unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 möglich. Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. § 3 Abs. 3 Ziffer b und die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Rauchverbote gelten nicht, soweit Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen.

    Die hiesigen Wirte sind der Meinung: Wir gründen einen gemeinnützigen Verein, erklären die Kneipe zum Vereinslokal und alles bleibt wie es ist. Mach mal - und zwar so schnell als möglich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wenn ich Mandanten habe, die rechtlich erkennbar Aussichtsloses bearbeitet haben wollen, muss ich bei Vermeidung eigener Haftung das Mandat ablehnen. So würde z. B. selbst ein individualvertraglich unterschriebener Hinweis, dass die Forderung verjährt ist und ich sie wider besseres trotzdem einklage, weil der Mandant es so will, nicht ausreichen, um mich als Anwalt dem Mandanten gegenüber in Höhe der unnötigen Kosten nicht dennoch schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es so kommt, wie von mir befürchet (st. Rspr.).

    Nun ist in Deinem Fall die Frage, ob das Anliegen der Mandanten "erkennbar" aussichtslos ist.

    Jedenfalls meine ich (siehe #2), dass nicht vage mit "Sinn und Zweck" des gesetzlichen Nichtraucherschutzes argumentiert werden kann, sondern damit, dass das Vereinslokal zugleich die Gaststätte ist und durch diesen Konnex in Wahrheit kein Verein ohne Gewinnerzielungabsicht mehr vorliegt. Ich sehe allerdings das Problem, dass in Deiner Mandatssituation ein Fall vorliegt, in dem man vielleicht einen "Versuch" unternehmen könnte, so eine Satzung zu konstruieren, allerdings mit überdeutlichem Hinweis auf das hier diskutierte Problem.

  • Wieso denn nicht? "Keine Macht den Drogen" wirkt doch auch immer etwas scheinheilig, wenn das Plakat nicht weit von der Bierbude am Vereinsbolzplatz steht.

  • Nach § 14 Abs. 2 BNotO darf der Notar nur dann seine Amtstätigkeit versagen, wenn sie mit den Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

    D.h., der Notar muss beurkunden, ob er will oder nicht.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nach § 14 Abs. 2 BNotO darf der Notar nur dann seine Amtstätigkeit versagen, wenn sie mit den Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

    D.h., der Notar muss beurkunden, ob er will oder nicht.

    Na, das ist ja dann praktsich derselbe Maßstab, von dem ich oben aus anwaltl. Sicht sprach. Vermutlich ist es in diesem Sinne "unerlaubt", aber ist es auch "erkennbar unerlaubt"?

  • Raucherverein und gemeinnützig? Da bin ich aber mal gespannt.



    Gemeinnützig muss er doch gar nichts sein. Für einen eingetragenen Verein reicht es doch aus, dass er nicht wirtschaftlich ist :gruebel:.

    Soweit ein Raucherverein eine Gaststätte lediglich als Vereinslokal nutzt, ohne diese selbst zu betreiben, hätte ich mit der Eintragung grds. kein Problem. Bisher ist mir eine solche Anmeldung noch nicht untergekommen.

    Der interessanteste Punkt in der Satzung dürfte aber tatsächlich der Zweck sein. Bin schon mal gespannt, ob die dann nur den gemeinschaftlichen Konsum von Tabakwaren anführen.

    Und welche Auswirkungen die Vereinsgründung für das Vereinslokal bzgl. Nichtraucherschutz hat, kann dem Registergericht ja zum Glück egal sein :D.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Hebel ist woanders anzusetzen:

    Soweit ich mich informieren konnte (Presse; jur. Quellen habe ich noch keine), dürfte das Problem in der Gewinnerzielungsabsicht liegen. Der Konnex mit der Gaststätte ist der Knackpunkt, der dem Raucher-Club möglicherweise das Genick bricht.


    Selbst habe ich noch keine Erfahrungen mit dem Thema, bei uns liegen noch keine entsprechenden Anfragen vor, aber m.E hat Titus das Hauptproblem gut auf den Punkt gebracht: die Gewinnerzielungsabsicht.

