Wiedervalutierung?

  • Mich erreicht hier ein Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

    Die Antragstellerin ist zusammen mit ihrem Sohn Grundstückseigentümerin. Es sind diverse Grundschulden eingetragen, die jedoch eingetragen wurden, bevor der minderjährige Sohn Eigentümer wurde. Nunmehr verlangt die Bank eine Genehmigung meinerseits zur Wiedervalutierung ihrer Grundschulden.

    Ist das hier erforderlich? Die Valutierung spielt doch bei einer Grundschuld an und für sich keine Rolle. Wenn doch, welcher Genehmigungstatbestand würde hier greifen?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Hmm, tja, da schwimme ich ehrlich gesagt auch immer ein wenig.

    Soll denn der Mdj. für den neuen Kredit auch persönlich haften? Wenn ja, wäre ja auf jeden Fall § 1822 Nr. 8 BGB gegeben!

    Sofern der Mdj. nicht persönlich für den neuen Kredit haften soll, wird es komplizierter.
    Wir hatten einen im Grunde vergleichbaren Fall schon mal diskutiert:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=grundschuld

    Danach dürfte hier auch der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB in Betracht kommen. Das hängt aber wohl auch davon ab, ob das Grundstück nicht bereits aus der alten Sicherungsabrede heraus auch für künftige Forderungen der Bank haftet und die Neuvalutierung dann keine neue Sicherungsabrede erfordern würde.

    Ich selbst hatte bisher 2 Mal Anträge, wo die Neuvalutierung bzw. die neue Sicherungsabrede genehmigt werden sollte. Da die Banken die famG Genehmigung in beiden Fällen ausdrücklich für notwendig gehalten hatten, habe ich dann auch eine erteilt - eben nach § 1822 Nr. 10 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In dem von Ulf genannten Link wurden die betreffenden Rechtsfragen bereits behandelt. Mich irritiert nur etwas, dass eingangs von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Rede ist. Da Mutter und Kind mit der Sicherungsabrede nur parallele Erklärungen im Verhältnis zur Gläubigerin abgeben, dürfte im vorliegenden Fall wohl von der Zuständigkeit des FamG nach § 1643 BGB auszugehen sein.

  • Der Antrag wurde als Antrag auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung formuliert ( für Bürger ist der Unterschied eh ein böhmisches Dorf ). Ich denk mal, dass hier meine Aufgabe, wenn überhaupt, darin bestehen soll, einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

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  • Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist kein Raum, weil im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Vertretungsausschluss greift. Es ist daher lediglich die neue Zweckerklärung/Sicherungsabrede gerichtlich zu genehmigen, es sei denn, das Kind wäre auch für den Neukredit persönlicher Mitschuldner (dann ist bereits die Darlehensaufnahme genehmigungspflichtig). Ich vermute, dass das Kind aufgrund Erbfolge zum Miteigentümer wurde. In diesem Fall hätte es bereits für die (inzwischen getilgten?) Altschulden persönlich gehaftet.

    Langer Rede kurzer Sinn: Ab mit der Akte an das zuständige FamG.

  • Zitat von juris2112


    Langer Rede kurzer Sinn: Ab mit der Akte an das zuständige FamG.



    :dito:

    Wird hier in diesen Fällen auch immer do gehandhabt.

    Leider ist selbst den meisten Notaren noch immer nicht klar, wann das Familiengericht und wann das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Hier sind daher nahezu alle Anträge auf Genehmigung immer an das VormG gerichtet. :(
    Die Kollegin dort prüft dann nur kurz die Zuständigkeit (auch wegen eines evtl. notwendigen Pflegers) und gibt die Sache dann gerichtsintern ans FamG ab.

    Ulf

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  • Die hiesigen Geldinstitute sprechen von einer "Zweckerklärung", wonach sich der Mj. zur Übernahme der dinglichen Haftung durch bereits eingetragene Grundpfandrechte für neue Darlehensansprüche verpflichtet. Die Zweckerklärung ist erforderlich, da das Kleingedruckte der Bestellungsurkunde (zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche...) sicherlich nur Geschäftsbeziehungen des Alteigentümers erfasst und nicht beliebig zu Lasten des Mj. in Anspruch genommen werden kann. Wie oben bereits gesagt: bei diesen Fällen nicht § 1822 Ziffer 8, sondern Nr. 10 BGB.

