Rückgabe von Asservaten

  • Hallo ihr Lieben!
    Wo steht, dass Asservate, die nicht eingezogen wurden, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden müssen? Ich such mich dumm und dämlich, aber ich find's nicht. :(
    hab hier ne sache, da wurde ein Brotmesser beschlagnahmt, mit dem eine Frau eine andere verletzen wollte. beide befanden sich aber in der Wohnung einer dritten, für die eine der beiden Frauen Sachen zusammenpacken wollte, weil die dritte schon umgezogen war. M.E. müsste ich jetzt das Messer an die zurückgeben, die aus der Wohnung ausgezogen war, denn das waren ja noch ihre Sachen. Ich hoffe, ich liege soweit richtig. Aber was mach ich, wenn ich die gute Frau nicht finde??

  • Asservate abwickeln (sofern nicht eingezogen) muß der Staatsanwalt (gem. Nr. 75 RiStBV). Er muß auch entscheiden, ob und an wen etwas zurückgegeben wird, oder ob vernichtet, verwertet oder sonst was werden soll.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Das Asservat wurde aber als Beweismittel in der Anklage aufgeführt, ist dann nicht doch der Rpfl zuständig?
    Würde mich natürlich freuen, wenn ich das "abschieben" könnte...

  • Asservate abwickeln (sofern nicht eingezogen) muß der Staatsanwalt (gem. Nr. 75 RiStBV). Er muß auch entscheiden, ob und an wen etwas zurückgegeben wird, oder ob vernichtet, verwertet oder sonst was werden soll.



    So sehe ich das auch. Steht auch auf der Asservatenverfügung drauf.

  • Hallo ihr Lieben!
    Wo steht, dass Asservate, die nicht eingezogen wurden, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden müssen?



    § 111k StPO
    Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.

  • Hallo ihr Lieben!
    Wo steht, dass Asservate, die nicht eingezogen wurden, an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben werden müssen?



    § 111k StPO
    Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so soll sie dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. § 111f Abs. 5 ist anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.




    Genau, macht aber, wie gesagt der Staatsanwalt, auch wenn´s in der Anklageschrift steht.
    Rpfl nur, wenn direkt im Urteil eingezogen (im Tenor: "Das Messer wird eingezogen / unterliegt der Einziehung" oder sowas.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Rpfl nur, wenn direkt im Urteil eingezogen (im Tenor: "Das Messer wird eingezogen / unterliegt der Einziehung" oder sowas.



    :daumenrau Auch der Rpfl. beim AG für Jugendstrafsachen, was immer wieder zu Bluthochdruck und Panikattacken führt. :D

  • Vielen Dank, das ist ja interessant!
    Hier hab ich gelernt, dass der Rpfl sich um alles kümmert, was eingezogen oder in der Anklage als Beweismittel genannt wird.
    Ich wurde also die ganze Zeit ver****** ;)

  • Es sei denn, du bist in einem Bundesland tätig, wo eine AV zur Entlastung der Staats- und Amtsanwälte existiert. Hier in NRW ist danach der Rechtspfleger dafür zuständig, wenn das Asservat in der Anklage steht, oder eingezogen wurde.

  • Das Asservat wurde aber als Beweismittel in der Anklage aufgeführt, ist dann nicht doch der Rpfl zuständig?
    Würde mich natürlich freuen, wenn ich das "abschieben" könnte...



    Nein, der Staatsanwalt s.o. ; Rpfleger nur, wenn eingezogen!

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