    Die Gründung eines Rauchervereins lohnt sich daher vermutlich nur, wenn 3 Hauptkriterien erfüllt werden:
    a) Das Rauchen ist in einem Vereinslokal bei geschlossenen Veranstaltungen erlaubt (scheint in NRW so zu sein, in anderen Bundesländern aber wohl nicht).
    b) Man kann sicherstellen, dass es sich wirklich um geschlossene Veranstaltungen handelt, also: Kein Zutritt für Nicht-Mitglieder (spätestens hier dürften die ersten Wirte wohl aufschreien)
    c) Vereine dürfen nicht wirtschaftlich sein, also nicht den Zweck der Gewinnerzielung verfolgen. Das Vereinslokal / Vereinsheim ist entsprechend dieser Vorgaben zu führen --> jetzt schreien auch die restlichen Wirte auf. Wer will schon eine Kneipe führen, wenn man keinen Gewinn erzielen darf?


    Weitere Informationen zu c) erhält man dann beim zuständigen Finanzamt (m. W. dürfen Notare nicht in steuerlicher Hinsicht beraten. ;))
    Und Steuerhinterziehung wäre doch ein unerlaubter Zweck, oder? :D

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Raucherverein und gemeinnützig? Da bin ich aber mal gespannt.



    Gemeinnützig muss er doch gar nichts sein. Für einen eingetragenen Verein reicht es doch aus, dass er nicht wirtschaftlich ist :gruebel:.



    Da hast Du wohl falsch kombiniert. Ich habe nicht gesagt, der Verein müsse gemeinnützig sein, um eingetragen zu werden. Vielmehr bin ich auf die Formulierung des Vereinszwecks gespannt und wie dieser dann als gemeinnützig anerkannt werden soll.
    M.a.W.: Ich sehe für eine Gemeinnützigkeit keinen Raum. Das hat mit der Eintragung als e.V. gar nix zu tun.

  • Wenn ich bedenke, dass sogar Vereine, die seit Jahren in Verfassungsschutzberichten auftauchen, als gemeinnützig gelten können, dann scheinen mir die Anforderungen doch nicht so hoch gesteckt zu werden. Dagegen ist ein Vereinszweck, der gesundheitsschädlich ist, aber der Förderung und Erhaltung der Rauchkultur dienen mag, doch nun wirklich harmlos.

  • Da hast Du wohl falsch kombiniert.



    Ja, hab ich. Hab das ganze nämlich nur aus gerichtlicher Sicht bedacht. Aber jetzt hab ich auch verstanden, was gemeint war. Wie die das dem Finanzamt als gemeinnützig verkaufen wollen, kriegen wir ja leider nicht mit.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wie die das dem Finanzamt als gemeinnützig verkaufen wollen, kriegen wir ja leider nicht mit.



    Genau das hätte mich auch mal interessiert inclusive der Antwort des FA. Könnte mir als Antwort gut vorstellen: Bei Ihnen ist wohl das Oberstübchen verqualmt... :wechlach: :wechlach:

  • Natürlich ist Sinn und Zweck des Rauchervereins, dass Nichtrauchergesetz zu umgehen. Aber es m.E. zulässig, sofern die Satzung i.O. ist.

    Aber es gab auch schon früher Rauchervereine. ( vor dem Gesetz)

    Ich glaube in HH gibt es schon entsprechende Vereine. Ob es in Hessen schon e.V. gibt, kann ich morgen mal online schauen.

    Wenn sie nicht gemeinnützig anerkannt werden, gibt's wenigstens Kohle. :D

  • Wenn die nur ein ganz wenig pfiffig sind, gründen sie einen 0/8 15 Verein. Zweck Skat oder Dame oder beides oder was auch immer. Ansonsten nichts besonderes in der satzung und das war´s dann. Welches Gericht klappert schon die Vereine ab, ob sie sich auch an ihren Zweck halten? Und Gespräche über vereinsferne Themen gibt es doch in jedem Verein. Und wenn die unter sich sind, dann lasst sie doch barzen. :cool:

  • Ich bin für jeden Tip bezüglich Inhalt einer möglichen Satzung dankbar.

    Mir ist nicht wohl bei dem Gedanken, das Versuchskaninchen bzw. den Vorreiter zu spielen und dann später eins auf die Hörner zu kriegen, wenn sich die Idee als Rohrkrepierer erweist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wenn die nur ein ganz wenig pfiffig sind, gründen sie einen 0/8 15 Verein. Zweck Skat oder Dame oder beides oder was auch immer. Ansonsten nichts besonderes in der satzung und das war´s dann.



    Funktioniert aber in NRW wohl nicht, damit sie das Gewollte erreichen (s. #3).

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