  • Ich muss den Thread noch mal aufwärmen:

    Habe ein Bank, die nun bei folgendem Sachverhalt die Erteilung der famG wünscht:

    Mutter und Vater haben Grundstück zu je 1/2 erworben und bebaut. Hatten damals (1999) Kreditvertrag abgeschlossen und zur Sicherung eine Grundschuld bestellt. Sicherungsabrede wurde damals von Mutter und Vater unterschrieben und bezieht sich auf "die Sicherung aller Ansprüche der Bank aus diesem Kreditverhältnis sowie etwaigen anderen, auch künftigen Kreditverhältnissen".

    Vater ist vor einiger Zeit verstorben und von Mutter und Kindern (gesetzlich) beerbt worden.

    Nun soll die Mutter für sich und die Kinder eine neue Sicherungsabrede bezogen auf den alten Kreditvertrag von 1999 abgeben. Eine Neuvalutierung dürfte m.E. hier nicht vorliegen (kann ich jedenfalls bisher aus dem Sachverhalt nicht erkennen). Die Bank hat wohl nur Angst, dass sie evtl. nichts gegen die neuen Eigentümer (Erben) in der Hand hat.

    Ich denke nun, dass zum einen die neue Sicherungsabrede absolut unnötig ist, da das Grundstück bereits aus der Abrede aus 1999 für den Kreditbetrag haftet.
    Zum anderen kann ich in diesem Fall keinen Genehmigungstatbestand erkennen. Die Kinder (als Erben), die Mutter und das Grundstück haften bereits für die Kreditforderung aus dem Vertrag von 1999.

    Wie seht Ihr das???

    Ulf

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  • Die vom Erblasser unterzeichnete Zweckerklärung wirkt gegen die Erben, die kraft Erbfolge auch für den Erblasseranteil am ausgereichten Bankdarlehen haften.

    Es handelt sich somit lediglich um eine nicht mit einer Rechtsänderung verbundene genehmigungsfreie Aktualisierung des Inhalts der Zweckerklärung im Hinblick auf die Persönlichkeit der nunmehrigen Eigentümer.

  • Ich "verleihe" hier mal meine Kennung ... (Also bitte alles folgende nicht mir persönlich zurechnen. Danke ;) )

    Hallo,

    passend zu dem besprochenen Thema "Neuvalutierung-§ 1822 Nr. 10 BGB" habe ich ein Problem mit der Genehmigungsfähigkeit der Neuvalutierung einer Grundschuld am Grundstück einer Erbengemeinschaft (Kindesmutter und zwei Kinder).
    Entsprechend der bisherigen Ausführungen ist die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Nach der Kommentierung zu § 1822 Nr. 10 BGB darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Uebernahme der fremden Verbindlichkeit durch erhebliche wirtschaftliche oder ausnahmsweise durch besonders dringende persönliche Gründe gerechtfertigt sind.
    Ob dies in dem mir vorliegenden Fall zu bejahen ist, bitte ich zu diskutieren.
    Im vorliegenden Fall möchte die Kindesmutter die am Grundstück der Erbengemeinschaft (Kindesmutter 1/2-Erbanteil u. zwei Kinder je 1/4-Erbanteil) bestehende Grundschuld neu valutieren. Die Erbengemeinschaft wurde aufgrund des Versterbens des Kindesvaters Eigentümer des Grundstücks.
    Die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr valutierte Grundschuld war bereits vor dem Erbfall eingetragen.
    Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die vermietet ist.
    Die Kindesmutter lebt mit den beiden Kindern, 14 und 17 Jahre alt, in einer Wohnung im Wohnhaus der Grosseltern mütterlicherseits.
    Im Wege der Vorweggenommenen Erbfolge wurde nun das Grundstück der Grosseltern an die Kindesmutter übertragen. Gleichzeitig wurde ein Wohnrecht und eine Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Grosseltern eingetragen. Die Rückauflassungsvormerkung beinhaltet, dass bei einer Belastung des Grundstücks zu Lebzeiten der Uebergeber ohne Zustimmung der Uebergeber das Grundstück zurückzuübertragen ist und der Pflichtteil entzogen werden kann.
    Die Schwester der Kindesmutter soll zum Ausgleich der Uebertragung des Grundstücks ein Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR von der Kindesmutter gezahlt werden.
    Zur Ausgleichszahlung und zur Druchführung notwendiger Reperaturen (Fenster, Stromkabel usw.) am an die Kindesmutter übertragenen Grundstück möchte die Kindesmutter einen Kredit in Höhe von 50.000,00 EUR aufnehmen und die Neuvalutierung der Grundschuld am Grundstück der Erbengemeinschaft zur Sicherung des Darlehns verwenden.
    Da die Bank an die Möglichkeit der Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht dachte, ist das Erfordernis erst dem Grundbuchamt aufgefallen. Zwischenzeitlich hat die Kindesmutter bereits Handwerker beauftragt und die Arbeitsvergütungen sind bereits fällig.
    Sie drängt daher auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, da ihr die Handwerker bereits im Nacken sitzen.
    Als Argument führt sie auch an, dass die Eigentumswohnung (ca. 160.000 EUR) wesentlich mehr wert sei als die vorgesehene Belastung mit 50.000,00 EUR, ihr Erbanteil am Grundstück also hoeher als die Belastung sei und sie das Darlehn aufgrund ihres sicheren Verdienstes zurückzahlen könne. Sie habe auch eine Risikolebensversicherung für den Fall ihres Versterbens abgeschlossen.
    Die Belastung des ihr alleine gehörenden Grundstücks komme nicht in Frage, da Ihre Eltern, die Uebergeber, dem nie zustimmen würden.
    Ausserdem würde die Renovierung des Grundstücks auch den Kindern zugute kommen, da sie ja gemeinsam in einer der Wohnungen in diesem Haus leben.
    Beide Kinder haben bei der gerichtlichen Anhörung erklärt, dass sie mit der Neuvalutierung einverstanden sind.

    Von meiner Seite bestehen erhebliche Bedenken, da die Kinder für das Darlehen dinglich als Miterben der Erbengemeinschaft am belasteten Grundstück haften und kein tatsächlicher Vermögensvorteil an diesem Grundstück erfolgt. Die Kinder sind höchstens indirekt durch die Renovierung begünstigt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • Folgende Gesichtspunkte erscheinen mir noch aufklärungsbedürftig:

    Mir ist nicht klar, weshalb das GBA überhaupt mit der Angelegenheit befasst war, weil bei der Neuvalutierung zugunsten des Altgläubigers überhaupt keine Grundbucheintragung und im Fall der Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger lediglich die Abtretung des Rechts erforderlich ist, die keinerlei Genehmigungstatbestand erfüllt.

    Eine "vereinbarte" Berechtigung zum Pflichtteilsentzug ist dem Gesetz fremd. Es kann sich daher allenfalls um einen bedingten Pflichtteilsverzicht für den Fall der Rückübereignung handeln.

    Hat die Schwester der Mutter im Hinblick auf die für sie ausbedungene Ausgleichszahlung vertraglich auf ihre Pflichtteilsansprüche (zumindest auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf das überlassene Objekt) gegenüber den Eltern verzichtet oder war sie an dem zwischen der Kindsmutter und den Eltern geschlossenen Überlassungsvertrag überhaupt nicht beteiligt?

    Zur Sache selbst:

    Zunächst sollte endgültig geklärt sein, dass die Eltern der Kindsmutter einer Belastung des überlassenen Objekts nicht zustimmen. Eine diesbezügliche Weigerung ist aus meiner Sicht nicht ohne weiteres plausibel, weil die Mutter zum einen die Ausgleichszahlung an ihre Schwester und zum anderen den Renovierungsbedarf am überlassenen Objekt finanzieren will. Es handelt sich somit bei beiden Finanzierungskomponenten um objektbezogene Verbindlichkeiten. Ich sehe aber durchaus ein, dass ein schwerwiegendes (jedenfalls emotionales) Hindernis darstellt, wenn die Eltern mit ihrem Wohnungsrecht im Rang hinter eine neu zu bestellende Grundschuld zurücktreten sollen. Wenn die Eltern hierzu nicht bereit sind, muss man dies akzeptieren.

    Auch wenn der Sachverhalt hierzu keine ausdrücklichen Angaben macht, gehe ich davon aus, dass die Mutter alleinige Darlehensnehmerin ist. Es ist daher lediglich eine Genehmigung i.S. des § 1822 Nr.10 BGB für die Wiedervalutierung der Grundschuld erforderlich. Gegen die Genehmigungsfähigkeit dieser Wiedervalutierung habe ich keine Bedenken, weil die verfahrensfähigen Kinder dem Rechtsgeschäft bei der durchgeführten Anhörung zugestimmt haben und weil sie von der Überlassung im Mutter/Großeltern-Verhältnis nicht nur faktisch (durch Mitbewohnen), sondern auch rechtlich in Form künftiger Erb- und Pflichtteilsrechte am vermehrten dereinstigen Nachlass ihrer Mutter partizipieren.

    Wenn die Eltern der Mutter der Belastung des überlassenen Objekts nicht zustimmen, sehe ich demzufolge keine Genehmigungshindernisse. Die ganze Sache erscheint wirtschaftlich vernünftig. Es macht ja keinen Sinn, wenn die Mutter das von ihren Eltern überlassene Objekt wieder verliert, weil sie schon die (bereits fällige?) Ausgleichszahlung an ihre Schwester nicht finanzieren kann. Ob die Vertragsgestaltung im Mutter/Eltern-Verhältnis angesichts dieser Umstände gut überlegt war, ist zu bezweifeln, spielt aber im Ergebnis keine Rolle.

  • Zunächst mal Danke für die ausführliche Antwort.

    Zu den Fragen die Antwort der eigentlich Fragenden:

    Die Schwester war bei dem Übergabevertrag nicht beteiligt. Allerdings wurde in einem handschriftlichen Testament geregelt, dass die Ausgleichszahlung und zwei bereits erfolgte Übertragungen von Grundstücken ihr auf den Pflichtteil angerechnet werden.
    Das Grundbuchamt hatte wohl mit der Neuvalutierung dahingehend zu tun, dass die Grundschuld an die neue Darlehnsgeberin abgetreten wurde.
    Nach Auskunft der Kindesmutter kann sie mit ihren Eltern nicht über eine Belastung des Grundstücks reden. Diese sähen es als „Schande" an, wenn das Grundstück belastet würde.

    Aus eigener Erfahrung als ZVG-Rechtspfleger kann ich die Eltern sehr gut verstehen. Ich würde auch nie im Leben mit meinem Wohnungsrecht hinter eine Grundschuld zurücktreten. Und keine Bank wird bei vorgehendem Wohnrecht beleihen.

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  • Die bereits früher erfolgten Grundstückszuwendungen zugunsten der Schwester der Kindsmutter sind nach § 2315 Abs.1 BGB nur auf deren ordentlichen Pflichtteilsanspruch anzurechnen, wenn dies bereits bei der Zuwendung (also im jeweiligen notariellen Überlassungsvertrag) bestimmt wurde. Eine nachträgliche Anrechungsbestimmung der Eltern mittels letztwilliger Verfügung ist demzufolge unwirksam (Staudinger/Haas § 2315 RdNr.17 m.w.N.). Entsprechendes gilt natürlich auch im Hinblick auf die nunmehr an die Kindsmutter erfolgte Zuwendung.

    Für die nunmehr an die Schwester der Kindsmutter von letzterer zu leistende Ausgleichszahlung gilt ebenfalls das Vorstehende (es muss also Anrechnung bestimmt sein). Allerdings kommt eine Anrechnung nur in Betracht, wenn der Erblasser gegen den leistenden Dritten (Kindsmutter) einen Anspruch auf die Leistung hatte, weil es sich ansonsten lediglich um eine mittelbare und den künftigen Nachlass des Erblassers nicht vermindernde Zuwendung handelt (Staudinger(Haas § 2315 RdNr.10). Von einem solchen Anspruch der Eltern dürfte hier aber auszugehen sein, sofern die Ausgleichszahlung in dem mit der Kindsmutter geschlossenen notariellen Überlassungsvertrag vereinbart wurde (anders, wenn es sich nur um "mündliches Geschwätz" handelt).

    Soweit Pflichtteilsergänzungsansprüche in Frage stehen, muss sich der Pflichtteilsberechtigte allerdings nach § 2327 Abs.1 S.1 BGB die erhaltenen Eigengeschenke kraft Gesetzes auf die Ergänzung anrechnen lassen (liegt eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 Abs.1 BGB vor, erfolgt die Anrechnung nach § 2327 Abs.1 S.2 BGB sowohl auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch auf die Ergänzung). Diese Anrechnung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigengeschenks, also insbesondere auch dann, wenn sie früher als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgte, weil die Frist des § 2325 Abs.3 BGB hier nicht gilt (Staudinger/Olshausen § 2327 RdNr.8 m.w.N.).

    Die vorstehenden Ausführungen sollen verdeutlichen, dass durchaus nicht sicher ist, dass die Pflichtteilsproblematik im Hinblick auf die beiden künftigen Elternerbfälle bereits endgültig erledigt ist. Diese Problematik betrifft aber natürlich in erster Linie die evtl. zur Erbin der Eltern eingesetzte Kindsmutter (sofern sie beide Elternteile überlebt), sodass die betreffenden Fragen für die Genehmigungsfähigkeit der Wiedervalutierung der Grundschuld keine Rolle spielen. Selbst wenn die genannte Problematik später die Kinder träfe, hätte dies keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit, weil jeder erbrechtliche Erwerb unter dem Vorbehalt des Pflichtteilsrechts Dritter steht.

  • Also über erbrechtliche Dinge will ich mich hier jetzt nicht auslassen.

    Ich würde die Neuvalutierung nicht genehmigen - jedenfalls nicht in der gewollten Höhe.

    Bzgl. der Ausgleichszahlung wäre m.E. zu überlegen, ob die nicht bis zum Tode der Eltern gestundet werden kann. Die KM hat jetzt ja auch noch nicht wirklich etwas von der Wohnhaus-Übertragung. Sie bewohnt weiterhin die schon zuvor von ihr bewohnte Whg. und im restl. Haus wohnen nach wie vor die Senioren.

    Hinsichtlich der Handwerkerkosten müsste m.E. eine Belastung des Wohnhauses erfolgen. Diese Investitionen geschehen auch im Interesse der Großeltern und daher sollte die insofern einen Beitrag leisten, als sie einen Rangrücktritt erklären.

    In beiden Fällen ist jedenfalls für mich nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Kinder das Risiko mit tragen sollen.

    Und am Rande bemerkt:
    Warum das GBA beteiligt ist angeblich eine Genehmigung erfordert, erschließt sich mir noch immer nicht. Selbst bei Eintragung einer Abtretung wäre fürs GB-Verfahren eine Mitwirkung der Eigentümer nicht erforderlich (es sei denn, es war eine Eigentümergrundschuld, die mit in den Nachlass nach dem verstorbenen KV gefallen ist).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch für die Abtretung eines Eigentümerrechts wäre keine Genehmigung erforderlich gewesen. § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB gilt wegen § 1821 Abs.2 BGB nicht für Grundschulden und die §§ 1812 und 1822 Nr.13 BGB sind mangels Verweisung in § 1643 Abs.1 BGB auf Elternverfügungen nicht anwendbar. Das GBA hätte sich demnach sogar an einer solchen Abtretung nicht stören dürfen, weil Genehmigungsgegenstand die Zweckerklärung und nicht die Abtretung der Grundschuld ist.

    Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit bin ich aus den genannten Gründen anderer Ansicht.

  • Danke für die weiteren Beiträge.
    Inzwischen ist die Genehmigung eh schon erteilt ... ;).
    Wer jetzt eigentlich genau die Genehmigung wollte bzw. wieso das GBA da drauf kam, ist nach wie vor unklar.

    Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen komme ich persönlich übrigens auch zu dem Ergebnis, dass man die Genehmigung erteilen konnte. Wenn die Großeltern keine Grundschuld haben wollen bzw. im Rang nicht zurücktreten, so muss dies akzeptiert werden. Als Versteigerungsrpfl. habe ich mehr als ein Wohnrecht zum Erlöschen gebracht.
    Fraglich bleibt nur, warum die Übergabe und damit Fälligkeit der Ausgleichszahlung jetzt unbedingt sein mußte ...

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  • Ich greife das Thema nochmal auf:

    Zwei Kinder sind aufgrund des Todes des Vaters Miterbe an einem Grundstück geworden. Zwei Darlehen (welche auch in den Nachlass fallen) sollen abgelöst werden und hierfür ein neuer Kredit bei der Bank XX aufgenommen werden. Die Grundschuld soll abgetreten werden. Zur Änderung der Zweckerklärung verlangt die Bank nun die familiengerichtliche Genehmigung. Dies würde ich grundsätzlich auch bejahen. Das Darlehen wird nur auf die Kindsmutter aufgenommen, sodass ich für den Abschluss des Darlehensvertrages keine Genehmigung benötige.

    Neben der Umschuldung soll das übrige Darlehen für "Renovierungen" verwendet werden. Würdet ihr euch hier nun Renovierungsmaßnahmen darlegen lassen, da die Kinder ja mit dem Grundstück für das Darlehen haften?

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